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23.06.2015

Ombudsstelle und Schule: Konflikte in der Schule

Was kann die Ombudsperson bei Konflikten im Bereich der Schule leisten? Diese Frage wird immer wieder gestellt, nicht nur von Lehrpersonen, sondern auch von Eltern, Behördenvertretern, von ...
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Was kann die Ombudsperson bei Konflikten im Bereich der Schule leisten? Diese Frage wird immer wieder gestellt, nicht nur von Lehrpersonen, sondern auch von Eltern, Behördenvertretern, von Lehrlingen und Schülerinnen.

Von Katharina Landolf*

Was kann die Ombudsperson bei Konflikten im Bereich der Schule leisten? Diese Frage wird immer wieder gestellt, nicht nur von Lehrpersonen, sondern auch von Eltern, Behördenvertretern, von Lehrlingen und Schülerinnen.

Die Kontrahenten bei Konflikten im Schulbereich sind sehr vielfältig, auch die Themen bewegen sich in einem breiten Spektrum. Es geht vom Wohlergehen der SchülerInnen über den Unterrichtsstil, die Notengebungen, den Übertritt, verstärkte Massnahmen / Sonderschulung bis zum internen Konflikt zwischen Lehrpersonen und / oder Schulleitung.

Menschen missverstehen sich
Um die eingangs gestellte Frage zu beantworten, muss ich etwas über Konflikte und ihre Ursachen erzählen. Praktisch immer liegt einem Konflikt eine Verunsicherung zu Grunde und oft stehen Missverständnisse einer Lösung im Weg. Missverständnisse entstehen durch unterschiedliche Kommunikation oder durch das Gefühl, nicht gehört zu werden. Es liegt in der Natur des Menschen, dass er sich dann Hypothesen bildet über das, was das Gegenüber denkt und fühlt.

Missverständnisse vertiefen sich
Werden diese Hypothesen nicht im direkten Kontakt überprüft, werden sie früher oder später innerlich zur Wahrheit. Oft sind sie aber falsch und führen so zu Missverständnissen. Die Wahrnehmung verengt sich, je höher ein Konflikt eskaliert ist. Die eigene Wahrnehmung wird zur einzig richtigen. Es geht immer weniger um die Sache und immer mehr um das "Recht haben" oder "Gerechtigkeit".

Hier kann die Ombudsstelle helfen. Sie kann rechtliche Grundlagen erklären und in eine  verständliche Sprache übersetzen. Als Beispiel sei hierfür nachfolgender Fall aus dem Bericht 2014 erwähnte.

  • Unverständnis gegenüber Entscheid, in welchem Antrag auf Unterstützung bei Entrichtung des Schuldgeldes des Kindes für ausserkantonale Institution abgelehnt worden ist.

Hier hat sich die Tätigkeit der Ombudsfrau darin erschöpft, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterstützung an solche Kosten gründlich abzuklären, zu erklären und aufzuzeigen, dass der Entscheid rechtmässig und angemessen ist, weil im konkreten Fall die Voraussetzungen nicht alle erfüllt waren.

Unterstützung bei der Kommunikation
Die Ombudsfrau kann aber auch einfach aktiv zuhören, zu verstehen versuchen, was das Anliegen der ratsuchenden Person ist und Anteil nehmen. Liegt das Problem im Gefühl, nicht verstanden zu werden oder sich kein Gehör verschaffen zu können, zeige ich auf, wie die ratsuchende Person sich selber weiterhelfen kann. Ich kann beim Abfassen eines Schreibens helfen. Ich kann erklären, wie der eigene Kommunikationsstil verändert werden könnte. Ich kann darauf hinweisen, wer für das Problem die richtige Ansprechperson wäre. Ich kann aufzeigen, wie der Rechtsweg aussehen würde, was die Stolpersteine sind und wo das Risiko liegen würde.

Zur Veranschaulichung weitere Beispiele aus dem Bericht 2014:

  • Massive Kritik an Unterrichtsstil und Lernformen / Vorwurf, Schüler seien auf sich selbst gestellt / Vorwurf, Schulleitung nehme Problem nicht ernst
  • Verunsicherung und Ärger, da Schule beabsichtigt, Kind gegen den Willen der Eltern in eine Sonderschule zuzuweisen
  • Gefühl einer Mutter, von der Geschäfts- und Bereichsleitung einer Sonderschule nicht ernst genommen zu werden
  • Vorwurf an Klassenlehrperson, Zuweisung für Übertritt ins Gymnasium zu Unrecht nicht zu unterstützen / Vorwurf der Willkür / Vorwurf, Anforderungen im Abklärungstest seien viel zu hoch angesetzt, weshalb Durchfallquote sehr hoch sei
  • Kritik an Qualität der Schule / Probleme mit Tonalität der Kontaktpersonen

Kontakt mit Behörden und Schule
In einzelnen Fällen nimmt die Ombudsfrau aber auch Kontakt auf mit der Behörde, der Schulleitung oder der Lehrerin/dem Lehrer und klärt den Sachverhalt umfassend ab. Da ich dem Amtsgeheimnis und der beruflichen Schweigepflicht unterliege, benötige ich zu diesem Vorgehen aber das ausdrückliche Einverständnis der ratsuchenden Person. Die Kontaktaufnahme drängt sich dann auf, wenn sich Fragen bezüglich Verfahren stellen oder wenn ein Sachverhalt so komplex ist oder schon so lange dauert, dass die ratsuchende Person selber nicht alles schildern kann.

