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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Selbständige Erwerbstätigkeit

Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit

Abgrenzung zur so genannten Liebhaberei

Rechnungslegung

Blosse Aufzeichnung

Abgrenzung Geschäftsvermögen / Privatvermögen

Abgrenzung

Gewillkürtes Geschäftsvermögen

Gemäss § 17 Abs. 2 StG können Beteiligungen von mindestens 20 % im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt werden. Nach dem Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 23 vom 17. Dezember 2008 (vgl. www.estv.admin.ch, Direkte Bundessteuer, Kreisschreiben, 1-023-D-2008-d) ist die Erklärung zum gewillkürten Geschäftsvermögen grundsätzlich nur im Zeitpunkt des Erwerbs möglich. Die Erklärung zum Geschäftsvermögen muss aber spätestens mit der ersten Steuererklärung nach dem Beteiligungserwerb abgegeben werden.
Bei Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht infolge Zuzugs aus dem Ausland kann der Eigentümer aber eine Beteiligung von mindestens 20 % ebenfalls zum Geschäftsvermögen erklären.

Das gewillkürte Geschäftsvermögen, wie auch das übrige Geschäftsvermögen, unterliegt dem Buchwertprinzip. Bei einer späteren Liquidation der Kapitalgesellschaft unterliegt nur der den Buchwert übersteigende Teil des Erlöses der Einkommenssteuer. Der Verkauf einer Beteiligung aus dem Privatvermögen in gewillkürtes Geschäftsvermögen einer natürlichen Person bewirkt einen Wechsel vom Nennwert- ins Buchwertprinzip. Bei sämtlichen Verkäufen von Beteiligungen aus dem Privatvermögen - auch bei Verkäufen an andere Privatpersonen - ist daher zu prüfen, ob eine indirekte Teilliquidation vorliegt.

Besass der Steuerpflichtige bis anhin weniger als 20 % der Beteiligung, muss er mindestens 20 % zusätzlich erwerben. Er kann aber nur die zusätzlich erworbene Beteiligung dem Geschäftsvermögen unterstellen. Sinkt die Beteiligungsquote an einer zum Geschäftsvermögen erklärten Beteiligung durch Teilverkauf unter die 20 % Hürde, kann die Qualifikation der verbleibenden Beteiligung als Geschäftvermögen beibehalten werden.

Der Einkommensteuerwert einer Beteiligung im gewillkürten Geschäftsvermögen entspricht dem Kaufpreis im Zeitpunkt des Erwerbes. Kapitalverluste wie auch Abschreibungen auf optiertem Geschäftsvermögen können vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden.

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