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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Hinweis

Grundsätzliches zur ganzjährigen unbeschränkten Steuerpflicht

Heirat

Trennung / Scheidung

Erbschaft

Tod eines Eheteils

Selbständige Erwerbstätigkeit und unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Für die Besteuerung selbständig erwerbender Steuerpflichtiger gelten folgende Regeln:

Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend (§ 47 Abs. 2 StG; Art. 41 Abs. 2 DBG). Grundsätzlich werden die Ergebnisse der Geschäftsabschlüsse stets in ihrem tatsächlichen Umfang für die Bestimmung des massgeblichen Einkommens herangezogen. Dies gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern die Steuerpflicht während des ganzen Jahres besteht. Bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit sind alle bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des betreffenden Geschäftsjahres zu versteuern.In jeder Steuerperiode ist ein Geschäftsabschluss zu erstellen (§ 47 Abs. 3 StG, Art. 41 Abs. 3 DBG). Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wurde (§ 47 Abs. 3 StG). Wenn wie im letzten Fall kein Abschluss erstellt wird, so kann in der betreffenden Steuerperiode auch noch kein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit besteuert werden. Dieses wird erst in der folgenden Steuerperiode erfasst.

Das steuerbare Geschäftsvermögen bestimmt sich nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres (§ 48 Abs. 2 StG).

 

Beispiel 1: Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit mit überjährigem ersten Geschäftsjahr

Eine selbständigerwerbende Person erzielt folgendes Einkommen:

Tatächliche EinkünfteSteuerbares Einkommensatzbestimmendes Einkommen
Fr.Fr.Fr.
Steuerbares Einkommen 2002
Unselbständige Erwerbstätigkeit80'000.–80'000.–80'000.–
(1.1. - 30.09.2002)
Selbstständige Erwerbstätigkeit------
(1.10.2002 - 31.12.2003)
Steuerbares Einkommen 2002 80'000.–80'000.–
Satzbestimmendes Einkommen 2002 80'000.–80'000.–
Steuerbares Einkommen 2003
Selbständige Erwerbstätigkeit90'000.–90'000.–90'000.–
(1.10.2002 - 31.12.2003)
Nebenerwerb 20034'800.–4'800.–4'800.–
Steuerbares Einkommen 2003 94'800.–
Satzbestimmendes Einkommen 2003 94'800.–

 

Beispiel 2: Zwei Geschäftsabschlüsse in einer Steuerperiode

Eine selbständigerwerbende Person erzielt 2003 folgendes Einkommen:

 

Steuerbares Einkommen 2003effektive Einkünftesteuerbares Einkommensatzbestimmendes Einkommen
Fr.Fr.Fr.
Selbständige Erwerbstätigkeit90'000.–90'000.–90'000.–
(1.7.2002 - 30.6.2003)
Selbständige Erwerbstätigkeit65'000.–65'000.–65'000.–
(1.7. - 31.12.2003)
Steuerbares Einkommen 2003 150'000.–
Satzbestimmendes Einkommen 2003 155'000.–

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