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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Selbständige Erwerbstätigkeit

Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit

Abgrenzung zur so genannten Liebhaberei

Rechnungslegung

Blosse Aufzeichnung

Abgrenzung Geschäftsvermögen / Privatvermögen

Abgrenzung

Geschäfts- und Privatvermögen werden bei der Ermittlung des Einkommens unterschiedlich behandelt. Beim Geschäftsvermögen wirken sich Kapitalgewinne bzw. Kapitalverluste einkommenswirksam aus. Beim beweglichen Privatvermögen hingegen sind Kapitalgewinne steuerfrei (§ 23 Bst. b StG), resultierende Kapitalverluste aber können bei der Einkommenssteuer nicht geltend gemacht werden. Die Zuordnung von einzelnen Vermögenswerten zum Geschäftsvermögen bzw. Privatvermögen kann durch den Steuerpflichtigen nicht in jedem Fall frei bestimmt werden.

Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Präponderanzmethode). Somit setzt das Vorliegen von Geschäftsvermögen eine selbständige Erwerbstätigkeit voraus. Einmal als Geschäftsvermögen qualifizierte Vermögenswerte behalten diesen Status bis zu deren Veräusserung oder Überführung ins Privatvermögen bei. Keine selbständige Erwerbstätigkeit wird beim so genannt gewillkürten Geschäftsvermögen vorausgesetzt.

Wirtschaftsgüter können ihrem Wesen und ihrer Funktion nach alternativ sowohl geschäftlichen als auch privaten Zwecken dienen. Zu diesen gemischt genutzten Wirtschaftsgütern gehören namentlich Geldmittel, Darlehen, Wertpapiere, Liegenschaften sowie allenfalls Beteiligungen. Nach ständiger Rechtssprechung ist die Zuteilung eines gemischt genutzten Wirtschaftsgutes nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmen. Massgebend ist dabei in erster Linie die technisch-wirtschaftliche Funktion. Das Erwerbsmotiv, die Mittelherkunft für die Anschaffung sowie die buchmässige Behandlung sind weitere Indizien für die abschliessende Beurteilung. Geschäftsvermögen ist somit regelmässig dann anzunehmen, wenn ein Vermögensobjekt für Geschäftszwecke erworben worden ist und dem Geschäft auch tatsächlich dient. Beherrschende Beteiligungen eines Selbständigerwerbenden an einem seinem Geschäftsbereich nahe stehenden Unternehmen stellen Geschäftsvermögen dar, wenn sie wirtschaftlich betrachtet einer Erweiterung des Betriebes des Selbständigerwerbenden gleichkommt. Führt z.B. ein Alleinaktionär neben seiner AG ein Einzelunternehmen und ist der Geschäftsbetrieb seiner AG geschäftsnah zu seiner Einzelunternehmung, sind die Aktien grundsätzlich dem Geschäftsvermögen zuzuordnen. Bei der Veräusserung solcher Aktien unterliegt der Veräusserungsgewinn der Einkommensbesteuerung, auch dann wenn die Aktien bisher in der Steuererklärung als Privatvermögen deklariert wurden.

Der einmal getroffene Entscheid über die Zuteilung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter ist sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Steuerbehörde verbindlich. Eine Zweckänderung wird steuerlich nur anerkannt, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen unumgänglich oder wenigstens geboten ist und eine Zweckänderung klar zum Ausdruck gebracht wird. Aus rein steuerlichen Gründen kann eine solche nicht akzeptiert werden. So kann z.B. nicht zugelassen werden, dass Aktien oder Aktivdarlehen wegen drohender Werteinbusse vorsorglich in das Geschäftsvermögen überführt werden, mit der Absicht, die entstehenden Verluste zu Lasten des Geschäftsergebnisses verbuchen zu können.
 

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