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Verschiebung einer gerichtlich angesetzten öffentlichen Verhandlung
n Vertretung anlässlich der Schlussverhandlung vom 20. Juni 2022 gegenüber den öffentlichen und privaten Interessen (insbesondere von D.) an der Beurteilung der Sache innert angemessener Frist klar zugunsten
Verfahrensrecht
n Vertretung anlässlich der Schlussverhandlung vom 20. Juni 2022 gegenüber den öffentlichen und privaten Interessen (insbesondere von D.) an der Beurteilung der Sache innert angemessener Frist klar zugunsten
Beteiligungsabzug bei asymmetrischen (Interims-)Dividenden
Auswirkungen des Privatrechts gebunden seien. Die zu untersuchende Frage der Realisierung und Verteilung eines Vorteils zwischen den Anteilsinhabern müsse alleine nach den privatrechtlichen Ausgestaltungen Dividende in vollem Umfang als einen der privilegierten Besteuerung zugänglichen Beteiligungsertrag (Teileinkünfteverfahren bzw. Besteuerung zum privilegierten Steuersatz; E. 6 des zitierten Urteils). als Chief Sales und Marketing Officer. Die Veranlagungsbehörde gewährte dem Aktionär X die privilegierte Besteuerung der Dividende (zum hälftigen Satz) nur insoweit, als der Beteiligungsertrag im Verhältnis
Steuerrecht
Auswirkungen des Privatrechts gebunden seien. Die zu untersuchende Frage der Realisierung und Verteilung eines Vorteils zwischen den Anteilsinhabern müsse alleine nach den privatrechtlichen Ausgestaltungen Dividende in vollem Umfang als einen der privilegierten Besteuerung zugänglichen Beteiligungsertrag (Teileinkünfteverfahren bzw. Besteuerung zum privilegierten Steuersatz; E. 6 des zitierten Urteils). als Chief Sales und Marketing Officer. Die Veranlagungsbehörde gewährte dem Aktionär X die privilegierte Besteuerung der Dividende (zum hälftigen Satz) nur insoweit, als der Beteiligungsertrag im Verhältnis
Interessenbindungen
kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts; c) die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen internationaler
Interessenbindungen
kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts; c) die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen internationaler
Interessenbindungen
kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts; c) die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen internationaler
Interessenbindungen
kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts; c) die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen internationaler
Schutzabklärung
denkmalpflegerischem Wert sein und das Interesse an seinem Erhalt muss mögliche entgegenstehende private oder anderweitige öffentliche Interessen überwiegen. Die Massnahme muss zudem verhältnismässig sein
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Regeste: Art. 1a AHVG – Die Versicherteneigenschaft ist persönlich und von jeder Person persönlich zu erfüllen. Eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes, welchen der eine Ehegatte geniesst, auf den

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