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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Hinweis

Grundsätzliches zur ganzjährigen unbeschränkten Steuerpflicht

Bei ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht im Kanton Zug sind die tatsächlichen Einkünfte, welche während der Steuerperiode geflossenen sind, für die Besteuerung massgebend. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Art diese Einkünfte sind. Es erfolgt keine Umrechnung für die Satzbestimmung.

Bespiel: Normalfall der ganzjährigen unbeschränkten Steuerpflicht bei unselbständiger Erwerbstätigkeit beider Eheleute (inklusive Abzüge)

Sachverhalt: Das Ehepaar X hat zwei Kinder und ein EFH im Kanton Zug. Der Ehemann ist unselbständig erwerbstätig und zeitweise arbeitslos. Daneben übt er einen Nebenerwerb aus und erhält eine Provision. Die Ehefrau nimmt am 22. April 2003 eine unselbständige Erwerbstätigkeit auf. Berechnung des steuerbaren Einkommens.

Einkommen 2003tätsächliche Einkünftesteuerbares EinkommenSteuersatz
Fr.Fr.Fr.
Erwerbstätigkeit Ehemann 1.1. - 31.3.200324'000.–24'000.–24'000.–
Arbeitslosengeld Ehemann 1.4 - 30.6.200319'200.–19'200.–19'200.–
Erwerbstättigkeit Ehemann 1.7 - 31.12.200356'000.–56'000.–56'000.–
Nebenerwerb Ehemann 1.7. - 31.8.20031'000.–1'000.–1'000.–
Provision Ehemann 31.12.20035'000.–5'000.–5'000.–
Erwerbstätigkeit Ehefrau 22.04. - 31.12.200322'500.–22'500.–22'500.–
Bankzinsen per 31.12.20038'400.–8'400.–8'400.–
Dividenden (GV 01.05.2003)12'000.–12'000.–12'000.–
Eigenmietwert (Fr. 18'000.–) 18'000.–18'000.–
Total Einkünfte 166'100.–166'100.–
./. Berufsauslagen Ehemann:
./. Fahrkosten (PW, 20 km / 30 km ) 3'120.–3'120.–
./. Mehrkosten Verpflegung (Mittagessen) 2'250.–2'250.–
./. übrige Berufsauslagen Haupterwerb 2'970.–2'970.–
(pauschal)
./. Berufsauslagen Nebenerwerb (pauschal) 700.–700.–
./. Berufsauslagen Ehefrau:
./. Fahrkosten (PW / öffentliche Verkehrsmittel) 1'170.–1'170.–
./. Mehrkosten Verpflegung (Mittagessen) 2'250.–2'250.–
./. übrige Berufsauslagen (pauschal) 1'425.–1'425.–
./. Weiterbildungskosten 200.–200.–
./. Gebäudeunterhaltskosten (pauschal) 1'800.–1'800.–
./. Hypozinsen 2003 (Fälligkeit 31.12.) 15'000.–15'000.–
./. Einlage in Säule 3 a 5'000.–5'000.–
./. Doppelverdienerabzug 4'000.–4'000.–
./. Versicherungsabzug 8'000.–8'000.–
./. Persönlicher Abzug 13'000.–13'000.–
./. 2 Kinderabzüge 16'000.–16'000.–
Total Abzüge 76'885.–76'885.–
Steuerbares Einkommen 89215.–
Satzbestimmendes Einkommen 89'215.–

 

Erläuterung zum Beispiel

Gewinnungskosten, allgemein:

Bei den Gewinnungskosten ist zwischen pauschalen und effektiven Kosten zu unterscheiden.

Wenn bei ganzjähriger Steuerpflicht die Erwerbstätigkeit nicht das ganze Jahr besteht, sind die für ein Jahr bemessenen Pauschalen im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit anteilsmässig auf die Dauer der Erwerbstätigkeit zu berechnen. Angebrochene Monate werden immer zu Gunsten der Steuerpflichtigen auf einen ganzen Monat aufgerundet.

Die effektiven Gewinnungskosten sind richtig bemessen und daher nicht umzurechnen. Das satzbestimmende Einkommen entspricht bei ganzjähriger Steuerpflicht stets dem steuerbaren Einkommen.

