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10.11.2016

Schule und Recht — Wem darf ich was erzählen?

10.11.2016
Im Schulalltag fallen sehr viele — teils sehr sensible — Daten über Schülerinnen und Schüler an. Als Lehrperson wissen Sie meist viel und sehr Persönliches über Ihre Schülerinnen und Schüler, deren ...
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Im Schulalltag fallen sehr viele — teils sehr sensible — Daten über Schülerinnen und Schüler an. Als Lehrperson wissen Sie meist viel und sehr Persönliches über Ihre Schülerinnen und Schüler, deren Elternhaus und Umfeld. Doch wer darf was unter welchen Umständen von Ihnen erfahren, ohne dass Persönlichkeitsrechte oder das Amtsgeheimnis verletzen werden?

Von Claudia Mund*

Schülerinnen und Schüler bzw. Erziehungsberechtigte haben einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeit und Privatsphäre. Damit dieser Anspruch gewährleistet ist, unterstehen alle Lehrpersonen dem Amtsgeheimnis, und es sind die Vorschriften des Datenschutzes einzuhalten.

Als Grundsatz gilt: An unberechtigte Personen oder Stellen dürfen Sie keine Daten weitergeben! So trivial dies klingt, in der Praxis bestehen immer wieder Unsicherheiten. Und es kommt vor, dass Informationen unbedacht und ohne böse Absicht unrechtmässig nach draussen gelangen oder an Unberechtigte weitergegeben werden. Eine nachträgliche Korrektur oder Zurückholung der Information ist ausgeschlossen. Als Folge davon können die Betroffenen stigmatisiert oder geschädigt werden. Es ist deshalb wichtig, dass Sie als Lehrperson sorgfältig mit den Daten Ihrer Schülerinnen und Schüler und deren persönlichem Umfeld umgehen und Informationen nur rechtmässig austauschen.

Wann dürfen Sie Daten bekannt geben?
Als Lehrperson dürfen Sie Daten dann bekannt geben, wenn dies a) in einer gesetzlichen Grundlage ausdrücklich vorgesehen ist, b) für die Erfüllung einer gesetzlich umschriebenen Aufgabe unentbehrlich ist oder c) die Einwilligung der Betroffenen vorliegt. Ist dies nicht der Fall, können Sie wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und Verletzung des Datenschutzes belangt werden. Dies kann für Sie disziplinarische, zivilrechtliche oder auch strafrechtliche Folgen haben.

Im Folgenden werden drei Situationen exemplarisch herausgegriffen, in denen Sie als Lehrperson mit dem korrekten Umgang mit Daten vertraut sein müssen.

Informationsaustausch bei Übertritt bzw. Klassen- oder Schulwechsel
Die Frage, welche Daten über Schülerinnen und Schüler bei einem Übertritt bzw. Klassen- oder Schulwechsel mit wem ausgetauscht werden dürfen, ist seit 2013 in § 23a Schulgesetz geregelt.

Es gilt Folgendes: Sogenannte administrativen Daten über Schülerinnen und Schüler können Sie ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten an die nachfolgenden Lehrpersonen, Schulleitungen und Fachpersonen der Schuldienste weitergeben. Als administrative Daten gelten: Name und Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, bisherige Klasse, bisherige Lehrperson, Staatszugehörigkeit, Muttersprache, Konfession, Inhaberin oder Inhaber der elterlichen Sorge sowie allenfalls Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer einer allfälligen Tagesbetreuung. Die Aufzählung ist abschliessend und findet sich in § 10a Verordnung zum Schulgesetz.

Über die Tatsache einer laufenden oder vor weniger als drei Jahren abgeschlossenen Therapie (Logopädie, Psychomotorik) oder Abklärung des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) dürfen Sie die nachfolgende Schulleitung und die Lehrpersonen (inkl. schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen) bei einem Übertritt, Klassen- oder Schulwechsel informieren. Die Information ist dann gerechtfertigt, wenn sie für die Erfüllung der Aufgaben der übernehmenden Schule erforderlich ist. Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist hierzu nicht zwingend, eine vorgängige Absprache mit diesen wird jedoch empfohlen.

Wichtig: Der Austausch über den Inhalt von Logopädie- oder Psychomotorik-Therapien und von Abklärungen beim SPD ist nur zwischen den abgebenden und übernehmenden Fachpersonen der Schuldienste erlaubt.

Weitere Daten (z.B. über Krankheiten oder Trennung) dürfen nur dann ausgetauscht werden, wenn sie sich tatsächlich auf den Schulunterricht auswirken und für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Solche schulrelevanten Daten können an Lehrpersonen, Schulleitungen und Fachpersonen der Schuldienste weitergegeben werden, wenn die Erziehungsberechtigten die Weitergabe nicht ausgeschlossen haben. Damit die Erziehungsberechtigten überhaupt von ihren Rechten Gebrauch machen können, sind sie vorgängig entsprechend zu informieren. Holen Sie im Zweifelsfall deren Einverständnis ein.

