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Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften

§ 15 Gemeindlicher Richtplan

§ 15a Gemeindlicher Quartiergestaltungsplan

§ 16 Gemeindlicher Zonenplan

§ 17 Gemeindliche Bauvorschriften

§ 18 Gemeindlicher Zonenplan

§ 19 Wohnzonen

1 Die Wohnzonen sind für Wohnzwecke, dem Wohnen vergleichbare Zwecke sowie familienergänzende Betreuung bestimmt.
2 Nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind zulässig.

Materialien
Absatz 1 (geändert: 1. Januar 2019)
Absatz 2 (neu: 1. Januar 2019)

In Abs. 1 wird die vom Kantonsrat erheblich erklärte Motion von Cornelia Stocker und Alice Landtwing (Vorlage Nr. 2245.1 - 14320) umgesetzt, dass Kindertagesstätten, Kindergärten und ähnliche Nutzungen dem Wohnen gleichgestellt sind. In der Formulierung werden die Begriffe Kindertagesstätte, Kindergarten usw. nicht namentlich erwähnt. Trotzdem sollen auch familienergänzende Betreuungsangebote möglich sein. Es wurde bewusst eine offene Formulierung gewählt, welche die notwendige Flexibilität bringt (keine Verwendung von Begriffen wie Kindertagesstätten, Kindergärten usw. und keine Definition einer Alterslimite). Einerseits wird es möglich sein, einfacher passende Standorte für diese Angebote zu finden und nötige Betreuungsplätze zu schaffen. Andererseits ermöglicht sie familienergänzende Betreuungsangebote auch in die Wohnzonen und nicht nur in Arbeitszonen. Diese flexible Formulierung lässt eine Ausdehnung zu (z. B. Tagesstruktur/Beschäftigung für Menschen mit psychischer/physischer Beeinträchtigung, Pflegewohnungen, Gemeinschaftsräume, Quartiertreffs oder bildungsnahe Angebote wie Spielgruppen oder schulergänzende Betreuungsformen). Selbstverständlich bedarf diese Erweiterung der Nutzung in Wohnzonen auch flankierender Massnahmen. Die Gemeinden werden mit geeigneten Massnahmen verhindern müssen, dass es dabei in Wohnzonen namentlich durch den Taxidienst der Eltern zu einem erhöhten Immissionsniveau kommt.

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