Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Selbständige Erwerbstätigkeit
Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit
Abgrenzung zur so genannten Liebhaberei
Rechnungslegung
Blosse Aufzeichnung
Abgrenzung Geschäftsvermögen / Privatvermögen
Abgrenzung
Gewillkürtes Geschäftsvermögen
Vermögen bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
Zivilrechtlich können Kollektiv- und Kommanditgesellschaften Grundstücke in eigenem Namen zu Eigentum erwerben und diese im Grundbuch eintragen lassen. In diesen Fällen wird die Liegenschaft zweifellos als Geschäftsvermögen der Gesellschaft und damit auch als Bestandteil des von den Gesellschaftern anteilsmässig zu versteuernden Sondervermögens qualifiziert. Eine abweichende Beurteilung kann sich hingegen ergeben, wenn durch die Gesellschaft eine Liegenschaft genutzt wird, die im Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter steht. Erfolgt die Nutzung der Liegenschaft gegen eine entsprechende Miete, so ist die Liegenschaft als Privatvermögen der Gesellschafter zu beurteilen. Kann die Gesellschaft über die Liegenschaft jedoch wirtschaftlich wie ein Eigentümer verfügen und werden die damit zusammenhängenden Erträge und Aufwendungen in der Buchhaltung der Gesellschaft erfasst, so ist diese Liegenschaft als Geschäftsvermögen der Gesellschaft zu qualifizieren.