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Zebi - Upgrade 2019
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die Bildungszeitschrift der Zentralschweiz und erscheint als Beilage in der Luzerner Zeitung und seinen Regionalausgaben.
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Einstellung der Arbeitslosenhilfe
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Die Einstellung der Leistungen der Kantonale Arbeitslosenhilfe richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Arbeitslosenversicherung . Bei nachgewiesenem Fehlverhalten stellt die Arbeitsl
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Insolvenzentschädigung IE
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ende richtet nur die öffentliche Arbeitslosenkasse jenes Kantons aus, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat. Der Schutz der Versicherung ist zeitlich auf die letzten vier Monate Insolvenzentschädigung Ist ein Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden und kann er ausstehende Löhne seiner Angestellten nicht mehr bezahlen, deckt die Arbeitslosenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen
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Bildungskarriere mit Happy End: Pius Lander hat seinen Traumberuf gefunden.mp3
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Bildungskarriere mit Happy End: Pius Lander hat seinen Traumberuf gefunden
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Privatrechtliche Regelungen Bäuerliches Bodenrecht
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die ersten 25 Jahre den bei einer ganzen oder teilweisen Weiterveräusserung anfallenden Gewinn mit seinen Miterben teilen. Das BGBB regelt bei einer Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken
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Direktzahlungen
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erbracht werden. Um die Zahlungen zu erhalten, ist die Landwirtin oder der Landwirt verpflichtet, seinen Betrieb nach ökologischen Richtlinien zu führen. Um weitere Leistungen zu generieren, ist es jeder
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Die Baugeschichte - Langfassung
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1985
Im Sommer 1985 erhält das Architekturbüro Brunner und Brusa, Oberwil, den Auftrag, seinen Vorschlag weiter zu bearbeiten.
1987
Der Regierungsrat stellt Bericht und Antrag für Ausbau
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Chronik 1917 bis 2017
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im Alter von 70 Jahren. Er hat diese seit Beginn während 30 Jahren geleitet. Josef Fässler wird zu seinem Nachfolger gewählt.
1964
Die Lehrlingsprüfung wird erstmals im Kanton Zug mit sechs
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Landwirtschaft im Kanton Zug
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Betrieb.Der Strukturwandel wird in Zukunft weiter voranschreiten. Jeder eingegangene Betrieb hilft mit seiner Fläche anderen Landwirten zu wachsen und sichert diesen somit das Überleben.
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§§ 11 und 12 des Personalgesetzes
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verfügenden Direktion X nicht bekannt gewesen.
Es ist unerheblich, ob die bzw. der Arbeitnehmende von seiner Krankheit weiss oder die bzw. der Arbeitgebende darüber informiert ist. Auch die unterlassene Information