-
Liegenschaftserwerb durch Erbschaft
-
dies jedoch - im Falle einer Erbschaft - nur für den seiner Erbquote entsprechenden Teil (ASA 50, Seite 68).Anders als der Erwerb durch Erbgang, steht der Erwerb auf Rechnung künftiger Erbschaft dem Kauf eine Erhöhung des Liegenschaftswertes bewirken, keine abzugsfähigen Unterhaltskosten dar (ASA 58, Seite 279).
-
Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen
-
Verlustausgleich als steuerbares Einkommen durch die neuen Aktionäre zu versteuern ist (ASA 50 Seite 531, ASA 58 Seite 710).Die Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz im Laufe einer Steuerperiode bewirkt
-
Beginn der Steuerpflicht bei Mantelhandel
-
Verlustausgleich als steuerbares Einkommen durch die neuen Aktionäre zu versteuern ist (ASA 50 Seite 531, ASA 58 Seite 710).
-
Exportzertifikate
-
Exportzertifikate für Lebensmittel und Kosmetika Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände können unter bestimmten Bedingungen sowohl in die EU als auch in Drittstaaten exportiert werden.
Exportzertifi
-
Verordnung zum Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung / Anhörung
-
Fragestellungen in schnellerem Rhythmus aktuelle Ergebnisse greifbar sein werden. Auf der anderen Seite werden trotz der Möglichkeit der Stichprobenaufstockungen durch die Kantone gewichtige Datenlücken auch die Möglichkeit der Aufstockung der Omnibuserhebung vorzusehen. Dementsprechend muss im Anhang, Seite 19, bei der Omnibuserhebung auch auf die Aufstockungsmöglichkeit Bezug genommen werden. Zu den S
-
Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA)
-
ssen sei ersatzlos zu streichen.
5. Die Bemerkungen im erläuternden Bericht Seite 6 (Untertitel Kontrollen) und Seite 10 (Punkt 1.2.6) betreffend stark unterschiedliches Engagement der Kantone und den
-
Datenschutzerklärung
-
den Chatverlauf einer begonnenen Konversation. Dies, damit der Chatbot bei einem Aktualisieren der Seite nicht den Chat-Verlauf verliert und eine begonnene Konversation fortgeführt werden kann. Die Daten
-
Gemeinde- und Bürgerrecht
-
(vgl. auch Markus Frigo: Die Bürger- und Korporationsgemeinden im Kanton Zug, Diss. Zürich 1971, Seite 18 f., wonach sich die Gemeindeautonomie auf «die Befugnis der Gemeinde, sich im Rahmen des kantonalen Kosten wurden keine erhoben, und eine Parteientschädigung liess der Regierungsrat der obsiegenden Seite nicht ausrichten.
Gegen diesen Entscheid lässt der Bürgerrat der Bürgergemeinde X. (fortan: Bes n gezeigt habe, dass gerade die erleichterte Einbürgerung von jugendlichen Ausländern von vielen Seiten ausdrücklich befürwortet worden sei (ebda., S. 9) und dass mit dieser Erleichterung eine Empfehlung
-
Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 RPG, § 56, Art. 60 Abs. 2 PBG, § 76 Abs. 2 VRG
-
1643 von nicht unbedeutender Grösse also keinesfalls bezeichnet werden. Es wurde auch von keiner Seite behauptet, dass sich das Grundstück GBP Nr. 1643 im Sinne der Rechtsprechung in weitgehend überbautem die damalige Zeit sicher als überdurchschnittlich hoch einzustufen seien, dass sich auf der anderen Seite auch die Landpreise im Kanton Zug und insbesondere in der Stadt Zug steil nach oben entwickelt hätten gewesen wäre.
Wie ebenfalls schon im Entscheid vom 30. November 2004 angesprochen wurde, fanden seitens der Gesuchsteller in den Jahren 1988 bis 1990 Abklärungen und Bemühungen bezüglich der Erschliessung
-
§ 17bis und §§ 73 bis 79 GG, §§ 67–69 WAG, Art. 34 BV
-
iten» in Kauf genommen werden. Es ist zu prüfen, ob die getroffenen Massnahmen ausreichen.
Auf Seite 5 der gemeindlichen Unterlagen für diese Gemeindeversammlung, die an alle Haushalte abgegeben wurden Versammlungsunterlagen den Vorschlag der Beschwerdeführerin vertieft zu prüfen. Eine zusätzliche Seite mit den wichtigsten verfahrensrechtlichen Bestimmungen könnte den Stimmberechtigten die Orientierung