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23.10.2025

Die Schweigepflicht kann ein Problem sein

23.10.2025
Die Ombudsstelle hilft Eltern und Lehrern, Probleme in der Schule zu klären und sorgt dafür, dass Kinder gut unterstützt werden. Dazu muss sie mit allen Beteiligten reden können.
BEZU
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Die Zuger Ombudsstelle vermittelt bei Konflikten zwischen Bevölkerung und Verwaltung. Integration, Mobbing oder auch Abklärungen können in der Schule Konflikte auslösen. Auch Lehrpersonen melden sich mit ihren Problemen. Öfter als früher wünschen diese, dass die Ombudsstelle die Schulleitungen nicht darauf ansprechen darf.

Von Bernadette Zürcher*

Der Wirkungsbereich der Ombudsstelle umfasst gemäss Ombudsgesetz die Träger öffentlicher Aufgaben des Kantons und der Gemeinden, wozu auch die kantonalen und gemeindlichen Schulen gehören. In den vergangenen Jahren bezogen sich die Beschwerden mehrheitlich auf die gemeindlichen Schulen. 

Eltern und Lehrpersonen melden sich
Die Beschwerdeführenden sind regelmässig Eltern. Eine direkte Kontaktaufnahme mit Kindern und Jugendlichen erfolgt nicht. Dies ist bedauerlich. Schliesslich stimmt die Wahrnehmung der Eltern nicht immer mit der Wahrnehmung der Kinder oder Jugendlichen überein. Deshalb ist es insbesondere bei Jugendlichen von grosser Bedeutung, dass die Kontaktaufnahme mit der Ombudsstelle zu Hause klar kommuniziert wird.

Neben den Eltern kontaktieren uns auch Lehrkräfte. Dabei geht es entweder um Kritik am Schulsystem oder um interne Probleme.

Konflikte in der Schule
In den Beschwerdefällen wird seitens der Eltern häufig Kritik am integrativen Schulsystem geübt. Einerseits wird die Überforderung der Kinder beklagt, andererseits ihre unzureichende Förderung bemängelt. Ein weiterer häufig thematisierter Aspekt ist Mobbing. In diesem Zusammenhang wird der Schule vorgeworfen, Mobbing zu bagatellisieren und dem Problem nicht mit der erforderlichen Konsequenz zu begegnen. Auch die durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD) vorgenommenen Abklärungen führen zu Diskussionen.

Die Sache mit der Schweigepflicht
Lehrkräfte äussern wiederholt die Ansicht, dass das integrative Schulsystem zu einer Überforderung führt, und es an Ressourcen mangelt, um den individuellen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler gerecht zu werden. Weiterhin wird bemängelt, dass Mobbingvorwürfe seitens der Schulleitung nicht mit der erforderlichen Seriosität behandelt werden und Lehrkräfte in diesen Fällen nicht gehört werden. In diesen Beschwerdefällen ist bei den Betroffenen eine Tendenz erkennbar, die Ombudsfrau nicht von der Schweigepflicht zu entbinden. Dies lässt auf Furcht vor potenziell negativen Konsequenzen schliessen. Somit ist es der Ombudsfrau aber auch unmöglich, von der Schulleitung eine Stellungnahme einzuholen und den Beschwerdefall umfassend zu würdigen.

Integration und Gemeinschaft
In Bezug auf die geäusserte Kritik am integrativen Schulsystem ist es Aufgabe der Ombudsfrau, in den Besprechungen darauf hinzuweisen, dass die Ombudsstelle nur bedingt geeignet ist, eine derart grundsätzliche politische Diskussion zu führen. Mit der Ratifizierung der Behindertenrechtskonvention im Jahr 2014 anerkennen die beteiligten Staaten das integrative Bildungssystem. Die konkrete Umsetzung findet auf kantonaler Ebene statt. Das Bildungssystem muss auf Integration ausgerichtet sein, falls sie möglich ist und dem Wohl des Kindes bzw. Jugendlichen dient. Die Zugerische kantonale Gesetzgebung sieht vor, dass neben dem Wohl des Kindes auch die schulische Qualität der Regelklasse berücksichtigt werden muss.

Das heisst, Integration findet in den Regelklassen statt, solange die schulische Qualität in der Regelklasse gewährleistet werden kann. Damit kommt auf kantonaler Ebene ein weiterer Parameter hinzu; man berücksichtigt nicht nur die betroffenen Interessen des Kindes, auch die Qualität des Unterrichtes und damit auch die Interessen der Klasse als Gemeinschaft müssen bei einer Integration mitberücksichtigt werden. Gerade Eltern, die vor allem das Wohl ihres Kindes in ihrem Fokus haben, können rasch die berechtigten Gesamtinteressen der Klasse aus den Augen verlieren. Hier kann die Ombudsfrau auf das Schulgesetz des Kantons Zug hinweisen. Für die Lehrerschaft bedeutet dies aber auch, dass ihre integrativen Bemühungen dort an Grenzen stossen dürfen und müssen, bei welcher die Qualität des Unterrichtes in der Gesamtklasse leidet.  Weiter wird im Schulgesetz gefordert, dass die Konzepte der Gemeinden zum Umgang mit Verhaltensauffälligkeit ergänzend zu integrativen Unterstützungsmassnahmen auch ein Angebot zur kurz- und mittelfristigen Separation umfassen müssen (§ 33 Abs. 2a SchulG).

