Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Besteuerung von Kranken-, Unfall- und Haftpflichversicherung
Besteuerung von Einkünften aus Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung
Besteuerung von Leistungen der Erwerbsersatzordnung
Leistungen aus Militärversicherung
Kapitalabfindungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit
Entschädigung für Nichtausübung eines Rechtes
Geldspielgewinne
Am 1. Januar 2019 ist das neue Geldspielgesetz (Bundesgesetz über Geldspiele, abgekürzt BGS; SR 935.51) in Kraft getreten. Als Geldspiele gelten gemäss Art. 3 Bst. a BGS Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht.
Zwecks Kategorisierung von Geldspielen führt das BGS neue Oberbegriffe ein:
Spielbankenspiele (Art. 3 Bst. g BGS) |
Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele. |
Grossspiele (Art. 3 Bst. e BGS) | Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die je automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden. |
Kleinspiele (Art. 3 Bst. f BGS) | Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die je weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden (Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere). |
Spiele zur Verkaufsförderung (Art. 1 Bst. d BGS) |
Kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr von exzessivem Geldspiel ausgeht und bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden. |
Das BGS führte auch (neue) Regelungen zur Besteuerung der Gewinne aus Geldspielen ein. Diese unterliegen gemäss der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 15 Abs. 1 StG der Einkommenssteuer, sofern sie nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind.
Steuerfrei sind:
Spiele in Spielbanken in der Schweiz |
Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem BGS zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen (Art. 24 Bst. i. DBG; § 23 Bst. m StG). In ausländischen Spielbankenspielen erzielte Gewinne sind hingegen unabhängig des Betrages immer vollumfänglich steuerbar. |
Grossspiele in der Schweiz; Onlinespiele bei Spielbanken in der Schweiz |
Die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken (Kantons- und Gemeindesteuer, direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 1'038'300 (direkte Bundessteuer ab der Steuerperiode 2023) bzw. Fr. 1'056'600 (direkte Bundessteuer ab der Steuerperiode 2024) aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind (Art. 24 Bst. i bis DBG, § 23 Bst. m bis StG). Gewinne aus der Teilnahme an ausländischen Grossspielen sowie aus der Online-Teilnahme an ausländischen Spielbankenspielen sind hingegen unabhängig des Betrages immer vollumfänglich steuerbar. |
Kleinspiele in der Schweiz |
Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind (Art. 24 Bst. i ter DBG, § 23 Bst. m ter StG). Gewinne aus nicht nach dem BGS zugelassenen Kleinspielen sind hingegen vollumfänglich steuerbar. Dies gilt insbesondere auch für Gewinne aus ausländischen Kleinspielen. |
Lotterien und Spiele zur Verkaufsförderung in der Schweiz |
Die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von Fr. 1'000 bzw. Fr. 1'100 (direkte Bundessteuer ab 2024) nicht überschritten wird (Art. 24 Bst. j DBG, § 23 Bst. m quater StG). Gewinne aus ausländischen Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung sind hingegen unabhängig des Betrages immer vollumfänglich steuerbar. |
Steuerbar ist der Nettogewinn, d.h. die Differenz zwischen Bruttoerlös und Einsatzkosten (Art. 33 Abs. 4 DBG; § 30 Bst. m StG):
Einsatzkosten Geldspiele | Als Einsatzkosten können von den einzelnen steuerbaren Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen pauschal 5 Prozent, jedoch höchstens Fr. 5’000 bzw. höchstens Fr. 5'200 (direkte Bundessteuer ab der Steuerperiode 2023) bzw. Fr. 5'300 (direkte Bundessteuer ab der Steuerperiode 2024) abgezogen werden. |
Einsatzkosten Online-Geldspiele | Von den einzelnen steuerbaren Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens Fr. 25'000 bzw. höchstens Fr. 26'000 (direkte Bundessteuer ab der Steuerperiode 2023) bzw. höchstens Fr. 26'400 (direkte Bundessteuer ab der Steuerperiode 2024) abgezogen. |
Der Einkommenssteuer unterliegen auch Naturalgewinne. Kann ein Naturaltreffer nach den Spielbestimmungen auch in Geld bezogen werden, ist auf den Geldbetrag abzustellen. Wird er vom Gewinner in Naturalien bezogen und anschliessend veräussert, ist der effektiv erzielte Erlös massgebend. Wenn hingegen nur der Bezug des Naturaltreffers möglich ist und dieser nicht in Geld umgewandelt wird, muss der Verkehrswert des Naturalgewinnes ermittelt werden.
Die Gewinne werden zusammen mit dem übrigen Einkommen erfasst bzw. deklariert (vgl. Hinweise in der Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung).