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Adressatenliste
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Teilrevision des Steuergesetzes vom 25. Mai 2000 (BGS 632.1): Grundstückgewinnsteuer: rechtsverbindliche Vorprüfung und Rechtsmittellegitimation
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Synopse aus 1. Lesung vom 10.05.2016
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Teilrevision des Steuergesetzes vom 25. Mai 2000 (BGS 632.1): Grundstückgewinnsteuer: rechtsverbindliche Vorprüfung und Rechtsmittellegitimation
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Berechnungen, Grundlagen
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Änderung Gesetz über den Entschädigungsfonds für Tierverluste und Aufhebung Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung
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Richtlinien zur Einsicht in Urteile
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Richtlinien über die Öffentlichkeit bzw. öffentliche Auflage von Entscheiden Beschluss des Obergerichts vom 18. September 2013 1.1 Geltungsbereich
Diese Richtlinien betreffen Entscheide, welche
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Richtlinien zur Einsicht in Urteile
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Richtlinien über die Öffentlichkeit beziehungsweise öffentliche Auflage von Entscheiden -Beschluss des Obergerichts Zug vom 18. September 2013 1.1 Geltungsbereich
Diese Richtlinien betreffen Ents
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Mietrecht
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Mietrechtliche Verfahren, Mietausweisung Grundsätzlich müssen alle Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vor einer gerichtlichen Austragung bei der Schlichtungsbehörde Mie
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Unentgeltliche Rechtspflege
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Das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege verleiht mittellosen Personen einen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur Bezahlung der Gerichtskosten und zur Leistung von Kautionen und Barvorschü
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Bauhandwerkerpfandrecht
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n haben, erhalten für die Zwischenzeit, bis ihre Leistung bezahlt wird, einen besonderen grundpfandrechtlichen Schutz. Sie können für ihre Forderung ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück, an dem sie innert vier Monaten seit dem Abschluss der Hauptarbeiten beim Richter geltend gemacht wird und im Grundbuch eingetragen werden kann (Art. 839 ff. ZGB ).
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Unentgeltliche Rechtspflege
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Das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege verleiht mittellosen Personen einen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur Bezahlung der Gerichtskosten und zur Leistung von Kautionen und Barvorschü
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Gerichtliches Verbot
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ungerechtfertigte Einwirkung auf die Sache abzuwehren (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Zum Schutze des Grundeigentums besteht gemäss Art. 258 ff. ZPO die Möglichkeit, ein richterliches Verbot an einen unbestimmten