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05.12.2022

Schule und Recht – Noten und Handy

05.12.2022
Schule und Recht — Noten und Handy. Was gilt?
DBO
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Die Abklärungen in Schulrechtsangelegenheiten für die gemeindlichen sowie die kantonalen Schulen des Kantons Zug stellen einen wesentlichen Bestandteil der Arbeit des Rechtsdienstes der Bildungsdirektion dar. Dabei werden oftmals Fragen im Zusammenhang mit Noten, Prüfungen und Disziplinarmassnahmen rund ums Handy gestellt.

Von Denise Buxtorf-Otter*

Auf viele dieser gestellten Fragen gibt es – je nach Fall – nicht nur eine korrekte Antwort. Wo die gesetzliche Grundlage keine detaillierte Lösung bereithält, existiert möglicherweise ein Präjudiz aus der Rechtsprechung, eine Abhandlung in der Literatur oder aber es hat sich eine Handhabung aus der jahrelangen Praxis im Kanton Zug etabliert und ist akzeptiert. Ebenso wichtig ist die Auslegung der gesetzlichen Grundlagen unter Berücksichtigung des Einzelfalles. Die von uns gelieferten Antworten sind häufig eine Kombination dieser verschiedenen Faktoren und sie zeigen jeweils die aus Sicht des Rechtsdienstes beste Lösung für den konkreten Fall auf.

Prüfungsbeurteilung und Notenabzüge
Die Schule beurteilt nicht allein die intellektuellen, manuellen und physischen Leistungen. Sie äussert sich zur gesamten Persönlichkeit des Schülers mit allen Kompetenzen. Es muss daher deutlich sichtbar gemacht werden, worauf sich die einzelnen Bewertungen beziehen. Die Gegenstände der Bewertung sind auseinanderzuhalten. So darf das Betragen nicht die Beurteilung der Leistung beeinflussen, sofern diese in korrekter Weise erbracht worden ist, das heisst, ohne unerlaubte Mittel [1]. Das schlechte Betragen im Turnunterricht darf daher nicht zur Note 1 in einer sportlichen Leistungserhebung, sondern allenfalls zu einer disziplinarischen Massnahme führen.

Beim Nichterscheinen zu einer (Nach-)Prüfung stellt sich die Frage, ob es dafür einen Grund gibt. Fehlt die Schülerin oder der Schüler aufgrund einer begründeten Krankheit, so darf (selbst wenn die Krankheit psychischer Art ist und monate- oder jahrelang dauert, was durch ärztliches Attest nachgewiesen wurde) das Nichterscheinen nicht mit der Note 1 bestraft werden, auch nicht für einen fehlenden Leistungsnachweis. Eine allfällige angemessene Massnahme wäre vom jeweiligen Fall abhängig.

Bei der generellen Frage, ob das Setzen der Note 1 für Unregelmässigkeiten bei Leistungserhebungen angemessen ist, ist festzustellen, dass Betrügereien bei Prüfungen und anderen Leistungen unbestrittenermassen geahndet werden müssen, auch wenn für die gemeindlichen Schulen dazu keine einschlägige gesetzliche Grundlage besteht. Für die kantonalen Schulen werden die Unregelmässigkeiten lediglich im Zusammenhang mit Abschlussprüfungen bzw. -arbeiten geregelt, wobei dies nicht bedeutet, dass Unregelmässigkeiten bei regulären Prüfungen nicht sanktioniert werden dürfen. Dass eine Unregelmässigkeit bei einer Leistungserhebung nicht automatisch zur Note 1 führt, sondern zu einem angemessenen Notenabzug, entspricht dem in der Bundesverfassung [2] verankerten Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach Handlungen von Privaten und die Reaktionen des Staates darauf in einem Gleichgewicht sein müssen. Ein solches Gleichgewicht läge zum Beispiel nicht vor, wenn bei einem Englischtest ein Spick mit ein paar übersetzten Wörtern zur Note 1 führen würde.

Einsichtsrechte in Prüfungen
Bei der Frage, wie weit das Einsichtsrecht der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten in die Prüfungsarbeiten geht, findet sich die Grundlage für eine Antwort im Anspruch auf rechtliches Gehör [3], welches gemäss Lehre und Rechtsprechung auch das Akteneinsichtsrecht umfasst. Dieses bedeutet im Bildungsrecht, dass jede Schülerin und jeder Schüler das Recht hat, Einsicht in sämtliche Prüfungsunterlagen zu nehmen und davon auch Kopien oder Handyaufnahmen zu machen. Der Anspruch besteht, sobald eine Lehrperson eine Prüfung korrigiert und die Note bekannt gegeben hat. Das Akteneinsichtsrecht besteht unabhängig davon, ob eine Beschwerde eingereicht worden ist oder nicht.

Das Akteneinsichtsrecht lässt sich nur verweigern bzw. einschränken, sofern gewichtige private oder öffentliche Interessen einer Einsichtnahme entgegenstehen oder wenn es sich um interne Akten handelt [3]. Die Angst einer Lehrperson, die Schülerinnen und Schüler könnten sich explizit auf die Prüfungsaufgaben vorbereiten, wenn die korrigierten Klausuren in Umlauf kämen, ist beispielsweise kein Grund, um das Akteneinsichtsrecht einzuschränken. Die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten dürfen sowohl das Aufgabenblatt als auch ihre eigenen Antworten einsehen und kopieren.

Schule und Recht Michel Gilgen
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Handys in der Schule
Eine gesetzliche Grundlage für das Einziehen des Handys während des Unterrichts existiert im Kanton Zug keine. Besteht jedoch ein durch die Lehrperson verordnetes Handyverbot während des Unterrichts, so lässt sich § 23 Abs. 1 SchulG, wonach die Schülerinnen und Schüler den Weisungen der Lehrperson nachzukommen haben, auf einen Schüler oder eine Schülerin anwenden, der bzw. die dieses – trotz Ermahnungen – missachtet hat. In der Pause müssen die Schülerinnen und Schüler aber grundsätzlich wieder über ihre Geräte verfügen können.

Erst bei wiederholtem Verstoss gegen das Handyverbot ist ein Einziehen für den ganzen Schultag gestattet, wobei das Handy spätestens nach der letzten Schulstunde wieder auszuhändigen ist. Der Entzug des Handys für mehrere Tage wäre unverhältnismässig und würde verschiedene Rechte wie Kommunikationsfreiheit und Eigentumsgarantie der Schülerinnen und Schüler verletzen.

Der Lehrperson ist es jedoch – selbst bei konkretem Verdacht, die Schülerin oder der Schüler könnte auf dem Handy Videos oder Fotos mit deliktischem Inhalt gespeichert haben – nicht erlaubt, die entsprechenden Daten abzurufen. Es steht der Lehrperson jedoch frei, bei der Polizei gestützt auf das Strafgesetzbuch Anzeige zu erstatten und das Handy bis zum Eintreffen der Polizei sicherzustellen.


*Denise Buxtorf-​Otter ist Rechtsanwältin beim Rechtsdienst der Direktion für Bildung und Kultur Zug.


Ziffern
[1] Plotke, Herbert (2003): Schweizerisches Schulrecht, S. 423.

[2] Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 5 Abs. 2.

[3] Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV.

[4] Schweiz. Bundesverwaltungsgericht B-1183/2020 vom 04.02.2022, E. 4.2 f.

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