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Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr
Regeste: Aussichtsschutz – Die Aussicht geniesst grundsätzlich keinen Rechtsschutz, denn diese wird (indirekt) durch die geltenden baurechtlichen Bestimmungen (z. B. über die Geschosszahl, die zu
Be(sitz)standsgarantie im Gewässerraum – Photovoltaik-Anlage ( Art. 41c Abs. 2 GSchV; § 72 PBG; Art. 26 BV)
H. den Beschwerdeführer in der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen auf dem See. J. Mit Instruktionsschreiben der Baudirektion des Kantons Zug vom 21. Dezember
Bau- und Planungsrecht
H. den Beschwerdeführer in der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen auf dem See. J. Mit Instruktionsschreiben der Baudirektion des Kantons Zug vom 21. Dezember
Verwaltungspraxis
Bereiche hinwiesen. Auf eine 1909 an der Ostseite hinzugefügte Veranda sei in den 1930er Jahren im nördlichen Bereich eine weitere Veranda für das Obergeschoss aufgesetzt worden und ungefähr gleichzeitig sei. In diesem Stellvertretungsfall kämen ihm weitere, übergeordnete Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen im Bereich der Wahlen und Abstimmungen zu. (…) 3.4. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen Beschwerdeführerin hat lediglich einen Teil des Entscheids, namentlich die Auflage in Bezug auf die Veranlassung einer Grundpfandverschreibung angefochten. Sollte in der Folge mangels Umsetzung der Auflage eine
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
sei. In diesem Stellvertretungsfall kämen ihm weitere, übergeordnete Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen im Bereich der Wahlen und Abstimmungen zu. (…) 3.4. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen Beschwerdeführerin hat lediglich einen Teil des Entscheids, namentlich die Auflage in Bezug auf die Veranlassung einer Grundpfandverschreibung angefochten. Sollte in der Folge mangels Umsetzung der Auflage eine der zugrundeliegenden Auflage zu prüfen. Die streitgegenständliche Anordnung (Auflage betreffend Veranlassung einer Grundpfandverschreibung) stellt somit kein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Daran ändert
Sekundarschule
Unterricht; hält sich an Vereinbarungen und Regeln und kommt ihren, seinen Pflichten nach; übernimmt Verantwortung für das eigene Lernen und Handeln. Soziale Kompetenzen Die Schülerin, der Schüler nimmt
Joos Jolanda
Amt für gemeindliche Schulen Artherstrasse 25 6300 Zug jolanda.joos@zg.ch +41 41 723 68 76 Verantwortliche Besondere Förderung Sonderpädagogik
Neuigkeiten aus der Zuger Archäologie - öffentlicher Vortrag
chÜber das Amt für Denkmalpflege und Archäologie Das Amt für Denkmalpflege und Archäologie ist verantwortlich für Erhalt, Pflege, Erforschung und Dokumentation des archäologischen und bauhistorischen Erbes
Team
Team Sonderpädagogik Leiterin Sonderpädagogik Leiterin Sonderpädagogik 6300 Zug carla.canonica@zg.ch +41 41 728 31 54Verantwortliche Besondere FörderungSachbearbeiterin Sonderpädagogik Sachbearbeiter
Art. 8 BV, Art. 9 BV
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin selbst zu Lebzeiten, in Umsetzung des neu in den Statuten verankerten Abstammungsprinzips. 8.5 Nach dem Gesagten führen die neuen Statuten der Beschwerdegegnerin 1

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