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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Selbständige Erwerbstätigkeit

Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit

Abgrenzung zur so genannten Liebhaberei

Rechnungslegung

Blosse Aufzeichnung

Abgrenzung Geschäftsvermögen / Privatvermögen

Abgrenzung
Gewillkürtes Geschäftsvermögen

Vermögen bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften

Zivilrechtlich können Kollektiv- und Kommanditgesellschaften Grundstücke in eigenem Namen zu Eigentum erwerben und diese im Grundbuch eintragen lassen. In diesen Fällen wird die Liegenschaft zweifellos als Geschäftsvermögen der Gesellschaft und damit auch als Bestandteil des von den Gesellschaftern anteilsmässig zu versteuernden Sondervermögens qualifiziert. Eine abweichende Beurteilung kann sich hingegen ergeben, wenn durch die Gesellschaft eine Liegenschaft genutzt wird, die im Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter steht. Erfolgt die Nutzung der Liegenschaft gegen eine entsprechende Miete, so ist die Liegenschaft als Privatvermögen der Gesellschafter zu beurteilen. Kann die Gesellschaft über die Liegenschaft jedoch wirtschaftlich wie ein Eigentümer verfügen und werden die damit zusammenhängenden Erträge und Aufwendungen in der Buchhaltung der Gesellschaft erfasst, so ist diese Liegenschaft als Geschäftsvermögen der Gesellschaft zu qualifizieren.

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