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Projekt wird breiter abgestützt
grosse Zustimmung. Dies zeigt die Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens. Kritische Stimmen ergaben sich aufgrund des ambitionierten Zeitplans. Die Abstimmung wird deshalb am 26. September 2021 durchgeführt grosse Zustimmung. Dies zeigt die Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens. Kritische Stimmen ergaben sich aufgrund des ambitionierten Zeitplans. Die Abstimmung wird deshalb am 26. September 2021 durchgeführt und Vertreter der Ortsparteien Einsitz nehmen. Weiter werden «Echogruppen» eingesetzt. Diese setzen sich unter anderen aus Bewohnerinnen und Bewohnern der neuen Alterswohnungen und des Alterszentrums Dreilinden
Informationswochenende Binzmühle und Umgebung
In-formationswochenende zum Konzept der Binzmühle und deren näheren Umgebung statt. Inte-ressierte können sich während der Veranstaltung direkt vor Ort ein Bild machen. Am 21. September und am 22. September, jeweils Informationswochenende zum Konzept der Binzmühle und deren näheren Umgebung statt. Interessierte können sich während der Veranstaltung direkt vor Ort ein Bild machen.Der Gemeinderat freut sich, gemeinsam mit n ohne Voranmeldung offen. Für Getränke und leichte Verpflegung ist gesorgt. Interessierte melden sich am Treffpunkt bei der Liegenschaft Binzmühle und werden von den Verantwortlichen durch die fünf I
Bauen und Denkmalpflege
einzigartig und soll daher bei baulichen Veränderungen so weit als möglich erhalten bleiben, damit sich auch künftige Generationen an ihr erfreuen können. Baudenkmäler sind wichtige Zeugnisse vergangener einzigartig und soll daher bei baulichen Veränderungen so weit als möglich erhalten bleiben, damit sich auch künftige Generationen an ihr erfreuen können.Für den Umgang mit Baudenkmälern gibt es internationale eines Baugesuchs oder einer Bauanzeige. (Zuständigkeiten siehe Download rechts) Informieren Sie sich vor Planungsbeginn über den Schutzstatus Ihrer Liegenschaft. (Siehe Seite Inventar und Schutz )
Was ist Kunst?
hat sich die Klasse ZA 3 (Zahntechniker/innen EFZ) gestellt im Lehrplanthema «Ich bin von Kultur umgeben» im 3. Lehrjahr. Was ist Kunst und wie finde ich den Zugang zu ihr? Diese Fragen hat sich die Klasse EFZ) gestellt im Lehrplanthema «Ich bin von Kultur umgeben». Nach einer Einarbeitungsphase, in der sich die Lernenden mit verschiedenen Kunststilen und -epochen auseinandergesetzt haben, durften sie ein aus denen die Emotionen und Erfahrungen der Lernenden sprechen. Die verwendeten Techniken bewegen sich zwischen Bleistiftzeichnung, Acrylbild, Collage, Tonskulptur, 3D-Druck bis hin zum digitalen Lego-Pixelart
Rischerinnen und Rischer geben grünes Licht für den Neubau Werk- und Ökihof einschliesslich Mantelnutzung und Tiefgarage
Lagerfläche dient. Gemeinderat und Bauvorsteher Patrick Wahl freut sich über die klare Zustimmung des Rischer Stimmvolks, das sich sowohl für den Objektkredit von 44.326 Millionen Franken (2’756 Ja- zu Die Rischer Stimmbevölkerung hat den Objektkredit für den Neubau Werk- und Ökihof angenommen und sich damit für einen modernen, zukunftsgerichteten Standort mit Werk- und Ökihof, Tiefgarage sowie Gew Rischer Stimmbevölkerung hat den Objektkredit für den Neubau Werk- und Ökihof deutlich angenommen und sich damit für einen modernen, zukunftsgerichteten Werk- und Ökihof mit Tiefgarage sowie Gewerbeflächen
