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Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr
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Regeste:
Aussichtsschutz – Die Aussicht geniesst grundsätzlich keinen Rechtsschutz, denn diese wird (indirekt) durch die geltenden baurechtlichen Bestimmungen (z. B. über die Geschosszahl, die zu
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Be(sitz)standsgarantie im Gewässerraum – Photovoltaik-Anlage ( Art. 41c Abs. 2 GSchV; § 72 PBG; Art. 26 BV)
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H. den Beschwerdeführer in der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen auf dem See.
J. Mit Instruktionsschreiben der Baudirektion des Kantons Zug vom 21. Dezember
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Bau- und Planungsrecht
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H. den Beschwerdeführer in der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen auf dem See.
J. Mit Instruktionsschreiben der Baudirektion des Kantons Zug vom 21. Dezember
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Verwaltungspraxis
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Bereiche hinwiesen. Auf eine 1909 an der Ostseite hinzugefügte Veranda sei in den 1930er Jahren im nördlichen Bereich eine weitere Veranda für das Obergeschoss aufgesetzt worden und ungefähr gleichzeitig sei. In diesem Stellvertretungsfall kämen ihm weitere, übergeordnete Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen im Bereich der Wahlen und Abstimmungen zu.
(…)
3.4. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen Beschwerdeführerin hat lediglich einen Teil des Entscheids, namentlich die Auflage in Bezug auf die Veranlassung einer Grundpfandverschreibung angefochten. Sollte in der Folge mangels Umsetzung der Auflage eine
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Grundlagen, Organisation, Gemeinden
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sei. In diesem Stellvertretungsfall kämen ihm weitere, übergeordnete Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen im Bereich der Wahlen und Abstimmungen zu.
(…)
3.4. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen Beschwerdeführerin hat lediglich einen Teil des Entscheids, namentlich die Auflage in Bezug auf die Veranlassung einer Grundpfandverschreibung angefochten. Sollte in der Folge mangels Umsetzung der Auflage eine der zugrundeliegenden Auflage zu prüfen. Die streitgegenständliche Anordnung (Auflage betreffend Veranlassung einer Grundpfandverschreibung) stellt somit kein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Daran ändert
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Sekundarschule
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Unterricht; hält sich an Vereinbarungen und Regeln und kommt ihren, seinen Pflichten nach; übernimmt Verantwortung für das eigene Lernen und Handeln.
Soziale Kompetenzen
Die Schülerin, der Schüler nimmt
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Joos Jolanda
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Amt für gemeindliche Schulen Artherstrasse 25 6300 Zug jolanda.joos@zg.ch +41 41 723 68 76 Verantwortliche Besondere Förderung Sonderpädagogik
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Neuigkeiten aus der Zuger Archäologie - öffentlicher Vortrag
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chÜber das Amt für Denkmalpflege und Archäologie Das Amt für Denkmalpflege und Archäologie ist verantwortlich für Erhalt, Pflege, Erforschung und Dokumentation des archäologischen und bauhistorischen Erbes
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Team
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Team Sonderpädagogik Leiterin Sonderpädagogik Leiterin Sonderpädagogik 6300 Zug carla.canonica@zg.ch +41 41 728 31 54Verantwortliche Besondere FörderungSachbearbeiterin Sonderpädagogik Sachbearbeiter
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Art. 8 BV, Art. 9 BV
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Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin selbst zu Lebzeiten, in Umsetzung des neu in den Statuten verankerten Abstammungsprinzips.
8.5 Nach dem Gesagten führen die neuen Statuten der Beschwerdegegnerin 1