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Annahme von Geschenken

Annahme von Geschenken

Im Rahmen der Erarbeitung des Risikomanagements für die Gemeinde Risch durch die Geschäftsleitung war die "Annahme von Geschenken" ein Thema, welches im Personalgesetz des Kantons Zug geregelt ist. Diese Bestimmungen sind auch für die Mitarbeitenden der Gemeinde und Schulen Risch massgebend.

Grundsatz
Das Personalgesetz des Kantons Zug verbietet es Mitarbeitenden grundsätzlich, Geschenke oder andere Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, für sich oder andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

Als Geschenk oder Vorteil gelten geldwerte Zuwendungen, d. h. Zuwendungen, welche einen bestimmten, in Geld auszudrückenden Wert haben. Unter die Begriffe «Geschenke» oder «Vorteile» fallen deshalb sowohl Geldbeträge und Sachleistungen (z. B. Esswaren oder Getränke), aber auch Einladungen zum Essen oder zu Veranstaltungen (Eishockey-​ oder Fussballmatches, Theater, Schifffahrten etc.) und schliesslich auch die Gewährung von Rabatten oder Vergünstigungen. Mitarbeitende der Gemeinde und Schulen Risch dürfen insbesondere keine Geschenke oder Vorteile von Dritten annehmen, soweit diese im Zusammenhang mit der ausgeübten Funktion bei der Gemeinde stehen oder stehen könnten.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Zweck oder das Ziel des Absenders ist, sich mit dem gewährten Geschenk oder Vorteil einen besonderen Vorzug zu verschaffen.

Ausnahmen
Geschenke und Vorteile von geringem Wert sowie wissenschaftliche und kulturelle Auszeichnungen dürfen angenommen werden.

Von geringem Wert spricht man, wenn deren Annahme weder die Unabhängigkeit, Objektivität und Handlungsfreiheit bei der beruflichen Tätigkeit beeinträchtigt noch den Anschein der Käuflichkeit oder Befangenheit der Mitarbeitenden erwecken.

Zur Hilfestellung bei der Einordnung, ob ein «Geschenk oder Vorteil von geringen Wert» vorliegt, wurden in der Personalverordnung drei Kriterien umschrieben, die alle erfüllt sein müssen (kumulativ), damit von einem Geschenk oder Vorteil von geringem Wert ausgegangen werden kann. Demnach liegt ein Geschenk oder Vorteil von geringem Wert vor und darf angenommen werden, wenn

  • der Wert des Geschenkes bzw. des Vorteils nicht mehr als 100 Franken beträgt;
  • das Geschenk oder der Vorteil nicht geeignet ist, einen Beschaffungs-​ oder Entscheid-Prozess zu beeinflussen;
  • das Geschenk oder der Vorteil eine erbrachte Dienstleistung honoriert oder Ausdruck einer allgemeinen Wertschätzung der Gemeinde oder seiner Vertreterin oder seines Vertreters ist.

Mögliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung
Neben personalrechtlichen Konsequenzen kann eine unzulässige Geschenkannahme auch strafrechtliche Konsequenzen in Form einer Freiheits-​ oder Geldstrafe nach sich ziehen.

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