Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

8440 Inhalte gefunden
Art. 6 VwVG; Art. 48 VwVG; § 41 Abs. 1 VRG
nicht genügt. Der Gesetzgeber hat deshalb die Aussteckung des Bauvorhabens als ein zweites Informationsinstrument vorgesehen, das auch die Rechte Dritter wahren soll. Auf eine Aussteckung im ordentlichen Teilnahme erhalten hat (Bst. a). Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn die betroffene Person infolge eines Fehlers der Behörde nicht als Partei auftreten konnte, obwohl sie dazu berechtigt gewesen wäre en rügen, dass sie zu Unrecht nicht persönlich über den Erlass der Verfügung vom 21. März 2023 informiert worden seien, weshalb die Frist i.S.v. § 43 Abs. 1 VRG für sie erst am 20. September 2023, also
Anspruch auf Unterstützungsleistungen bei nicht kurzfristig realisierbaren Vermögenswerten
darüber informiert worden sei (Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2024, 1.a und b). Gemäss der Beiständin wurde der Beschwerdegegner jedoch am 13. April 2023 über die Saldierung des Baukontos informiert (Replik Erblassers. Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbgangs eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. Sie werden Gesamteigentümer
Sozialhilferecht
darüber informiert worden sei (Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2024, 1.a und b). Gemäss der Beiständin wurde der Beschwerdegegner jedoch am 13. April 2023 über die Saldierung des Baukontos informiert (Replik Erblassers. Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbgangs eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. Sie werden Gesamteigentümer
2020 - 2024
deversammlung vom 21. Juni informierten der Gemeinderat und Vertreter der Post, wie ein künftiges Postangebot in Hünenberg Dorf aussehen könnte. Nach zwei Informationstagen bei der Poststelle Hünenberg
§ 12 Abs. 1 ÖffG, Art. 10g Abs. 1 und 4 USG, § 5 Abs. 2 EG USG, Art. 4 Aarhus-Konvention
Um mehr Platz für den Langsamverkehr zu gewinnen, ist eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit infolge des Gutachtens keine Option und wurde nicht weiterverfolgt. b) Die Bundesvorgaben gemäss Art. 108 Gelegenheit zu erhalten, sich vor dem Entscheid über das Baugesuch zu diesem zu äussern. Diese Information erfolgt mit der öffentlichen Auflage für alle Betroffenen gleichzeitig und gewährt ihnen einen 3). Art. 4 Aarhus-Konvention – Die Bestimmungen der Aarhus-Konvention betreffend Zugang zu Informationen über die Umwelt räumen keine weitergehenden Zugangsansprüche ein als das Öffentlichkeitsgesetz
Öffentlichkeitsprinzip
Um mehr Platz für den Langsamverkehr zu gewinnen, ist eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit infolge des Gutachtens keine Option und wurde nicht weiterverfolgt. b) Die Bundesvorgaben gemäss Art. 108 Gelegenheit zu erhalten, sich vor dem Entscheid über das Baugesuch zu diesem zu äussern. Diese Information erfolgt mit der öffentlichen Auflage für alle Betroffenen gleichzeitig und gewährt ihnen einen 3). Art. 4 Aarhus-Konvention – Die Bestimmungen der Aarhus-Konvention betreffend Zugang zu Informationen über die Umwelt räumen keine weitergehenden Zugangsansprüche ein als das Öffentlichkeitsgesetz
Infobrief 1, 2025
Infobrief 1, 2025
Praktika in Anstellung
Während Studium als Lehrperson arbeiten Bachelorstudierende der PH Zug können bereits während des Studiums als Lehrperson unterrichten. Im Rahmen bestimmter Praxiseinsätze können sie einer bezahlten
Kursangebote
Aktuelles Kursangebot des Zentrums Mündlichkeit Das Zentrum Mündlichkeit bietet diverse Aus- und Weiterbildungskurse an. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.Kursangebot für die Weiterbildung Mündli
Art. 28a IVG, Art. 34a Abs. 1 BVG
erheblichen Masse den Umfang, um den eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente gegebenenfalls infolge Überentschädigung gekürzt wird. Wirken sich die diesbezüglichen Faktoren somit unmittelbar auf die ganze Rente zu, woraufhin die zuständige Vorsorgeeinrichtung die auszurichtenden Rentenleistungen infolge Überentschädigung kürzte. Das kantonale Gericht trat in der Folge auf die vom Versicherten gegen

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch