Navigieren auf Kanton Zug

Gerichtspraxis

Verwaltungspraxis

Grundsätzliche Stellungnahmen

Aus der Praxis der Datenschutzstelle

Vorbemerkungen

Bekanntgabe der Aufenthalts- bzw. Zustelladresse von Personen, die sich in einem Heim oder in einer Anstalt befinden

Zur Datenbekanntgabe der Einwohnerkontrolle an private Pensionskassen und Verbandsausgleichskassen

Grundsätzliche Hinweise zum Einsatz von «Dashcams» durch Private

Regeste:

Wird aus einem Fahrzeug mit einer Kamera (sogenannte «Dashcam») während der Fahrt automatisch und permanent das Geschehen im öffentlichen Raum aufgezeichnet, handelt es sich u.E. grundsätzlich um den Einsatz einer mobilen Videoüberwachungsanlage. Da Privatpersonen den öffentlichen Raum grundsätzlich nicht mit Videoanlagen überwachen dürfen, ist der Einsatz von «Dashcams» grundsätzlich unzulässig.

Aus den Erwägungen:

1. «Dashcam» als Videoüberwachungskamera

Wird aus einem Fahrzeug mit einer Kamera während der Fahrt automatisch und permanent das Geschehen im öffentlichen Raum aufgezeichnet, handelt es sich u.E. grundsätzlich um den Einsatz einer mobilen Videoüberwachungsanlage. Privatpersonen dürfen den öffentlichen Raum grundsätzlich nicht mit einer Videoüberwachungsanlage überwachen. Ausnahmen dazu sind nur in einem sehr engen Rahmen zulässig, so wird es etwa als zulässig toleriert, den öffentlichen Raum in unmittelbarer Umgebung eines Bankomaten mit zu erfassen (vgl. dazu die Hinweise des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten/EDÖB auf dessen Website).

Auch etwa die vier folgenden Stellen erachten den Einsatz von «Dashcams» durch Privatpersonen grundsätzlich als unzulässig:

  • Erläuterungen des EDÖB zu Videoüberwachung in Fahrzeugen (Dashcam) vom Juli 2013
  • Nationale Kommission für den Datenschutz von Luxembourg vom 20. Juni 2013: «Sind Videokameras in Autos legal?»
  • Entscheid der Datenschutzkommission von Österreich vom 07. November 2012
  • Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (vgl. die Berichterstattung im «Datenschutz-Berater» Nr. 11/2013 S. 244 f.)

Diesen Ausführungen können wir uns anschliessen.

2. Einsatz von anderen Kameras in Fahrzeugen

a) Einparkhilfen

Der Einsatz von Kameras als Parkhilfen ist zulässig, sofern keine Aufzeichnungen erfolgen, das Bild somit nur während des Parkmanövers auf dem Monitor erscheint.

b) Gewisse Fahrzeuge verfügen über eingebaute Kameras, die jeweils nur die letzten 10/20/60 Sekunden aufzeichnen und diese in einer Blackbox halten, die für den Fahrzeughalter nicht zugänglich ist. Nach einem Unfall können die Aufnahmen nur durch den Fahrzeughersteller zugänglich gemacht werden. Eine solche, ausschliesslich für die Abklärung von (eigenen) Unfällen eingebaute Kamera, könnte wohl als zulässig erachtet werden.

3. Ausblick

Der Kanton Zug ist zurzeit mit der Ausarbeitung eines Videoüberwachungsgesetzes befasst (der Kantonsrat hat die Vorlage in erster Lesung am 31. Oktober 2013 beraten, voraussichtlich im Frühjahr 2014 wird die zweite Lesung stattfinden). Gemäss der Vorlage ist die Überwachung des öffentlichen und des öffentlich zugänglichen Raums bewilligungspflichtig. Eine durch einen Privaten betriebene «Dashcam» wäre auch nach neuem Recht nicht zulässig.

4. Beweisverwertung

Die Verwertbarkeit von Beweismitteln – auch solcher, die unrechtmässig erhoben wurden – richtet sich nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften (insbesondere Art. 141 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) sowie der dazu ergangenen Judikatur und ist somit im konkreten Einzelfall durch die Justizbehörden zu beurteilen.

Neben der Frage, welche Relevanz unrechtmässig erhobenen Beweismitteln zukommt, ist bei solchen Aufzeichnungen insbesondere zu prüfen, ob nicht Manipulationen vorgenommen wurden, da handelsübliche «Dashcams» in aller Regel keine «revisionssicheren» Aufzeichnungen vornehmen.

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch