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Art. 5 ZPO
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Art. 56 und 247 Abs. 2 ZPO
Art. 95 Abs. 3 ZPO

Art. 114 lit.c und 308 Abs. 2 ZPO

Regeste:

Art. 114 lit. c ZPO, Art. 308 Abs. 2 ZPO – Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO). Neu bestimmt sich der Streitwert im Berufungsverfahren nach den zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO), weshalb in bestimmten Fällen das Berufungsverfahren kostenlos sein kann, selbst wenn im erstinstanzlichen Verfahren Gerichtskosten erhoben wurden.

Aus den Erwägungen:

6.1 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO). Vor Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung bemass sich der Streitwert gemäss Art. 343 Abs. 2 aOR «nach der eingeklagten Forderung». Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts war unter der «eingeklagten Forderung» der vor erster Instanz gestellte Anspruch zu verstehen. Veränderungen im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens wie zum Beispiel die teilweise Anerkennung oder eine Herabsetzung der Forderung waren nicht zu berücksichtigen. Auch von den Rechtsmittelinstanzen war das in Art. 343 Abs. 2 und 3 aOR  vorgesehene besondere Verfahren nur dann einzuhalten, wenn die ursprünglich eingeklagte Forderung die Streitwertgrenze nicht überstieg (BGE 115 II 30 E. 5b; BGE 110 II 359 E. a). Neu bestimmt sich der Streitwert im Berufungsverfahren aber nach den zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert somit CHF 23'451.–, der in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO ein kostenloses Verfahren zur Folge hat (vgl. Sterchi, Berner Kommentar, Art. 114 ZPO N. 10; Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 114 ZPO N. 7).

Obergericht, I. Zivilabteilung, 5. März 2013

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