Dann bitte ich bei der zuständigen Behörde um Akteneinsicht und Schilderung des Sachverhalts aus ihrer Sicht. Das kann bereits ausreichen, um der ratsuchenden Person weiter zu helfen, zu erklären und Wege aufzuzeigen, wie weiter vorgegangen werden könnte. Manchmal nehme ich im Anschluss an die Akteneinsicht aber auch noch persönlich Kontakt auf mit der Behörde und offeriere allenfalls auch eine Moderation für eine Aussprache oder eine Vermittlung zwischen den Parteien. Dies vor allem dann, wenn ich den Eindruck erhalte, dass neben dem Sachthema auch auf der persönlichen Ebene ein Problem liegen könnte.

Immer prüfe ich aber das Vorgehen der Behörde auf Rechtsmässigkeit und Angemessenheit. In diesen Fällen mit Kontaktaufnahme schliessen wir die Beschwerde in aller Regel mit einem schriftlichen Bericht ab, den beide Seiten erhalten. Dies war der Fall in den im Bericht 2014 dargestellten Beschwerden:

  • Vorwurf an Lehrperson, ihr Kind sei von dieser aufgrund der ausländischen Herkunft kriminalisiert worden / Vorwurf an Schule, Schulausschluss sei zu Unrecht erfolgt
  • Vorwurf an Schule, behinderten Sohn nicht in rollstuhlgängiges Schulhaus umteilen zu wollen / Vorwurf der indirekten Diskriminierung
  • Unverständnis, weshalb Kind vom Klassenlager ausgeschlossen wird
  • Probleme an Lehrstelle im Zusammenhang mit geforderter Präsenzzeit / Vorwurf mangelnder Unterstützung durch Amt für Berufsbildung
  • Unverständnis, weshalb Kind von Sprachheilschule in Heilpädagogische Schule umgeteilt werden soll

Beratung von Behörden
In einzelnen Fällen werden wir auch von einer Behörde angefragt, ob wir sie beraten könnten. Dies kann auch eine Folge eines konkreten Konflikts sein, bei dem festgestellt wurde, dass das Verfahren nicht optimal geregelt ist. Im Bericht 2014 waren dies die Fälle:

  • Bitte um Unterstützung beim Erstellen eines Merkblatts betreffend Arbeitszeugnis
  • Probleme mit Schulgemeinden betreffend Unterstützungsgelder

Lieber früh als spät
Der Gang zur Ombudsfrau kann unter anderem deshalb hilfreich sein, weil sie eine neutrale Aussensicht einnimmt, weil sie zuhören kann, ohne in den Konflikt involviert zu sein, weil sie übersetzen kann und weil sie alternative Wege aufzeigen kann.

Je früher im Konflikt diese Hilfe in Anspruch genommen wird, desto besser. Eltern nehmen immer stärker Einfluss auf die Schule und es kann für Lehrpersonen bei einem beginnenden Konflikt hilfreich sein, diese auf die Möglichkeit der Ombudsstelle hinzuweisen.

Beratung von Lehrpersonen
Haben Lehrpersonen unter sich Probleme oder ein Problem mit Vorgesetzten, kann die Ombudsfrau mit Beratung und Vermittlung helfen. Auch hier gilt, je früher desto besser. Droht bereits das rechtliche Gehör und / oder die Auflösung des Vertrages, kann auch eine Vermittlung durch die Ombudsfrau nicht mehr viel helfen. Und auch in diesen internen Fällen ist die Vertraulichkeit oberstes Gebot und eine Kontaktaufnahme mit der Behörde erfolgt nur im ausdrücklichen Einverständnis der Lehrperson.

*Katharina Landolf ist Rechtsanwältin, Mediatorin und Coach und seit Januar 2011 Ombudsfrau des Kantons Zug. Im Schulbereich vermittelt die Ombudsstelle u. a. zwischen Eltern und Schule oder auch zwischen verschiedenen Parteien innerhalb der Schule. Zeichnet sich ein echter Konflikt in der Schule ab, zahlt es sich aus, die Beteiligten früh auf die Ombudsstelle aufmerksam zu machen. Die Ombudsstelle ist unabhängig, neutral, vertraulich, kostenlos. Gesetzliche Grundlage für die Arbeit der Ombudsstelle ist das Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz) vom 27. Mai 2010.

Information und Beratung
Persönlich, telefonisch oder schriftlich an:
Ombudsstelle Kanton Zug, Alpenstrasse 14
6300 Zug, 041 711 71 45
, www.ombudsstelle-zug.ch

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