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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Unbeschränkte Steuerpflicht/Abgrenzung zur beschränkten Steuerpflicht

Jede natürliche Person, die im Kanton Zug Wohnsitz oder Aufenthalt hat, ist auf Grund persönlicher Zugehörigkeit (Hauptsteuerdomizil) generell für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig (§ 3 StG). Diese Steuerpflicht wird auch als unbeschränkte Steuerpflicht bezeichnet. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist im Normalfall mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz identisch.

Eine beschränkte Steuerpflicht wird begründet durch die Zugehörigkeit zu einem anderen Gebiet auf Grund wirtschaftlicher Beziehungen. Das mit der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zusammenhängende Einkommen und Vermögen unterliegt einer beschränkten Steuerpflicht. Die häufigsten wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte (Nebensteuerdomizile) sind Geschäftsorte, Betriebsstätten sowie Grundeigentum (weitere wirtschaftliche Anknüpfungspunkte siehe § 4 Abs. 2 StG).

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