BEZU
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*Bernadette Zürcher, Rechtsanwältin und Mediatorin, ist seit Januar 2019 Ombudsfrau im Kanton Zug. Sie lebt mit ihren zwei Kindern im Kanton St. Gallen.


Bei den Beschwerdefällen zeigt sich häufig eine Diskrepanz zwischen den Erwartungen der Eltern und dem Angebot der Schule. In diesem Kontext ist es von Bedeutung, die Erwartungen, die als erfüllt vorausgesetzt werden dürfen, von denen zu unterscheiden, die einer Diskussion zu Hause bedürfen. Die Intervention in diesen Beschwerdefällen ist anspruchsvoll, da in der Regel bereits zahlreiche Fachpersonen involviert sind und verschiedenste schriftliche Dokumentationen vorliegen. Ein direktes Gespräch mit der Schulleitung kann helfen, einen Überblick darüber zu erhalten, wie die Schule das Kind bzw. den Jugendlichen erlebt. Oft stehen die Lehrpersonen bereits so unter Druck, dass die Kommunikation nur noch über die Schulleitung läuft. Schlussendlich geht es aber immer um das Wohl des Kindes, das gewährleistet sein muss. Dieser Fokus kann bei zu vielen Beteiligten rasch verloren gehen.

Vermittlung bei konkreten Vorfällen
Eine Vermittlung ist insbesondere bei konkreten Vorfällen sinnvoll. Beispielsweise, wenn eine Lehrperson nach Einschätzung der Ombudsfrau zu unverhältnismässigen Sanktionen greift. Durch die Initiierung eines gemeinsamen Gesprächs können Eltern und Lehrpersonen wieder in einen Dialog gebracht werden, gegenseitiges Verständnis gefördert und eine Fehlerkultur gelebt werden. Dies hat nicht nur einen positiven Effekt auf das Schulsystem, sondern auch auf die individuelle Situation des Kindes.

Mobbing nicht bagatellisieren
Mobbingvorwürfe sind subtiler. In der Regel sind die Wahrnehmungen der Lehrerschaft und der Eltern unterschiedlich. Auch hier können persönliche Vermittlungsgespräche weiterhelfen, gegenseitiges Vertrauen aufzubauen. Wenn sich Mobbingvorwürfe an einer Schule häufen, ist es aber die Pflicht einer Ombudsperson, diese direkt mit der Schulleitung zu besprechen. Mobbing darf nicht bagatellisiert werden.

Hinweis auf Online-Infos reicht nicht
Gerade bei SPD-Abklärungen wird es formell recht anspruchsvoll. Hier kann es passieren, dass sich die Eltern nicht ausreichend gehört fühlen. Eine mögliche Vermittlungsstrategie bei solchen Beschwerden besteht darin, den Eltern die einzelnen Verfahrensschritte aufzuzeigen und sie über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Den Schulen wird empfohlen, gegenüber den Eltern transparent und verständlich zu kommunizieren. Ein pauschaler Hinweis auf die entsprechenden Online-Informationen kann nicht genügen.

Supervision kann Druck wegnehmen
Sowohl Eltern als auch Lehrpersonen berichten in ihren Beschwerden, dass sie sich grundsätzlich vom geltenden Schulsystem überfordert fühlen. Die Klassen sind teilweise gross, sodass die Lehrkräfte auf eine fachlich gute interne Unterstützung angewiesen sind. Lehr- und Fachkräfte müssen entsprechend geschult werden, um den hohen Erwartungen von Schule und Eltern gerecht zu werden. Denkbar ist, dass in grossen Klassen auch Mobbingsituationen gehäuft vorkommen. Lehrkräfte fühlen sich in dieser Problematik teilweise allein gelassen. Supervisionen könnten helfen, mit solchen belastenden Situationen umzugehen.

Entbindung von der Schweigepflicht ist wichtig
Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Ombudstätigkeit im gesamten Schulbereich stark vom Zuhören und Erklären geprägt ist. Die Entbindung von der Schweigepflicht ist für unsere Tätigkeit wichtig. Die Wahrnehmung der Eltern, die ihr Kind zu Hause erleben, ist in Bezug auf die Schule, in der das Kind beschult wird, einseitig. Die Schule wiederum kennt das Kind nur im schulischen Kontext. Der Austausch dieser Erfahrungen kann einen Prozess ermöglichen, von dem schlussendlich alle Beteiligten profitieren.

Was wir als Ombudsstelle tun
Als Ombudsstelle vermitteln wir bei Konflikten zwischen Bevölkerung und Verwaltung. Wir prüfen ob die Ratsuchenden von der Verwaltung richtig, das heisst rechtmässig und verhältnismässig behandelt wurden. Auf der anderen Seite schützen wir die Verwaltung vor unrechtmässigen Vorwürfen. Wir sind neutral und völlig unabhängig. Unsere Beratung ist kostenlos und absolut vertraulich.

www.ombudsstelle-zug.ch

Alpenstrasse 14, 6300 Zug
Tel. 041 711 71 45
ombudsstelle@zg.ch

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