Hochschulpartnerschaft mit der Universität Kadri Zeka Gjilan/ Kosovo
Diskurs unter den Dozierenden der beiden Institutionen. Dabei zeigt sich immer wieder, dass gegenseitige Besuche wichtig sind, um sich als Institutionen im jeweiligen Kontext kennenzulernen und zu verstehen persönliche schulische und ausserschulische Erfahrungen in einem für sie fremden Kontext zu machen und sich dabei mit sozio-kulturellen Aspekten auseinanderzusetzen. Durch den damit verbundenen, reflektierten (NEZI) – Netzwerk albanischer Sprachraum» entstand, ist unter anderem deshalb interessant, weil es sich bei Kosovo um ein Herkunftsland vieler in der Schweiz lebender Migrantinnen und Migranten handelt
Aktienrecht
wertender Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen die von den Gesuchstellern behaupteten Verdachtsmomente auf ihre Wahrscheinlichkeit hin zu prüfen. Dasselbe gilt in Bezug auf die sich stellenden Rechtsfragen at muss sich um seine umfassende Information kümmern (Böckli, a.a.O., S. 1605 N 167). Das Informationsrecht eines Mitglieds des Verwaltungsrates einer Obergesellschaft im Konzern bezieht sich grundsätzlich Verhalten und damit nach der Verantwortlichkeit nicht abschliessend zu beantworten, sondern es darf sich mit einer summarischen Prüfung begnügen (BGE 120 II 393 E. 4c S. 397 f.). 4.3.1 Der Gesuchsteller
Art. 37 Abs. 2 und Art. 39 BV; § 5 Abs. 1 und § 73 KV; Art. 160 Abs. 1 und Art. 161 ZGB; § 33 und § 37 GG
oder einem Entscheid zugrunde liegen, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht verschieden sind. Die hierfür notwendige Wertung richtet sich nach der herrschenden Rechtsauffassung bzw. der herrschenden Wertanschauung erwerben kann. Personen, die den Namen eines Korporationsgeschlechtes mit der Heirat erlangen und sich in das Genossenrecht eingekauft haben, behalten das Genossenrecht, auch wenn sie durch Namenwahl bei Verfassung des Kantons Zug vom 31. Januar 1894 (KV; BGS 111.1) vereinbar sind. Demzufolge ist vorweg die sich aus der Anwendung der Statutenbestimmungen ergebende Rechtslage in ihren wesentlichen Zügen darzustellen
Art. 9 BV, Art. 44, 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b, Art. 56 Abs. 1 AuG
selbst diese kurze Aktennotiz in sich selbst widersprüchlich, sodass es willkürlich wäre, wenn man darauf abstellen würde. Im Übrigen ist sie auch aus rechtlicher Sicht ungenügend, da sie nicht von den Gesuches entnommen werden könne. Im ersten Satz «Missverständnis, es handelt sich nur um einen Ferienaufenthalt» liesse sich höchstens das Wort «nur» so auslegen, dass damit ein Rückzug gemeint sein könnte Zeitpunkt der Eheschliessung habe Z. die Highschool in Kenia bereits begonnen gehabt, weswegen sie sich damals entschlossen hätten, dass Z. die Schule in Kenia abschliessen und nachher zu ihnen in die Schweiz
Art. 8 Abs. 1 lit. c und f AVIG; Art. 21 Abs. 1 AVIV; Art. 27 ATSG
eitschaft genügt nicht. Vielmehr muss sich die versicherte Person der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, jede zumutbare Arbeit annehmen, sich selbst intensiv um eine zumutbare Arbeit wohnt. Der Begriff des «Wohnens in der Schweiz» gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist im Sinne von sich «gewöhnlich aufhalten» zu verstehen. Für den «gewöhnlichen Aufenthalt» ist der tatsächliche Aufenthalt der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (Erw. 2.1.1 f.). Die  Anspruchsvoraussetzungen

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