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15.09.2016

Integrationsklasse: Eröffnung und Abgrenzung

15.09.2016
Kinder und Jugendliche aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich sollen nicht direkt eingeschult, sondern in eigenen Integrationsklassen auf den Besuch einer Regelklasse vorbereitet werden. Dieses ...

Kinder und Jugendliche aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich sollen nicht direkt eingeschult, sondern in eigenen Integrationsklassen auf den Besuch einer Regelklasse vorbereitet werden. Dieses Anliegen wurde vom Kantonsrat und den Gemeinden an den Kanton herangetragen. Die erste Integrationsklasse für Kinder wird in der Stadt Zug eröffnet.

Im Frühjahr 2016 beauftragte der Kantonsrat den Regierungsrat mit der Schaffung spezieller Vorbereitungsklassen für Kinder und Jugendliche aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich. Nach einer Vernehmlassung bei den Gemeinden legte der Regierungsrat im August seinen Bericht und Antrag vor.

Umsetzungsplanung für die Primarstufe (zur Abgrenzung siehe unten)
Gleichzeitig mit den Gesetzgebungsarbeiten befassen sich Verantwortliche aus Kanton und Gemeinden mit der Umsetzungsplanung für die Primarstufe. Im Zuge einer Standortumfrage erklärte sich die Stadt Zug bereit, eine erste Integrationsklasse in den ehemaligen Räumlichkeiten der Ludothek an der Baarerstrasse 120 zu eröffnen. Der Standort bietet Raum für maximal zwei Klassen, gestartet wird mit einer Klasse. Die Klasse soll nach den Herbstferien eröffnet werden.

Eine Integrationsklasse besteht aus bis zu 14 Schülerinnen und Schülern von der 1. bis zur 6. Primarschulklasse. Im Kern geht es um das Erlernen unserer Sprache und die Vermittlung hiesiger Werte — beides wichtige Elemente einer erfolgreichen Integration.

An einer Medieninformation am geplanten Standort bedankte sich Bildungsdirektor Stephan Schleiss bei der Stadt Zug für das Engagement. Die Stadt helfe gerne, so die Stadt Zuger Bildungschefin, Vroni Straub, und sie brauche auch die Unterstützung der anderen Gemeinden.

Zurzeit berät die Bildungskommission des Kantonsrats das Finanzierungsmodell und weitere Fragen zum Thema.

Abgrenzung Kindergarten / Primarstufe / Sek I

Soweit wie möglich soll auf bestehende Strukturen zur Einschulung und zur Integration in die Berufsbildung zurückgegriffen werden. Solche bestehen im Bereich der vorschulischen Frühförderung, des Kindergartens und des Integrations-Brücken-Angebots (I-B-A).

  • Im Bereich der Frühförderung bemüht sich die Abteilung Soziale Dienste Asyl des Kantonalen Sozialamts, Kinder im Vorschulalter auf Kosten des Kantons in Strukturen wie Spielgruppen und ähnlichen Angeboten zu fördern, damit sie bei Eintritt in den obligatorischen Kindergarten den Anschluss an den Unterricht finden.
  • Kinder im Kindergartenalter werden am einfachsten direkt in die Kindergärten einge-schult. Zu diesem Schluss kam im Zuge der operativen Vorbereitungsarbeiten die «Arbeitsgruppe Schule und Asyl», in welcher auch Rektoren vertreten sind, die von den Einwohnergemeinden delegiert wurden.
  • Im Bereich der Sekundarstufe I verfügt der Kanton mit dem I-B-A über ein zweckmässiges Instrument für die Integration dieser Altersgruppe. Wie im Rahmen der externen Vernehmlassung von sämtlichen Einwohnergemeinden vorgeschlagen, sollen Jugendliche, welche auf den Berufsbildungsprozess vorbereitet werden, das I-B-A besuchen. Die Ausgestaltung des Integrations-Brücken-Angebots ist nicht Gegenstand der Vorlage zur Primarstufe, die jetzt im Kantonsrat verhandelt wird. Denkbar ist bspw. neben Grund- und Brückenjahr die Einführung eines dritten, vorgelagerten Jahres im Sinne eines «Vorjahres Basisintegration» mit angepasster Stundentafel und fokussiertem Lehrplan (im Auftrag der Einwohnergemeinden). Die Führung dieses «Vorjahres Basisintegration» kann durch das I-B-A an einen externen Dritten ausgelagert werden.
  • Neben den Angeboten der Sekundarstufe I umfasst das I-B-A auch Angebote auf der Sekundarstufe II. Die Trennung zwischen obligatorischer und nachobligatorischer Schulzeit ist für den Kostenteiler Kanton/Einwohnergemeinden von Belang. Dabei wird bereits heute allein auf das Kriterium des Alters abgestellt. Für Jugendliche bei denen unklar ist, wie viele Jahre ausländischen Schulbesuchs an die Schulpflicht angerechnet werden können, gilt in Übereinstimmung mit dem Konkordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970 (BGS 411.1) sowie mit den §§ 5 und 6 des Schulgesetzes vom 27. September 1990 (BGS 412.11) die Regel, dass das Obligatorium am Ende des Schuljahrs aufhört, in dem das sechzehnte Altersjahr (Stichtag 1. März) vollendet worden ist.

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