Grundlage für eine Steuermeldung des massgebenden Erwerbseinkommens bildet stets die rechtskräftige Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer (AHVV 23 I). Demzufolge ist die AHV-Meldung durch den für die Erhebung der direkten Bundessteuer zuständigen Kanton vorzunehmen.