 

Fahrkosten Ehemann:

Der Ehemann kann die effektiven Fahrkosten geltend machen. Diese sind entsprechend den Arbeitstagen berechnet. Eine Umrechnung ist deshalb nicht notwendig. Ansatz von Fr. 0.65 pro Kilometer:

1. Arbeitsstelle: 60 Arbeitstage x 20 km/Tag x Fr. 0.65/km = Fr. 780.–
2. Arbeitsstelle: 120 Arbeitstage x 30 km/Tag x Fr. 0.65/km = Fr. 2'340.–

Total: Fr. 3'120.–

Hinweis: Hätte der Ehemann während des ganzen Jahres an der ersten Arbeitsstelle gearbeitet, so hätte er Fr. 2'860.– (= 220 Arbeitstage x 20 km x Fr. 0.65/km) Fahrkosten geltend machen können.

 

Mehrkosten Verpflegung, Mittagessen Ehemann:

Bei den Mehrkosten für auswärtige Verpflegung wird im Beispiel vom Jahrespauschalbetrag ausgegangen. Deshalb ist dieser Betrag auf die insgesamt 9 Monate der Erwerbstätigkeit umzurechnen (Fr. 3'000.– : 12 x 9 = Fr. 2'250.–).

 

Übrige Berufsauslagen Haupterwerb Ehemann:

Bei den übrigen Berufskosten wird im Beispiel vom Jahrespauschalbetrag (3 % des Nettolohnes) ausgegangen. Als Berechnungsgrundlage dient der Nettolohn. Dem Lohn gleichgestellt sind Erwerbsausfallentschädigungen bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militär- bzw. Zivilschutzdienst; Taggelder der Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherung) (Ziffer 4 des Kreisschreibens Nr. 26 vom 22. September 1995 betr. Abzug von Berufsunkosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit):

3 % von Fr. 99'000.– (Fr. 24'000.– + Fr. 19'000.– + Fr. 56'000.–) = Fr. 2'970.–

 

Berufsauslagen Nebenerwerb Ehemann:

Bei gelegentlichem Nebenerwerb können 20 % als Gewinnungskosten geltend gemacht werden, mindestens Fr. 700.–, maximal Fr. 2'200.–. Die Gewinnungskosten dürfen die Einkünfte aus dem Nebenerwerb in keinem Fall übersteigen.

 

Fahrkosten Ehefrau:

Die Ehefrau kann die effektiven Fahrkosten geltend machen. Diese sind entsprechend den Arbeitstagen berechnet. Eine Umrechnung ist deshalb nicht notwendig. Ansatz von Fr. 0.65 pro Kilometer:

Arbeitsbeginn: 22.4.2003 => aufgerundet: 9 Monate = 180 Arbeitstage
180 Tage x 10 km x Fr. 0.65 = Fr. 1'170.–

Hinweis: Muss die Ehefrau die Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel geltend machen und kauft z.B. ein Jahresabonnement von Fr. 468.–, so beträgt der Abzug Fr. 351.– (= Fr. 468.– : 12 x 9), dabei wird der April als ganzer Monat angerechnet.

 

Mehrkosten für auswärtige Verpflegung Ehefrau:

Bei den Mehrkosten für auswärtige Verpflegung wird im Beispiel vom Jahrespauschalbetrag ausgegangen. Deshalb ist dieser Betrag auf die 9 Monate der Erwerbstätigkeit umzurechnen (Fr.3'000.– : 12 x 9 = Fr. 2'250.–), dabei wird der April als ganzer Monat angerechnet.

 

Übrige Berufskosten Ehefrau:

Bei den übrigen Berufskosten wird im Beispiel vom Jahrespauschalbetrag (3 % des Nettolohnes) ausgegangen. Deshalb ist dieser Betrag auf die 9 Monate der Erwerbstätigkeit umzurechnen (3 % von Fr. 30'000.– = Fr. 900.–; mindestens Fr. 1'900.–; Fr. 1'900.– : 12 x 9 = Fr. 1'425.–), dabei wird der April als ganzer Monat angerechnet.

Hinweis: Würden anstelle der Pauschale die effektiven Berufskosten ausgewiesen, so wären diese ohne Umrechnung zu gewähren.

 

Weiterbildungskosten Ehefrau:

Bei den Weiterbildungskosten handelt es sich um tatsächliche Gewinnungskosten, die unabhängig von der Dauer der Erwerbstätigkeit angefallen sind. Es ist deshalb keine Umrechnung vorzunehmen.

 

Übrige Abzüge:

Die übrigen Abzüge - z.B. der Doppelverdienerabzug und die Einlage in die Säule 3a - stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dauer der Erwerbstätigkeit und sind deshalb ohne Umrechnung zu gewähren.

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