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Art. 38 ff. LugÜ; Art. 319-327 ZPO
Art. 38 ff. LugÜ, Art. 327a Abs. 1 ZPO
Art. 99 Abs. 1 ZPO

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Regeste:

Art. 119 Abs. 6 ZPO – Kostenauflage bei Bös- oder Mutwilligkeit im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Mutwillig ist ein Gesuch, wenn es mit unkorrekten und unvollständigen Angaben begründet wird, mithin wenn die gesuchstellende Partei unkorrekte Angaben macht, die Belege nicht vollständig vorlegt und ihre Mitwirkungspflichten bei der Abklärung der finanziellen Verhältnisse verletzt.

Aus den Erwägungen:

(...)

3.1 In der Steuererklärung 2014 deklarierte der Gesuchsteller per Ende 2014 ein Barvermögen von rund CHF 68'000.–. Im Gesuch [vom 7. Juli 2015] erklärte er zwar, er verfüge – im jetzigen Zeitpunkt – über kein nennenswertes Vermögen mehr, diese Angabe ist aber unglaubwürdig. Der Gesuchsteller reichte zwar Auszüge aus zwei Konten ein, worin insgesamt nur noch etwa CHF 2'800.– aufgeführt sind, den Auszug über das Konto bei der Zuger Kantonalbank Nr. (...), das per Ende 2014 rund CHF 30'000.– auswies, reichte er jedoch nicht ein. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser Betrag noch vorhanden ist. Im Weiteren wurden keine Ausführungen dazu gemacht, was mit den in den Monaten Januar, Februar und Mai 2015 abgehobenen Beträgen von insgesamt CHF 35'000.– passiert ist. Angesichts der vom Gesuchsteller angegebenen Einnahmen und den von ihm geltend gemachten Auslagen können die genannten Beträge nicht für den täglichen notwendigen Unterhalt gebraucht worden sein. Das Verhalten des Gesuchstellers erscheint rechtsmissbräuchlich. Das Gesuch ist daher abzuweisen.

3.2 Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller offenbar über einen BMW X5 mit einem Steuerwert per Ende 2014 von CHF 15'840.– verfügt. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, dieses Fahrzeug (es werden keine Ausführungen zu einem allfälligen Kompetenzcharakter gemacht; für den Arbeitsweg ist es offenbar nicht erforderlich) zu verwerten und den Erlös für die Finanzierung der Prozesskosten aufzuwenden. Ein Verkauf dürfte innerhalb kurzer Zeit möglich sein. Der erhältliche Betrag übersteigt den von der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug festgesetzten «Notgroschen» von CHF 5'000.– für eine Einzelperson bzw. CHF 10'000.– für eine Familie (vgl. GVP 2003, S. 214; BGE 4P.261/2003 E. 2.2.2; Bühler, Berner Kommentar I, Bern 2012, N 77 zu Art. 117 ZPO). Auch gestützt darauf kann nicht gesagt werden, der Gesuchsteller sei bedürftig, weshalb das Gesuch auch aus diesem Grund abzuweisen ist.

(...)

4. Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtkosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Mutwillig ist ein Gesuch, wenn es mit unkorrekten und unvollständigen Angaben begründet wird (Emmel, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 2013, N 14 zu Art. 119 ZPO; Bühler, Berner Kommentar I, Bern 2012, N 145 zu Art. 119 ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, hat doch der Gesuchsteller die Belege nicht vollständig vorgelegt und seine Mitwirkungspflichten bei der Abklärung der finanziellen Verhältnisse verletzt (vgl. vorstehend Ziff. 3.1 f.). Zudem erscheinen seine Angaben als unkorrekt. Dem Gesuchsteller sind daher Gerichtskosten aufzuerlegen.

Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 7. August 2015 (UP 2015 137)

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