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10.06.2025

Wenn Eltern eine Abklärung verweigern

10.06.2025
Eltern lehnen Abklärung ab – was Lehrpersonen wissen müssen.
DBO
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Was kann bzw. muss eine Lehrperson tun, wenn Eltern die Abklärung beim SPD verweigern oder danach eine angeordnete Sonderschulische Massnahme nicht annehmen wollen?

Von Denise Buxtorf Otter*

Wenn Eltern eine schulpsychologische Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD) verweigern, obwohl aus fachlicher Sicht eine solche Abklärung angezeigt wäre, stellt sich die Frage, wie weiter vorzugehen ist. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Schulrecht (insb. im Schulgesetz des Kantons Zug, BGS 412.11) sowie im Kinder- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210).

Grundsatz: Zustimmung der Eltern erforderlich
In der Regel ist für eine schulpsychologische Abklärung die Zustimmung der sorgeberechtigten Elternteile notwendig. Der SPD ist nicht befugt, ohne elterliches Einverständnis tätig zu werden – ausser bei konkreten Gefährdungslagen.

Was tun bei Verweigerung? – Differenzierung notwendig
a) Keine Kindeswohlgefährdung, aber schulische Auffälligkeiten

Wenn das Kind schulische oder entwicklungspsychologische Auffälligkeiten zeigt, aber (noch) keine Kindeswohlgefährdung im Sinne von Art. 307 ZGB vorliegt:

  • Die Schule sollte Gespräche mit den Eltern führen, um die Notwendigkeit einer Abklärung zu erklären.
  • Dokumentation ist zentral: Gespräche, Beobachtungen und der Verlauf der Kommunikation mit den Eltern sollten schriftlich festgehalten werden.
  • Die Schule kann interne Förderangebote einsetzen, soweit möglich.
  • Wichtig zu wissen: Nicht für jede Problemlösung ist eine Abklärung durch den SPD Voraussetzung. Das gilt z. B. mit Blick auf Problemverhalten. Nach der Ausschöpfung verhältnismässiger Mittel wie beispielsweise der temporären Separation gemäss § 33 Abs. 2a SchulG können Unterrichtsstörungen und Disziplinarprobleme gezielt via Disziplinarordnung der Schule adressiert werden – bis hin zur Androhung und zum befristeten oder unbefristeten Schulausschluss durch die Rektorin, den Rektor gemäss § 63 Abs. 4 Bst. i SchulG. Auf keinen Fall darf eine Schule oder eine Lehrperson eine nachhaltige Störung des Unterrichts einfach hinnehmen oder aushalten. Tut sie es trotzdem, verletzt sie die Rechte und Ansprüche – und folglich das Wohl – der anderen Schülerinnen und Schüler. Auch hierbei ist die Dokumentation zentral.

b) Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung

Wenn die Verweigerung der Abklärung durch die Eltern mit einer möglichen Kindeswohlgefährdung einhergeht (z. B. gravierende schulische Überforderung, Entwicklungsverzögerung, psychische Probleme, Gewalt, Vernachlässigung):

  • Die Lehrperson übergibt den dokumentierten Fall der Schulleitung.
  • Die Schule kann und muss gemäss Art. 314c und 314d ZGB eine Meldung an die KESB machen.
  • Die KESB kann daraufhin Abklärungen anordnen, auch gegen den Willen der Eltern (Art. 307 Abs. 3 ZGB).

Meldung an die KESB: Voraussetzungen
Eine Meldung an die KESB ist gerechtfertigt, wenn:

  • konkrete Hinweise auf eine Beeinträchtigung des Kindeswohls vorliegen,
  • und die Eltern notwendige Unterstützung oder Abklärungen systematisch verweigern, sodass eine angemessene Förderung oder Hilfe nicht erfolgen kann.
  • Die KESB prüft dann, ob Kindesschutzmassnahmen notwendig sind, z. B.: 
    • Anordnung einer Abklärung,
    • Beistandschaft (Art. 308 ZGB),
    • Weisungen an die Eltern.

Fazit: Empfehlung für die Schule/Lehrperson

  • Dokumentieren: alle Vorfälle, Gespräche, Einschätzungen.
  • Interne Fachstellen beiziehen: Schulische Heilpädagogik, Schulsozialarbeit, Schulleitung.
  • Beratung einholen: allenfalls direkt beim SPD (ohne Namen des Kindes) oder der Fachstelle Kindes- und Erwachsenenschutz der Gemeinde.
  • Meldung an die KESB prüfen, wenn eine Kindeswohlgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann.

Nach der Abklärung
Anders ist der Fall gelagert, wenn die Eltern zwar die Abklärung ihres Kindes durch den SPD zulassen, aber der angeordneten sonderschulischen Massnahme (verstärkte Massnahme wie beispielsweise integrative Sonderschulung) nicht folgen wollen. In einem solchen Fall ist das Vorgehen (gestützt auf das Konzept Sonderpädagogik (KOSO), die Richtlinien Integrative Sonderschulung (IS) sowie das Schulgesetz des Kantons Zug (SchulG; BGS 412.11)) in Kürze wie folgt:

Verfahren bei Zuweisung zu verstärkten Massnahmen
Gemäss § 34 SchulG erfolgt die Zuweisung zu einer integrativen oder separativen Sonderschulung gestützt auf den Antrag des SPD. Die zuständige Schulleitung entscheidet über die Zuweisung in Kenntnis des Antrags und des Mitfinanzierungsentscheids der Direktion für Bildung und Kultur.

Einbezug der Eltern
Die Eltern werden im Rahmen der Abklärung und der Förderplanung einbezogen. Ihre Zustimmung ist für die Umsetzung der Massnahme wünschenswert, jedoch nicht zwingend erforderlich, wenn das Kindeswohl gefährdet ist oder die schulische Förderung ohne die Massnahme nicht gewährleistet werden kann.

Vorgehen bei Ablehnung durch die Eltern
Wenn die Eltern die empfohlene Massnahme ablehnen, sollte die Schule folgende Schritte unternehmen:

  • Dokumentation: Alle Gespräche, Empfehlungen und Reaktionen der Eltern sollten sorgfältig dokumentiert werden.
  • Weitere Gespräche: Es sollten weitere Gespräche mit den Eltern geführt werden, um die Bedeutung der Massnahme zu erläutern und gemeinsam nach Lösungen zu suchen.
  • Einbezug der Schulbehörden: Die Schulleitung sollte die zuständigen Schulbehörden informieren und gemeinsam das weitere Vorgehen besprechen.
  • Entscheid des Rektors (§ 63 Abs. 4 SchulG) über sonderschulische Massnahmen.

Rechtsmittel
Sind die Eltern mit dem Entscheid der Schule nicht einverstanden, so haben sie die Möglichkeit, diesen gestützt auf § 85 Abs. 1 Bst. a SchulG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 10 Tagen an die Direktion für Bildung und Kultur weiterzuziehen.

Empfehlung
Es ist wichtig, dass die Schulbehörden in solchen Fällen eng zusammenarbeiten und das Wohl des Kindes stets im Mittelpunkt steht. Eine transparente Kommunikation mit den Eltern und eine sorgfältige Dokumentation aller Schritte sind entscheidend für ein erfolgreiches Vorgehen.


* Denise Buxtorf Otter ist Rechtsanwältin und arbeitet im Rechtsdienst der Direktion für Bildung und Kultur.

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