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Krankheit und Handhabung Arztzeugnisse

Krankheit und Handhabung Arztzeugnisse

Grundsatz
Die Arbeitnehmenden müssen Arbeitsunfähigkeiten umgehend dem Arbeitgeber melden. Die/der Arbeitnehmer/in ist beweispflichtig für die Arbeitsverhinderung und muss auf Verlangen ein Arztzeugnis beibringen.

Generell
Bei Krankheit des Arbeitnehmers ist ab dem dritten Arbeitstag (vier und mehr Krankheitstage an Arbeitstagen) zwingend ein Arztzeugnis vorzulegen. Dies entspricht der allgemeinen Praxis in der Schweiz.

Im Speziellen
In speziellen Fällen (häufige kurze Krankheiten vor und nach dem Wochenende etc.), kann nach Rücksprache mit dem Leiter Personal auch für kürzere Arbeitsunfähigkeiten ein Arztzeugnis verlangt werden.

Lohnfortzahlung
§ 58 Personalgesetz

Bei nachweislicher Verhinderung der Arbeitsleistung durch Krankheit besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung (längstens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses):

  • Die ersten 12 Monate 100% des Lohnes
  • Ab dem 13 bis 24 Monat 80 % des Lohnes

Früherfassung IV
Nach 6-​wöchiger andauernder Krankheit wird eine Früherfassung IV bei der Ausgleichskasse ins Auge gefasst. Die Anmeldung bei der Ausgleichskasse erfolgt durch den Personaldienst. Die Durchführung allfälliger Massnahmen der Frühintervention wird durch den Leiter Personal mit dem zuständigen Linienvorgesetzten koordiniert.

Handhabung Arztzeugnisse
Für die Einforderung der Arztzeugnisse und den Kontakt zum Mitarbeiter im Krankheitsfall ist der Linienvorgesetzte verantwortlich.

Der Vorgesetzte leitet das Original des Arztzeugnisses umgehend an den Personaldienst zur Ablage im Personaldossier weiter.
Der Vorgesetzte kontrolliert die Absenz mit der monatlichen Zeitabrechnung (Siaxma) und leitet den Ausdruck zusammen mit einer Kopie des Arztzeugnisses weiter an die Abteilung Finanzen/Controlling.

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