Weitsicht in der Aufsicht: 7 Fragen an Evelyne Kaiser
| In der Rubrik «7 Fragen an» stellen sich Menschen rund um die Zuger Schulen den Fragen von www.schulinfozug.ch. Einige Fragen drehen sich um die individuellen Aufgaben, einige Fragen sind in allen Interviews die gleichen. Diesmal mit der neuen Leiterin Schulaufsicht. |
Der neugierige Blick in Gesetze und Verordnungen hilft nicht nur der Schulaufsicht, sondern auch den Lehrerinnen und Lehrern. Die Arbeit der Schulaufsicht ist breit und vielfältig. 7 persönliche Antworten von Evelyne Kaiser.
Was macht eigentlich die Schulaufsicht?
Die Schulaufsicht prüft die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie kantonaler Vorgaben an den gemeindlichen und privaten Schulen sowie bei Privatschulungen. Sie beantragt der Direktion für Bildung und Kultur aufgrund der Ergebnisse allenfalls notwendige Massnahmen. So steht es in der Verordnung zum Schulgesetz.
Konkret prüft die Schulaufsicht die Gleichwertigkeit der Angebote der einzelnen Schulen. Dazu führt sie jährlich eine systematische, Themen fokussierte Überprüfung durch. In diesem Schuljahr wurden beispielsweise die Kenntnisse der Lehrpersonen zum kantonalen Übertrittsverfahren erfragt. Die Schulaufsicht leitet mit der Übertrittskommission I das Übertrittsverfahren von der 6. Primarklasse in die 1. Klasse der Sekundarstufe I und den Wechsel von der 1. Klasse der Sekundarschule ins Gymnasium.
Im Kanton Zug gibt es immer wieder Personen, die an der Eröffnung einer Privatschule oder der Genehmigung einer Privatschulung (Homeschooling) interessiert sind. Die Aufgabe der Schulaufsicht ist es, hierfür die Gesuche für die Anerkennung bzw. die Bewilligungen zu instruieren. Zudem überprüft die Schulaufsicht die Lehrberechtigungen der Lehrpersonen und ist auch kantonale Informationsstelle bei Schuleintritten, wenn Eltern von einem anderen Kanton oder dem Ausland in den Kanton Zug zuziehen. Im Weiteren berät sie Schulleitungen in Belangen der Schulorganisation sowie der Schulgesetzgebung. Das sind jeweils kurze, sehr konstruktive Gespräche, gefolgt von schriftlichen Informationen für die Ratsuchenden.
Etwas Schulrecht gehört zum Rucksack jeder Lehrperson. Hast Du konkrete Tipps?
Die Lehrpersonen im Kanton Zug verfügen bereits über einen wertvoll gefüllten Rucksack. Da habe ich grossen Respekt vor ihrem Wirken und ihrer praktischen Kompetenz im Schulalltag. Um sich dabei auch in der Schulgesetzgebung professionell zu bewegen, ist der Blick auf die (Link:) Systematische Sammlung (BGS) - Kanton Zug - Erlass-Sammlung empfehlenswert. Dort finden sie in den einfach dargestellten Registern den Zugang beispielsweise zum Promotionsreglement. Um z. B. bei Fragen zum Zeugnis, zur Notengebung oder zu den Orientierungsgesprächen stets über die korrekte Handhabung informiert zu sein, ist eine interessierte Lektüre «Gold wert». Sozusagen wie das Einpacken der Regenjacke in den Rucksack!
Welche drei Begriffe beschreiben Dich am besten?
Lösungsorientiert, analytisch und im Dialog unterwegs.
Was war als Kind Dein Traumberuf?
Von meinem Grossvater habe ich als Kind gelernt, was «recht haben» und «rechtens handeln» bedeutet. Er war Rechtsanwalt – ein grosser sportlicher Mann mit schneeweissen Haaren. Auf dem kleinen messingfarbenen Haustürschild stand unter der Klingel «Dr. jur. Fürsprecher», was ich damals nicht verstand. Vielmehr interessierte mich seine umfangreiche Büchersammlung, aus der er mir oft vor dem Einschlafen einzelne Passagen vorlas. Seine Erklärungen formulierte er für mich verständlich, und ich durfte ihm darauf tausend Fragen stellen. Dies faszinierte mich.
An welche Lehrperson erinnerst Du Dich gerne – und warum?
