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Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern: Eigenung

Ordentliche Einbürgerung

Voraussetzung für eine Einbürgerung

Bevor Sie ein Einbürgerungsgesuch stellen können, müssen Sie beim Zivilstandsamt registriert sein. Wenn Sie schon registriert sind, müssen Sie überprüfen lassen, ob die Daten aktuell sind. Dies gilt auf für Ihren Ehepartner/eingetragener Partner oder Ihre Ehepartnerin/eingetragene Partnerin und die minderjährigen Kinder, auch wenn er oder sie sich nicht einbürgern lassen.

Um abzuklären, ob Sie bereits registriert sind, nehmen Sie bitte mit dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug Kontakt auf. 

Die Registrierung oder Aktualisierung der Daten sind kostenpflichtig

Eignung

Das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht darf nur Personen erteilt werden, die aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sind. Das bedeutet, die Bewerberin oder der Bewerber muss

  • mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sein
  • die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und beachten wollen
  • genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgerinnen und Mitbürgern besitzen (Niveau A2 schriftlich und B1 mündlich gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen)
  • geordnete persönliche, familiäre und finanzielle Verhältnisse nachweisen können.

Ehegatten
Ehegatten können individuell eingebürgert werden.

Einbezug der Kinder
Die minderjährigen Kinder, die beim Gesuchsteller leben, werden in der Regel in die Einbürgerung einbezogen. Kinder ab 12 Jahre werden jedoch altersgerecht eigenständig geprüft. Kinder über 16 Jahre haben der Einbürgerung schriftlich zustimmen.

Minderjährige
Minderjährige Kinder können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihre gesetzliche Vertretung einreichen. Ab dem Alter von 16 Jahren haben minderjährige Kinder zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären.

Das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht darf nur Bewerberinnen und Bewerbern erteilt werden, die aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sind.

Unmündige und bevormundete Personen
Unmündige Personen können ein Gesuch nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen. Zudem haben über 16 Jahre alte Bewerberinnen und Bewerber ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären. 

Weiter zum Verfahren/Ablauf

Weitere Informationen

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