Auskünfte an Erziehungsberechtigte
Oft bestehen bei Lehrpersonen Unsicherheiten im Verhalten gegenüber geschiedenen oder getrennt lebenden Erziehungsberechtigten. Hinzu kommt die Frage des Sorgerechts.

Grundsätzlich gilt Folgendes: Getrennt lebende Elternteile, die beide sorgeberechtigt sind, haben je einen Anspruch auf Zustellung von Informationen, die ihr Kind betreffen und per Post verschickt werden. Bei Informationen oder Dokumenten, die dem Kind mit nach Hause gegeben werden (wie Einladungen, Zeugnisse), können Sie grundsätzlich davon ausgehen, dass diese Mitteilungen an den anderen Elternteil weitergeleitet werden. Bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kommunikation zwischen den Erziehungsberechtigten beeinträchtigt ist, müssen wichtige, über den Schulalltag hinausgehende Informationen beiden zugestellt werden.

Liegt keine behördliche Einschränkung vor, hat der nicht sorgeberechtigte Elternteil das Recht, in gleicher Weise über Leistungen, Verhalten und Entwicklung des Kindes in der Schule informiert zu werden wie der Sorgeberechtigte. Dabei hat der Nichtsorgeberechtigte selbst die Auskunft einzuholen, wobei er Sie als Lehrperson direkt kontaktieren kann. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, unaufgefordert zu informieren. Der Nichtsorgeberechtigte kann auch an allgemeinen Informationen und Elternabenden mit dem Sorgeberechtigten teilnehmen.

Es ist Aufgabe des sorgeberechtigten Elternteils Sie als Lehrperson oder die Schule darüber zu informieren, wenn Anordnungen der KESB oder des Gerichts vorliegen, die den persönlichen Verkehr zwischen dem andern Elternteil und dem Kind oder die Informations- und Auskunftsrechte gemäss Art. 275a ZBG beschränken oder ausschliessen.

Wenn Sie dem nicht sorgeberechtigten Elternteil Auskünfte erteilen, müssen Sie weder vorgängig noch im Nachhinein den Sorgeberechtigten informieren noch brauchen Sie von ihm eine Zustimmung. Er kann diesen Informationsfluss grundsätzlich nicht verhindern.

Weitere Situationen in Ihrem beruflichen oder privaten Umfeld
In Ihrem beruflichen wie privaten Umfeld müssen Sie darauf achten, dass Gespräche über Verhalten, Leistungen oder persönliche Angelegenheiten von Schülerinnen und Schülern nicht von unbefugten Personen mitgehört werden können. Tauschen Sie sich beispielsweise nicht vor versammeltem Kollegium im Lehrerzimmer aus, sondern nur mit jenen Kolleginnen und Kollegen, denen Sie diese Informationen bekannt geben dürfen. Achten Sie bei Gesprächen im Bus, im Restaurant, zu Hause usw. darauf, dass keine Rückschlüsse auf Personen gemacht werden können. Nennen Sie keine Namen oder Details, die Rückschlüsse auf Schüler oder deren Eltern zulassen. Denn: Wie würden Sie es empfinden, wenn Persönliches, das Aussenstehende grundsätzlich nichts angeht und eventuell sogar falsch ist, über Sie oder Ihr Kind in der Gemeinde die Runde macht?

Überarbeiteter Leitfaden «Datenschutz in der Schule»
Um Ihnen mehr Sicherheit bei der Anfangs gestellten Frage zu geben, sind die Datenschutzstelle und die Direktion für Bildung und Kultur daran, den Leitfaden «Datenschutz in der Schule» zu überarbeiten und zu aktualisieren. Der Leitfaden widmet sich nebst den in hier aufgeworfenen Themen auch der Datensicherheit und dem Einsatz von Informatikmitteln sowie dem Umgang mit neuen Medien in der Schule. Der Leitfaden wird den gemeindlichen Schulen und allen Lehrpersonen Anfang 2017 zur Verfügung stehen.

*Dr. iur. Claudia Mund ist Juristin und Datenschutzbeauftragte des Kantons Zug. Sie steht Schülerinnen und Schülern bzw. deren Eltern, Lehrpersonen sowie den Schulbehörden für Auskünfte und Beratung im Umgang mit Personendaten zur Verfügung. Weitere Informationen zum Thema Datenschutz und Datensicherheit erhalten Sie unter www.datenschutz-zug.ch oder Tel. 041 728 31 87.

 

 

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