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Art. 315 Abs. 1 ZGB und Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB

Regeste:

Art. 315 Abs. 1 ZGB und Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB – Für die Errichtung und die Führung von  Kindesschutzmassnahmen ist die Schutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig. Bei Wohnsitzwechsel eines Elternteils, für dessen Kind eine Massnahme besteht, darf die bisherige  Behörde die Massnahme erst dann an die neu zuständige Behörde übertragen, wenn nichts mehr vorzukehren ist und die Massnahme unverändert weitergeführt werden kann. Dabei geht die Massnahme erst mit der Übernahme durch die neu zuständige Behörde auf diese über.

Aus dem Sachverhalt:

A ist der gemeinsame Sohn der miteinander verheirateten und seit dem 1. Mai 2013 in Trennung lebenden B und C. Die Kindseltern trafen eine Vereinbarung betreffend die Haushaltsaufhebung, welche das Kantonsgericht des Kantons Zug am 30. August 2013 genehmigte. Es stellte A unter die Obhut seiner Mutter und hielt fest, dass sich die Eltern im direkten Gespräch über die Gestaltung des gegenseitigen Anspruchs von A und seines Vaters auf angemessenen persönlichen Verkehr einigen sollten. Komme keine Einigung zustande, werde der Vater berechtigt und verpflichtet, A an von den Eltern noch festzulegenden fünf Tagen und danach wöchentlich jeden Samstag von 9 bis 17 Uhr zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen. In der Folge kam es bei der Ausübung des Besuchsrechts immer wieder zu Konflikten zwischen den Eltern. Am 3. Juli 2013 machte C eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Zug und führte unter anderem aus, A werde von seinem Vater geschlagen. Am 1. September 2013 und somit noch während der laufenden Abklärungen verlegten C und A ihren Wohnsitz nach Y (ZH). Mit Entscheid vom 10. Dezember 2013 errichtete die KESB Zug für A eine Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.

Aus den Erwägungen:

(...)

1.1 Nach Art. 315 Abs. 1 ZGB ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes für die Errichtung und Führung von Kindesschutzmassnahmen zuständig. Wechselt der Elternteil, für dessen Kind eine Massnahme besteht, seinen Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Wohnsitz die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB). Bis zur Übertragung an die Behörden am neuen Ort bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Entsprechend ist auch dort ein Verfahren um Abänderung der Massnahme anhängig zu machen (Geiser, Basler Kommentar ZGB I, Basel 2010, Art. 377 N 8). Die bisherige Behörde hat während der Führung und bis zur Übertragung der Massnahme alles Erforderliche vorzunehmen. Sie darf die Massnahme erst dann an die neu zuständige Behörde übertragen, wenn nichts mehr vorzukehren ist und die Massnahme unverändert weitergeführt werden kann. Dabei geht die Massnahme erst mit deren Übernahme durch die neu zuständige Behörde auf diese über (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2002, 5C.200/2002, Erw. 2.2).

1.2 In Absprache mit der an und für sich neu zuständigen KESB X errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug am 10. Dezember 2013 für A eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Des Weiteren bat die KESB X die Zuger KESB am 19. Dezember 2013, bis zum Abschluss des Strafverfahrens weiterhin die Beistandschaft für A zu führen und die weiteren nötigen Schritte betreffend die Besuchsrechtsregelung einzuleiten, womit die Zuger KESB einverstanden war und den angefochtenen Entscheid vom 11. März 2014 erliess. Aus diesem Grund ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig, obwohl das betroffene Kind A seinen gesetzlichen Wohnsitz mittlerweile in Y (ZH) hat. (...)

(...)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2014 F 2014 22

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