Während meiner Ausbildung als Primarlehrerin am Bündner Lehrerseminar in Chur besuchte ich im Fach Biologie den Unterricht bei Otmaro Lardi. Er verstand es, uns Jugendlichen mit seinen klar strukturierten Inhalten, den herausfordernden Zielsetzungen und seinem pädagogischen Feingespür so manche Materie näher zu bringen. So gehörten zum damaligen Frontalunterricht im Klassenzimmer auch Exkursionen, wie beispielsweise das Wildbeobachten im Schweizerischen Nationalpark. Ich erinnere mich, wie wir wetterfest in unseren Bergschuhen und Regenjacken sowie dem Fernglas und der «marenda» im Rucksack auf kleinen Wegen unterwegs waren. Beim Ausschauhalten, beim Hinhorchen auf die Laute der Natur und dann beim Beobachten der Steinböcke, Hirsche und Gemsen verstanden wir all das Gelernte ohne Worte.
Mit wem würdest du gerne einmal einen Monat lang tauschen?
Im Oktober 2024 sass anlässlich des kantonalen Jubilarenanlasses im Lorzensaal beim Abendessen Tobias Moser an unserem Tisch. Er erzählte mit Herzblut von seiner Arbeit als Landschreiber des Kantons Zug. Dass auch die schönste Arbeitsplanung nichts nützt, wenn das Unvorhersehbare regiert, lies mich interessiert zuhören. Ein spannendes Lernfeld, dachte ich! Als ich dann seinen und den Beitrag von Renée Spillmann Siegwart in der Personalzeitung vom vergangenen Juli las, fragte ich mich, ob ich jene herausfordernden Aufgaben in dieser Dynamik auch nur ansatzweise einlösen könnte.
Was machst Du eigentlich, wenn sich Eltern mit einer Beanstandung oder einem Hinweis direkt bei der Schulaufsicht melden?
Als Teil der öffentlichen Verwaltung des Kantons Zug berufen wir uns auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Schulgesetzgebung und verstehen uns bei deren Übersetzung in die Alltagssprache als Dienstleistende. Dabei ist es meinem Team und mir wichtig, den ratsuchenden oder z.T. auch unzufriedenen Eltern klar aufzuzeigen, wer wofür zuständig ist. So klären wir mit ihnen als erstes, ob sie den Instanzenweg einhalten. Dazu gehört, dass sie sich mit ihren Beanstandungen oder Hinweisen an die Lehrpersonen ihrer Kinder, die zuständigen Schulleitenden, die Rektorin bzw. den Rektor, den Gemeinderat wenden. Dadurch verweisen wir die Kritik von Eltern direkt an die zuständigen Personen der gemeindlichen bzw. der privaten Schulen, da die Schulaufsicht mangels Zuständigkeit nicht der richtige Adressat ist. Bei gravierenden Missständen informiert die Schulaufsicht die Rektorin, die Rektorin der gemeindlichen bzw. die Schulleitung der privaten Schulen möglichst frühzeitig über Probleme oder Missstände, damit diese als operativ verantwortliche Führungsorgane Gelegenheit haben, korrigierend einzugreifen. Anschliessend klärt die Schulaufsicht die Sachverhalte bei den Schulen ab. Dazu werden notwendige Unterlagen einverlangt. Die Feststellungen der Schulaufsicht betreffend Missachtungen gesetzlicher Bestimmungen sowie kantonaler Vorgaben werden dokumentiert. Aufgrund dieser Feststellungen beantragt die Schulaufsicht bei Missachtungen gesetzlicher Bestimmungen sowie kantonaler Vorgaben allenfalls notwendige Massnahmen bei der Direktion für Bildung und Kultur. Die Schulaufsicht selbst hat keine Weisungsbefugnis und keine Entscheidkompetenz. Somit informieren wir die Eltern, wer bei Beanstandungen oder Hinweisen zuständig ist.
*Evelyne Kaiser leitet seit 1. Oktober 2025 die Abteilung Schulaufsicht im Amt für gemeindliche Schulen. Zuvor arbeitete sie während sechzehn Jahren in der Abteilung Schulentwicklung als Wissenschaftliche Mitarbeiterin und stellvertretende Abteilungsleiterin. Dabei leitete sie kantonale Projekte wie beispielsweise zum Berufsauftrag der Lehrpersonen oder zur Leistungsmessung. Sie bringt pädagogische Erfahrung und Wissen als langjährige Primarlehrerin und Erziehungswissenschaftlerin mit einem Lizentiat der Universität Zürich (UZH) und einem Master of Advanced Studies ZFH in Leadership & Management mit.