Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Hinweis
Grundsätzliches zur ganzjährigen unbeschränkten Steuerpflicht
Heirat
Trennung / Scheidung
Erbschaft
Tod eines Eheteils
Selbständige Erwerbstätigkeit und unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Für die Besteuerung selbständig erwerbender Steuerpflichtiger gelten folgende Regeln:
Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend (§ 47 Abs. 2 StG; Art. 41 Abs. 2 DBG). Grundsätzlich werden die Ergebnisse der Geschäftsabschlüsse stets in ihrem tatsächlichen Umfang für die Bestimmung des massgeblichen Einkommens herangezogen. Dies gilt auch bei Aufnahme oder Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern die Steuerpflicht während des ganzen Jahres besteht. Bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit sind alle bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des betreffenden Geschäftsjahres zu versteuern.In jeder Steuerperiode ist ein Geschäftsabschluss zu erstellen (§ 47 Abs. 3 StG, Art. 41 Abs. 3 DBG). Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wurde (§ 47 Abs. 3 StG). Wenn wie im letzten Fall kein Abschluss erstellt wird, so kann in der betreffenden Steuerperiode auch noch kein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit besteuert werden. Dieses wird erst in der folgenden Steuerperiode erfasst.
Das steuerbare Geschäftsvermögen bestimmt sich nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres (§ 48 Abs. 2 StG).
Beispiel 1: Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit mit überjährigem ersten Geschäftsjahr
Eine selbständigerwerbende Person erzielt folgendes Einkommen:
Tatächliche Einkünfte | Steuerbares Einkommen | satzbestimmendes Einkommen | |
Fr. | Fr. | Fr. | |
Steuerbares Einkommen 2002 | |||
Unselbständige Erwerbstätigkeit | 80'000.– | 80'000.– | 80'000.– |
(1.1. - 30.09.2002) | |||
Selbstständige Erwerbstätigkeit | -- | -- | -- |
(1.10.2002 - 31.12.2003) | |||
Steuerbares Einkommen 2002 | 80'000.– | 80'000.– | |
Satzbestimmendes Einkommen 2002 | 80'000.– | 80'000.– | |
Steuerbares Einkommen 2003 | |||
Selbständige Erwerbstätigkeit | 90'000.– | 90'000.– | 90'000.– |
(1.10.2002 - 31.12.2003) | |||
Nebenerwerb 2003 | 4'800.– | 4'800.– | 4'800.– |
Steuerbares Einkommen 2003 | 94'800.– | ||
Satzbestimmendes Einkommen 2003 | 94'800.– |
Beispiel 2: Zwei Geschäftsabschlüsse in einer Steuerperiode
Eine selbständigerwerbende Person erzielt 2003 folgendes Einkommen:
Steuerbares Einkommen 2003 | effektive Einkünfte | steuerbares Einkommen | satzbestimmendes Einkommen |
Fr. | Fr. | Fr. | |
Selbständige Erwerbstätigkeit | 90'000.– | 90'000.– | 90'000.– |
(1.7.2002 - 30.6.2003) | |||
Selbständige Erwerbstätigkeit | 65'000.– | 65'000.– | 65'000.– |
(1.7. - 31.12.2003) | |||
Steuerbares Einkommen 2003 | 150'000.– | ||
Satzbestimmendes Einkommen 2003 | 155'000.– |