Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Hinweis
Grundsätzliches zur ganzjährigen unbeschränkten Steuerpflicht
Heirat
Trennung / Scheidung
Erbschaft
Die Erträge des geerbten Vermögens werden in effektiver Höhe in die ordentliche Veranlagung des Steuerjahres einbezogen, in dem die Erbschaft angefallen ist. Bei ganzjähriger Steuerpflicht des Erben bzw. der Erbin erfolgt für die Einkünfte aus der Erbschaft keine Umrechnung zur Satzbestimmung.
Bei der Vermögenssteuer gilt für die Satzbestimmung das Vermögen am Ende der Steuerperiode. Für die Vermögenssteuer ist der Erbanfall für den Zeitraum vor dem Anfall der Erbschaft entsprechend zu kürzen bzw. zu gewichten.
Beispiel: Erbschaft (Vermögenssteuer mit Gewichtung)
Mit dem Tod von Herrn Muster am 15. Mai 2002 (135/360 Tage) erbt dessen verheirateter Bruder Fr. 720'000.–. Beide Steuerpflichtige haben Wohnsitz im Kanton Zug.
Besteuerung des erbbegünstigten Bruders in der Steuerperiode 2002:
Vermögenssteuer | steuerbar | satzbestimmend |
Fr. | Fr. | |
Reinvermögen am 31.12. | 920'000.– | 920'000.– |
abzüglich gewichteter Erbanfall | ||
(Fr. 720'000.– x 135/360 Tage)* | (270'000.–) | |
Gewichtetes Reinvermögen | 650'000.– | |
Freibetrag (§44 Abs. 1 StG) | 160'000.– | 160'000.– |
Steuerbares Vermögen | 490'000.– | |
Satzbestimmendes Vermögen | 760'000.– |
* Der Gewichtungsabzug wird immer auf der angefallenen Erbschaft vorgenommen, unabhängig vom vorhandenen Reinvermögen am Ende der Steuerperiode.