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Holz- und Gasfeuerungen

Holz- und Gasfeuerungen

Kontroll- und Messpflicht bei Feuerungen wird angepasst

In der Zentralschweiz wird die Kontroll- und Messpflicht bei Holz- und Gasfeuerungen angepasst. Zukünftig müssen kleine Holz-Zentralheizungen alle vier Jahre gemessen werden. Das Messintervall für Gasfeuerungen wird von zwei auf vier Jahre verlängert.

Der Bundesrat setzte am 1. Juni 2018 in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) umfassende Änderun-gen für die Feuerungskontrolle in Kraft. Mit dieser Gesetzesrevision wurde die im Kanton Luzern bereits seit einigen Jahren praktizierte Messpflicht für Holzfeuerungen mit einigen Anpassungen nun in Bundesrecht übernommen.

Messpflicht neu auch für Holzfeuerungen
Neu müssen bei Holz-Zentralheizungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 Kilowatt (kW) alle vier Jahre die Emissionen von Kohlenmonoxid (CO) gemessen werden. Die Aschekontrolle, welche in allen Zentralschweizer Kantonen alle zwei Jahre durchgeführt wird, entfällt bei diesen Anlagen. Die Messpflicht gilt neu ebenfalls für gewerblich genutzte Backöfen (z.B. Pizzaöfen), und wie bis anhin für Feuerungen, in denen auch Restholz verbrannt wird (Restholzfeuerungen im holzverar-beitenden Gewerbe). Für letztere wurde der zweijährige Messturnus beibehalten.

Von der Messpflicht ausgenommen sind Holz-Einzelherde und Holz-Einzelraumfeuerungen. Darun-ter fallen Kochherde, Kachelöfen, Cheminées und hydraulisch eingebundene Feuerungen (Pellet-öfen). Bei diesen Feuerungen findet, mit Ausnahme der Pelletöfen, wie bisher alle zwei Jahre eine Aschekontrolle statt.

Neue Holzfeuerungen müssen einer Abnahmemessung unterzogen werden, bei welcher sowohl die CO-Emissionen wie auch die Feststoffemissionen gemessen werden. Die Abnahmemessung muss grundsätzlich auch bei neuen Einzelraumfeuerungen durchgeführt werden, wenn sie über keine Konformitätserklärung des Herstellers oder über kein Staubabscheidesystem verfügen.

Die geänderte LRV verlangt als energetische Massnahme die Nachrüstung von Holzheizkesseln mit Wärmespeichern. Von dieser neuen Vorschrift ausgenommen sind Heizkessel für Holzpellets bis 70 kW Feuerungswärmeleistung.

Strengere energetische Grenzwerte für Öl- und Gasfeuerungen
Die wichtigsten Neuerungen für Gasfeuerungen mit einer Leistung bis 1000 kW betreffen den von zwei auf vier Jahre verlängerten Messturnus und strengere Grenzwerte für die Abgasverluste bei Neuanlagen. Ebenfalls verschärft wurden diese Grenzwerte für neue Ölfeuerungen. Bei dieser Feuerungskategorie bleibt der Messturnus unverändert bei zwei Jahren. In Ölfeuerungen bis 5000 kW Leistung darf ausserdem nach Ablauf einer Übergangsfrist bis 31. Mai 2023 nur noch Heizöl der Qualität «Extra leicht Öko» ("Ökoheizöl") verwendet werden.
Organisatorisch ändert sich für die Anlagebetreiberinnen und -betreiber infolge der neuen Vor-schriften nichts. Sie werden wie bisher von der Behörde aufgefordert, einen Kontrolleur auszu-wählen und die Messung (anstelle der bisherigen Kontrolle) durchführen zu lassen.

Die neuen Vorschriften werden in den Zentralschweizer Kantonen harmonisiert ab dem 1. Januar 2020 vollzogen. Für Anlagen, die sanierungspflichtig werden, gilt in der Regel eine Sanierungsfrist von zehn Jahren.

Rückfragen an: Baudirektion des Kantons Zug, Amt für Umwelt, Raphael Felber, Aabachstrasse 5, 6300 Zug, 041 728 53 84,

Dokumente

Dokumente
Typ Titel Dokumentdatum Grösse
Flyer Messung 06.11.2019 2.0 MB
Merkblatt Feuerungskontrolle im Kanton Zug für Öl- und Gas 06.11.2019 175.9 KB
Merkblatt Messung 06.11.2019 2.6 MB

Weitere Informationen

Kontakt Feuerungen

Gemeinde Steinhausen Telefon 041 748 11 29

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