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Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften

§ 15 Gemeindlicher Richtplan

§ 15a Gemeindlicher Quartiergestaltungsplan

§ 16 Gemeindlicher Zonenplan

§ 17 Gemeindliche Bauvorschriften

§ 18 Gemeindlicher Zonenplan

§ 19 Wohnzonen

§ 20 Arbeitszonen

§ 21 Kernzonen

§ 22 Bauzonen mit speziellen Vorschriften

§ 23 Reserve-Bauzonen

§ 24 Landwirtschaftszonen

§ 25 Weilerzonen

1 Weilerzonen dienen der Erhaltung von Kleinsiedlungen. Sie lassen eine massvolle Entwicklung zu, sofern die Erschliessung und die Übernahme der Erschliessungskosten durch die Grundeigentümer gewährleistet sind. Sie umfassen mindestens fünf Gebäude, davon mindestens drei Wohngebäude, in enger räumlicher Beziehung.
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Erläuterungen Baudirektion
- vom 21. März 2019: Vgl. zur aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Weilerzonen das Informationsschreiben der Baudirektion vom 21. März 2019 (Fall «Arosa», Urteil BGer vom 12. Dezember 2018, BGE 145 II 83). (Dokument unten).

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Typ Titel
Info der Baudirektion zu Weilerzonen

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