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Lebenspartnerschaft
en unter den dort genannten Voraussetzungen als Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft besteuert werden und somit für die Kantons- und Gemeindesteuern, nicht aber die direkte Bundessteuer, von Steuerstatus profitieren. Beim Übertritt von einem besonderen Steuerstatus zur ordentlichen Besteuerung (z.B. weil eine Gesellschaft die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen kann oder weil
Erläuterungen zu § 175
en unter den dort genannten Voraussetzungen als Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft besteuert werden und somit für die Kantons- und Gemeindesteuern, nicht aber die direkte Bundessteuer, von Steuerstatus profitieren. Beim Übertritt von einem besonderen Steuerstatus zur ordentlichen Besteuerung (z.B. weil eine Gesellschaft die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen kann oder weil
AHV-Zweigstelle
Unter  www.akzug.ch  sind sämtliche Formulare und Merkblätter einsehbar und können dort direkt bestellt werden. Wann haben Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen? Wenn die AHV- oder IV-Rente nicht ausreichen Ergänzungsleistungen sind aber keine Almosen: Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch! Eine provisorische Berechnung von Ergänzungsleistungen zur AHV- oder IV-Rente
Verein Partnerschaft Banska Stiavnica
arbeit und Information der Bevölkerung. Zwischen der Einwohnergemeinde Hünenberg und dem Verein besteht eine Leistungsvereinbarung. Ein Vereinsbeitritt ist jederzeit möglich. Anmeldung bei jedem Vorst
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
die Kinderdrittbetreuung in Abzug bringen. Es besteht die Möglichkeit, dass die Eltern eine andere Aufteilung beantragen, begründen und nachweisen. Besteht keine gemeinsame elterliche Sorge über das gemeinsame b StG und Art. 33 Bst. b DBG abzugsberechtigt, soweit sie nicht in persönlichen Dienstleistungen bestehen bzw. soweit sie sich nicht schon in einer Verminderung des Ertrages des belasteten Vermögens auswirken gesetzlichen Höchstbetrages der nachgewiesenen Kosten für die Kinderdrittbetreuung in Abzug bringen. Es besteht die Möglichkeit, dass die Eltern eine andere Aufteilung beantragen, begründen und nachweisen.Der
Steueramt
vorliegt oder eine entsprechende formelle gesetzliche Grundlage im Recht des Kantons oder des Bundes besteht oder die Auskunftserteilung im öffentlichen Interesse geboten ist und die Finanzdirektion des Kantons
1. Zuger Bildungsnachmittag
eigene Ideen eingebracht und weiterentwickelt. Netzwerken: Vor, während und nach der Veranstaltung besteht in inspirierendem Ambiente die Möglichkeit, wertvolle Kontakte zu knüpfen und sich mit engagierten
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Kinderabzug und Unterstützungsabzug. Zudem sind die verschiedene Fallkonstellationen betreffend der Besteuerung von unverheiratet zusammenlebenden, geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und Eltern w Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der betreffenden Steuerperiode festgesetzt. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge nur anteilsmässig und der Festlegung des anwendbaren Tarifs im Detail aufgeführt.Der Abzug nach § 33 Abs. 1 Ziff. 3 besteht für Steuerpflichtige mit Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente und einem Reinvermögen von höchstens
AHV-/IV-Rentenabzug
Der Abzug nach § 33 Abs. 1 Ziff. 3 besteht für Steuerpflichtige mit Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente und einem Reinvermögen von höchstens Fr. 273’000.–, sowie bei einem Reineinkommen: a) bis max. Fr Fr. 3’300.–, respektive b) bis max. Fr. 55’000.– : Fr. 1’600.–Der Abzug nach § 33 Abs. 1 Ziff. 3 besteht für Steuerpflichtige mit Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente und einem Reinvermögen von höchstens 3’400.–, respektive b) bis max. Fr. 55’700.– : Fr. 1’700.–    Der Abzug nach § 33 Abs. 1 Ziff. 3 besteht für Steuerpflichtige mit Anspruch auf eine AHV- oder IV-​Rente und einem Reinvermögen von höchstens
Leibrenten, Verpfründungen und Zeitrenten
das Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen. Am 17. Juli 2022 verabschiedeten die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen A) Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung (ab Steuerperiode 2001) [Art der Besteuerung ist umstritten] Rente Steuerbar zu 40 % (§ 21 Abs. 3 StG) Steuerbar zu 40 % (Art Rückkaufsumme im Todesfall ohne Begünstigungsklausel Erbschaftssteuer (§ 173 Abs. 3 StG) Keine Besteuerung Rückkaufswert Vermögenssteuer bei rückkaufsfähigen Rentenversicherungen auch während

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