-
3. Oberstufe
-
etwas zu wagen, zu musizieren und dabei Spass zu haben. Solltest du alleine oder mit dem besten Freund / der besten Freundin Lust haben ein Solo / Duett zu singen, dann bist du hier natürlich ebenfalls richtig r Umgang mit Mensch und Maschine erforderlich. Ausserordentliche Materialwünsche müssen von dir bestellt und bezahlt werden.
Dauer 2 Lektionen pro Woche
Ansprechperson Remo Birrer
Textiles Gestalten Woche
Ansprechperson Cornelia Müller & Vincenzo Morelli
Chor
Zielsetzungen Pack dir deine paar besten Freunde und singe gemeinsam mit ihnen und anderen im Chor. Wir werden Rock- und Popsongs aussuchen
-
Heimatliche Sprache und Kultur (HSK)
-
86 bernhard.bigler@zg.ch www.zg.ch/schulaufsicht
Eine Auflistung und Übersicht über die bestehenden HSK-Angebote in den einzelnen Gemeinden sowie über die diesbezüglichen Kontaktpersonen bei den
-
Holzbetrieb
-
jetziger Situation leider keine Bestellungen mehr entgegennehmen. Sobald wieder trockenes Brennholz verfügbar ist, werden wir dies an dieser Stelle publizieren.
Besten Dank für die Kenntnisnahme und Das Holz wird in Säcken, ab 200 kg nach Hause geliefert und am gewünschten Ort hingestellt. Auf Bestellung hin kann das Holz auch ab Betrieb abgeholt werden.
-
Denkmalschutz, Entlassung aus dem Inventar der schützenswerten Denkmäler
-
Nachbarn möglicherweise mit Nachteilen verbundener – Neubau verhindert werden kann. Darin ist bestenfalls ein mittelbares, jedenfalls aber kein unmittelbares Interesse zu erblicken, wie es ein schutzwürdiges gewisse heimatkundliche Bedeutung zugeschrieben werden. Die historische Baustruktur des Gebäudes, bestehend aus tragenden Böden, Decken und Wänden, sei im Verlaufe der Jahrhunderte aber stark verändert worden damit eine gewisse heimatkundliche Bedeutung zukomme. Allerdings sei die historische Baustruktur, bestehend aus tragenden Böden, Decken und Wänden, im Verlaufe der Jahrhunderte stark verändert worden. Die
-
§ 39 DMSG, Art. 12 NHG; § 39 DMSG, § 338a PBG/ZH, Art. 33 RPG, § 41 VRG; §§ 2 und 25 DMSG
-
Nachbarn möglicherweise mit Nachteilen verbundener – Neubau verhindert werden kann. Darin ist bestenfalls ein mittelbares, jedenfalls aber kein unmittelbares Interesse zu erblicken, wie es ein schutzwürdiges gewisse heimatkundliche Bedeutung zugeschrieben werden. Die historische Baustruktur des Gebäudes, bestehend aus tragenden Böden, Decken und Wänden, sei im Verlaufe der Jahrhunderte aber stark verändert worden damit eine gewisse heimatkundliche Bedeutung zukomme. Allerdings sei die historische Baustruktur, bestehend aus tragenden Böden, Decken und Wänden, im Verlaufe der Jahrhunderte stark verändert worden. Die
-
Art. 173 und Art. 176 ZGB – Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bzw. des Getrenntlebens
-
einer nicht gewollten Vermögensverschiebung führen. Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausführte, besteht kein Anspruch auf Aufteilung sämtlicher Einkünfte zwischen den Ehegatten (s. auch Göksu/Heberlein
-
Familienrecht
-
Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse, Meinungsäusserung älterer Kinder) zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse des Kindes liegt. War hingegen der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich einer nicht gewollten Vermögensverschiebung führen. Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausführte, besteht kein Anspruch auf Aufteilung sämtlicher Einkünfte zwischen den Ehegatten (s. auch Göksu/Heberlein
-
Neue Rektorin an der Kantonsschule Zug KSZ
-
Musegg verantwortlich. Franziska Schärer ist im Mittelschulbereich über die Kantonsgrenzen hinaus bestens vernetzt. Sie hat seit 2016 das Präsidium der Qualitätsbeauftragten der Gymnasien des Kantons Luzern
-
Staats- und Verwaltungsrecht
-
eingegangen werden.
5.2.5.1 Die Rekursgegnerin verweist in ihrer Argumentation zum einen auf die Besteuerungspraxis zu den sogenannten «Carried Interests», die typischerweise im Bereich von Private Equity Fonds e Dividende in vollem Umfang als einen der privilegierten Besteuerung zugänglichen Beteiligungsertrag (Teileinkünfteverfahren bzw. Besteuerung zum privilegierten Steuersatz; E. 6 des zitierten Urteils) übersteigende «Überdividende» (Fr. 800'000.–) an den Aktionär X als übriges bzw. Arbeitseinkommen zu besteuern sei.
Das Verwaltungsgericht St. Gallen folgte dieser Argumentation nicht. Wie vorstehend unter
-
Gerichtspraxis
-
eingegangen werden.
5.2.5.1 Die Rekursgegnerin verweist in ihrer Argumentation zum einen auf die Besteuerungspraxis zu den sogenannten «Carried Interests», die typischerweise im Bereich von Private Equity Fonds e Dividende in vollem Umfang als einen der privilegierten Besteuerung zugänglichen Beteiligungsertrag (Teileinkünfteverfahren bzw. Besteuerung zum privilegierten Steuersatz; E. 6 des zitierten Urteils) übersteigende «Überdividende» (Fr. 800'000.–) an den Aktionär X als übriges bzw. Arbeitseinkommen zu besteuern sei.
Das Verwaltungsgericht St. Gallen folgte dieser Argumentation nicht. Wie vorstehend unter