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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Unbeschränkte Steuerpflicht/Abgrenzung zur beschränkten Steuerpflicht

Identität von Steuer- und Bemessungsperiode im Postnumerandosystem

Ganzjährige/unterjährige Steuerpflicht im System der Postnumerandobesteuerung

Besteuerungskompetenz

Ausnahmen von der Besteuerungskompetenz

Steuererklärung für Personen mit steuerlichen Beziehungen zu mehreren Kantonen

Wirtschaftliche Zugehörigkeit/Änderung bei Nebensteuerdomizilen

Bei einer Änderung eines Nebensteuerdomizils (Geschäftsort, Betriebsstätte sowie Grundeigentum), sei es durch Begründung, Aufhebung oder wesentliche strukturelle Änderung, besteht gemäss Art. 4b Abs. 2 StHG die beschränkte Steuerpflicht für die ganze Steuerperiode (Einheit der Steuerperiode). Demzufolge ist keine Zwischenveranlagung mehr vorzunehmen bei Änderung der interkantonalen oder internationalen Verhältnisse. Soweit ein Besteuerungsrecht von verschiedenen Kantonen für die gleiche Steuerperiode besteht, ist lediglich eine Aufteilung der Steuerfaktoren vorzunehmen. Dies bedingt die Bildung entsprechender Verteilschlüssel.
Für die Vermögenssteuer wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer der tatsächlichen wirtschaftlichen Zugehörigkeit vermindert (Gewichtung). Damit wird sichergestellt, dass insgesamt keine Überbesteuerung erfolgt. Probleme kann es geben, wenn am Stichtag die Höhe des zuzuordnenden Vermögens an einen Kanton nicht bekannt ist.

Dies trifft zum Beispiel bei einer Aufhebung eines Nebensteuerdomizils während der Steuerperiode zu. Als Behelfslösung muss demnach auf die Vorjahreszahlen zurückgegriffen werden. Die Gewichtungsregelung gewährleistet eine angemessene Verteilung der Vermögenswerte, Schulden und Schuldzinsen zwischen den beteiligten Kantonen.

Für die Einkommenssteuer ist im Falle einer Sitzverlegung der Betriebsstätte die Bemessungsgrundlage quotenmässig (im Verhältnis der Dauer der tatsächlichen, wirtschaftlichen Zugehörigkeit während der Steuerperiode) den involvierten Kantonen zuzuweisen. Es wird somit ebenfalls eine Aufteilung der Steuerfaktoren vorgenommen.

Das Einkommen und das Vermögen werden zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden. Somit sind auch im System der Postnumerandobesteuerung die bisher gültigen Ausscheidungsregeln anzuwenden.
 

Auswirkung auf die Registerführung:
Bei Begründung einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit während der Steuerperiode ist auf Grund des Grundsatzes der Einheit der Steuerperiode als Stichtag der 1.1.20xx zu erfassen. Umgekehrt ist bei Beendigung einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Stichtag der 31.12.20xx vorzusehen.

Bei der Abmeldung einer steuerpflichtigen Person mit einer eigenen Liegenschaft im Kanton Zug, die gleichzeitig mit dem Wegzug verkauft wird, darf die Abmeldung im Register erst auf das Jahresende hin erfolgen. Sonst können die Einkommens- und Vermögensfaktoren der Liegenschaft im Wegzugsjahr nicht mehr besteuert werden.

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