Verfügungen im Schulbereich
Ein Schüler ist ein talentierter Eishockeyspieler und möchte gerne nach der 6. Primarklasse in die Kunst- und Sportklasse Cham aufgenommen werden. Nachdem er das Aufnahmegesuch (unter Beilage von einem Empfehlungsschreiben der Primarlehrperson sowie einem Athletenprofil des Trainers) bei der gewünschten Schule gestellt hatte, erhielt er einen negativen Aufnahmeentscheid der Kunst- und Sportklasse. Woran erkennen die Eltern des Schülers, ob es sich bei diesem Entscheid um eine anfechtbare Verfügung handelt?1
Was ist eine Verfügung? Verfügungen sind Anordnungen einer Behörde, die einen Einzelfall regeln und einen Hoheitsakt darstellen. Sie regeln ein Rechtsverhältnis einseitig, stützen sich auf öffentliches Recht und sind verbindlich.
Der Inhalt einer Verfügung besteht (grundsätzlich) aus drei Teilen:
- Sachverhalt: Verfügungen schildern zunächst den Sachverhalt, also was die Verfügung ausgelöst hat.
- Erwägungen: In den Erwägungen sind die Begründung der entscheidenden Behörde und die rechtlichen Grundlagen enthalten.
- Dispositiv: Der eigentliche Entscheid findet sich im Dispositiv der Verfügung.
Nur ausnahmsweise ist die Verfügung anders aufgebaut, beispielsweise bei Zeugnissen, wo die Noten für sich selbst sprechen.
Die häufigsten Verfügungen im Schulbereich, insbesondere im Kanton Zug
Im Schulbereich sind insbesondere Verfügungen denkbar, wie sie das Schulgesetz des Kantons Zug2 in den §§ 84 und 85 aufführt. Es handelt sich um folgende einsprache- und beschwerdefähige Verfügungen, die entweder bei der verfügenden Behörde (§ 84), bei der Direktion für Bildung und Kultur (§ 85 Abs. 1 Bst. a) oder beim Regierungsrat (§ 85 Abs. 1 Bst. b) angefochten werden können:
- Einzelne Beurteilungen im Semesterzeugnis und die Promotion oder Nichtpromotion in eine höhere Klasse beim Rektor, sofern die Beurteilung Einfluss auf die Promotion hat;
- Einzelne Beurteilungen im Abschlusszeugnis oder die Verweigerung des Diploms bei Mittelschulabschlussprüfungen bei der zuständigen Prüfungskommission, sofern die Beurteilung Einfluss auf die Abschlussprüfung hat;
- Bewilligung eines früheren oder späteren Schuleintritts;
- Übertritt von der Kindergartenstufe in die Primarstufe;
- Massnahmen zur besonderen Förderung;
- Zuweisung oder Nichtzuweisung zu einer Sonderschulung;
- Wechsel des Niveaus und der Schulart auf der Sekundarstufe I;
- Bewilligung einer vorzeitigen Entlassung aus der Schulpflicht;
- Schulausschluss;
- Zuweisung in eine Schulart der Sekundarstufe I im Rahmen des Übertrittsverfahrens.
Bei dieser Aufzählung handelt es sich nicht um eine abschliessende Liste; es gibt viele weitere Verfügungen im schulischen Bereich, die im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt werden, aber dennoch anfechtbar sind. Anfechtbare Verfügungen werden dem Rechtshandeln3 zugeordnet, wie Anordnungen, die in Grundrechtspositionen eingreifen. Beispiele dafür sind die Verweigerung von aus religiösen Gründen beantragten Dispensationen vom Schulunterricht oder ein Kopftuchverbot für Schülerinnen. Ein anfechtbarer Entscheid muss sodann nach bundesgerichtlicher Praxis immer dann ergehen, wenn der Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht, insbesondere der daraus abgeleitete Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, betroffen ist oder wenn sich aus der Rechtsordnung weitere Ansprüche auf einen bestimmten Unterricht oder bestimmte Unterrichtsmaterialien ergeben.4 Diese Verfügungen sind abzugrenzen von den schulorganisatorischen Massnahmen.
Was sind schulorganisatorische Massnahmen?
In der Regel keine Rechtswirkungen erzeugen sollen interne schulorganisatorische Massnahmen5. Sie fallen nicht unter den Verfügungsbegriff und sind «typischerweise einer Anfechtbarkeit nicht zugänglich». Typische solche Massnahmen sind nach Lehre und Rechtsprechung das Erteilen von Hausaufgaben, die Festlegung und Änderung der Unterrichtszeiten bzw. des Stundeplanes, die Zuteilung in eine (normal geführte) Parallelklasse an der gleichen Schule, die Anpassung der geografischen Grenzen für die Schulhauszuteilung, die Eröffnung und Schliessung von Klassen, das Führen von Mehrjahrgangsklassen bzw. von zweistufigen Abteilungen und die Zuteilung von Klassen zu bestimmten Schulhäusern.
*Denise Buxtorf Otter ist Rechtsanwältin und arbeitet im Rechtsdienst der Direktion für Bildung und Kultur.
Fussnoten
1Vgl. dazu den konkreten anonymisierten Entscheid bzw. das Muster unten.
2BGS 412.11
3Rechtsakte sind Verwaltungshandlungen von Verwaltungsträgern, die einen Rechtserfolg bewirken sollen; sie zielen auf die unmittelbare Gestaltung der Faktenlage (Taterfolg).
4Recht 2018 S. 155 ff, S. 156 f.
5Recht 2018 S. 155 ff, S. 156
6Urteil BGer 2P324/2001 vom 28.3.2002.
7Einzelne Noten aus Prüfungen während des Semesters sind keine Verfügungen und sind nie selbständig, sondern erst im Rahmen des Zeugnisses anfechtbar.
8BGE 136 I 229 E. 2.
9Richli Paul, Kantonale Ebene / Fragwürdige Verrechtlichungen im Bildungswesen, 2012, S. 247-259, S. 253
10Sofern einem unbestrittenen Begehren nicht vollumfänglich entsprochen wird.
Musterverfügungen
Typ | Titel | Bearbeitet |
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Musterverfügung1.pdf | 05.11.2020 | |
Musterverfügung2.pdf | 05.11.2020 |