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Sachenrecht
gegen die Beklagten eine Klage ein und verlangten u.a. die Feststellung, dass das Wegrecht an jeder Stelle eine Breite von mindestens 6,55 m sowie beim Knoten «X.-Weg/Zufahrtsstrasse Y.» eine Breite von ermitteln; die natürliche Publizität ist nicht massgeblich (E. 3.4). Unter den gegebenen Umständen stellt der Bau der Strasse in den heute bestehenden Dimensionen durch die vormalige Eigentümerin kein teilweiser gebaut, als es gemäss dem nach Art. 738 ZGB ausgelegten Wegrecht erforderlich wäre (vgl. E. 2.6). Es stellt sich die Frage, inwiefern sich dieser Umstand auf das Wegrecht der Klägerinnen auswirkt. Vorab
Art. 738 ZGB, Art. 973 Abs. 1 ZGB
gegen die Beklagten eine Klage ein und verlangten u.a. die Feststellung, dass das Wegrecht an jeder Stelle eine Breite von mindestens 6,55 m sowie beim Knoten «X.-Weg/Zufahrtsstrasse Y.» eine Breite von ermitteln; die natürliche Publizität ist nicht massgeblich (E. 3.4). Unter den gegebenen Umständen stellt der Bau der Strasse in den heute bestehenden Dimensionen durch die vormalige Eigentümerin kein teilweiser gebaut, als es gemäss dem nach Art. 738 ZGB ausgelegten Wegrecht erforderlich wäre (vgl. E. 2.6). Es stellt sich die Frage, inwiefern sich dieser Umstand auf das Wegrecht der Klägerinnen auswirkt. Vorab
Verfahrensrecht
Mai 2021 eine Stellungnahme ein. Ebenso reichte die Gemeinde X. am 2. Juni 2021 eine Stellungnahme ein. Am 12. November 2021 reichten die Beschwerdeführer eine Replik ein und stellten den Zusatzantrag Februar 2022 bestätigte die (Schule) die vorsorgliche Freistellung von X. vom 7. Dezember 2021 und stellte sie per sofort von ihren Arbeitspflichten frei. Weiter wurde festgehalten, dass X. der Lohn, inkl ausbezahlt wird. C. Gegen diese Verfügung reichte X. Verwaltungsbeschwerde gegen die (Schule) ein und stellte folgendes Rechtsbegehren: «In der Sache 1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 14. Februar
Zwischenentscheid betreffend Antrag auf Sistierung
Mai 2021 eine Stellungnahme ein. Ebenso reichte die Gemeinde X. am 2. Juni 2021 eine Stellungnahme ein. Am 12. November 2021 reichten die Beschwerdeführer eine Replik ein und stellten den Zusatzantrag einer Verfahrenssistierung am 26. November 2021 zugestimmt. Die Gemeinde X. hat den Antrag mit Stellungnahme vom 30. November 2021 abgelehnt. Sie hat dies damit begründet, dass der Abschluss der von der sverfügung beschlossen. 2.1    Der Entscheid über eine vorläufige Einstellung eines Verfahrens stellt eine prozessleitende Anordnung und damit einen Zwischenentscheid dar. Das zugerische Verwaltungs
2022
Mitglieder des Trios HEINZ DE SPECHT, das sich 2019 nach über 700 Konzerten auflöste. Bald schon aber stellten sich die beiden Songwriter die Frage WAS WÄRE, WENN sie zu zweit auf die Bühne zurückkehren würden
Verordnung des Bundesrats über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV)
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Sehr geehrter Herr Bundesrat Maurer, sehr geehrte Damen und Herren Wir beziehen uns auf das am 17. August 2022 eröffnete Vernehmlassungsverfahren in oben erwäh
Treamow
StartUp Treamow Unser Firmenname Treamow bildet sich aus drei englischen Wörtern («Tree», «Dream» und «Pillow»). «Tree» steht für einen Baum, der pro produziertes Nackenkissen gepflanzt wird. «Dream»
BIZ Update: Gymnasiale Maturität - und dann?
BIZ Update: Gymnasiale Maturität - und dann? online Veranstaltung am 9.11.22 Diese online Veranstaltung richtet sich an interessierte Eltern von Mittelschülerinnen und Mittelschülern, die bald die gy
Einreise/Aufenthalt
Ehemaliger Amtsname: Fremdenpolizei des Kantons Zug, Kantonales Amt für Ausländerfragen KAFA Die Abteilung Einreise/Aufenthalt ist für alle ausländerrechtlichen Fragen zuständig, welche sich beim Zuz
Ausführungsrecht zum Informationssicherheitsgesetz (ISG)
, zum Ausführungsrecht betreffend das Informationssicherheitsgesetz (ISG) bis 24. November 2022 Stellung zu nehmen. Details siehe Download.

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