Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Selbständige Erwerbstätigkeit
Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit
Abgrenzung zur so genannten Liebhaberei
Rechnungslegung
Blosse Aufzeichnung
Abgrenzung Geschäftsvermögen / Privatvermögen
Abgrenzung
Gewillkürtes Geschäftsvermögen
Vermögen bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
Einkommenssteuerpflichtige Veränderungen im Geschäftsvermögen
Als steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifizieren gemäss § 17 Abs. 2 StG zudem auch:
- Kapitalgewinne aus Veräusserung von Geschäftsvermögen
- Verwertung oder buchmässige Aufwertung von Geschäftsvermögen
- Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen
- Überführung von Geschäftsvermögen in ausländische Betriebe oder Betriebstätten.
Durch Erbgang erworbenes Geschäftsvermögen bleibt in der Regel Geschäftsvermögen, z.B. Geschäftsliegenschaften des gewerbsmässigen Liegenschaftshändlers. Damit solch angefallenes Geschäftsvermögen als Privatvermögen qualifiziert werden kann, bedarf es einer klaren Willensäusserung der Erben, mit der Konsequenz, dass diese Privatentnahme steuerlich abgerechnet werden muss.
Die Verpachtung oder Vermietung eines Unternehmens oder von Teilen davon führt in der Regel zur Überführung dieser Vermögenswerte ins Privatvermögen. Eine Aufschiebung kann erwirkt werden, sofern die Verpachtung oder Vermietung nicht dauerhaft ist, z.B. wenn ein direkter Nachkomme den Betrieb später übernehmen und betreiben wird. In einem solchen Fall wird vom Eigentümer ein unterzeichneter Revers einverlangt. Die steuerliche Realisation wird zeitlich somit lediglich aufgeschoben.