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Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften

§ 15 Gemeindlicher Richtplan

§ 15a Gemeindlicher Quartiergestaltungsplan

§ 16 Gemeindlicher Zonenplan

§ 17 Gemeindliche Bauvorschriften

§ 18 Gemeindlicher Zonenplan

§ 19 Wohnzonen

§ 20 Arbeitszonen

§ 21 Kernzonen

§ 22 Bauzonen mit speziellen Vorschriften

§ 23 Reserve-Bauzonen

§ 24 Landwirtschaftszonen

§ 25 Weilerzonen

§ 26 Zonen des öffentlichen Interesses

1 Die Zonen des öffentlichen Interesses dienen dem Gemeinwohl. Sie können Frei- und Grünflächen enthalten oder Bauten und Anlagen, welche überwiegend öffentlich-rechtlichen Körperschaften dienen.
2 In den Zonen des öffentlichen Interesses sind private Bauvorhaben zulässig, wenn sie dauernd öffentlichen Interessen dienen, dieser Zweck dinglich gesichert ist und auf den Heimschlag nach § 55 verzichtet wird.
3 Der Gemeinderat legt die Bauvorschriften unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen einzelfallweise fest.

Materialien
Absatz 3 (neu: 1. Januar 2019)

Mit der innerkantonalen Vereinheitlichung des Baurechts sollen die kommunalen Bauordnungen entschlackt werden. Sämtliche Bauordnungen der zugerischen Gemeinden bestimmen, dass der Gemeinderat in den Zonen des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen die Bauvorschriften unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen einzelfallweise festlegt.

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