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Mobbing, Bossing sowie sexistische und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Mobbing, Bossing sowie sexistische und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Gestützt auf Art. 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG; SR 151), Art. 28 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) hat der Gemeinderat im März 2010 folgende Grundsatzerklärung beschlossen:

1. Grundsatz
Mobbing und Bossing, sexistische und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sind gegenüber Mitarbeitenden im Dienste der Einwohnergemeinde Risch und im Umgang mit Drittpersonen während der Anstellung verboten. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Drittpersonen haben das Recht, so behandelt zu werden, dass ihre Würde und ihre persönliche Integrität unangetastet bleiben. Die persönlichen Grenzen müssen im zwischenmenschlichen Kontakt respektiert werden. 

2. Definition

2.1 Mobbing
Mit Mobbing wird eine Konfliktsituation am Arbeitsplatz bezeichnet, bei der eine Person oder eine Gruppe wiederholt und während längerer Zeit psychischen Druck auf jemanden ausübt und/oder diesen Menschen systematisch belästigt, demütigt und ausgrenzt. Mobbinghandlungen können u.a. auftreten als Schikanen, Sticheleien, Spötteln, Feindseligkeiten, Ignorieren, Beleidigen, ständiges unberechtigtes Kritisieren, Zuteilen von kränkenden oder sinnlosen Arbeiten, Informationsausschluss. 

2.2 Bossing
Als Bossing bezeichnet man das Mobbing durch Vorgesetzte. Die Auswirkungen auf die betroffene Person sind identisch wie beim Mobbing auf gleicher Ebene. Es wird wiederholt und über längere Zeit durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten psychischer Druck auf eine ihr oder ihm unterstellte Person ausgeübt. So wird z. B. das Opfer vor dem Team öffentlich lächerlich gemacht; es werden der Person grundlos Privilegien entzogen etc.

2.3 Sexuelle Belästigung
Als sexuelle Belästigung gilt jede Verhaltensweise mit sexuellem Bezug, die allgemein oder für die einzelne betroffene Person unerwünscht ist und von der die verursachende Person weiss oder wissen muss, dass sie unerwünscht ist. Darunter fallen insbesondere Annäherungsversuche sowie Abwertungsversuche jeder Art in Form von Gesten, Äusserungen, Darstellungen und Handlungen, die als beleidigend, un­angemessen und unerwünscht empfunden werden.

Sexuelle Belästigungen sind bei­spielsweise Handlungen wie scheinbar zufällige Körperberührungen bzw. unerwünschte Körperkontakte; Bemerkungen über Figur und sexuelles Verhalten; Nachstellungen innerhalb des Betriebes; Annäherungsversuche oder Einladungen, die mit Versprechen von Vorteilen oder Androhen von Nachteilen einhergehen.

2.4 Sexistische Belästigung
Sexistische Belästigungen richten sich oft nicht an eine Person, sondern an eine Personengruppe, vor allem an Frauen. Es sind Handlungen wie: taxierende Blicke und anzügliche Witze; das Vorzeigen, Aufhängen oder Auflegen von pornographischem Material.

3. Information
Vorgesetzte sind in ihrem Zuständigkeitsbereich verpflichtet, ein belästigungs- und mobbingfreies Arbeitsklima zu schaffen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind durch ihre/n Vorgesetzte/n über die geltenden Verhaltensgrundsätze zu informieren. Vorgesetzte sind verpflichtet, in Fällen von sexueller Belästigung sowie bei Mobbing zu intervenieren und betroffene Personen, auf deren ausdrücklichen Wunsch, zu unterstützen

4. Anzeigepflicht
Mitarbeitende sind aufgefordert, belästigenden oder Mobbing betreibenden Personen unmissverständlich klar zu machen, dass ihr Verhalten unerwünscht und unannehmbar ist.

5. Informelles Verfahren sowie Beratung und Unterstützung
Das informelle Vorgehen beinhaltet Beratung, Unterstützung und/oder Beschwerde. Betroffene Personen haben Anspruch auf kostenlose Beratung und Unterstützung. Sie haben das Recht, ohne Sanktionen oder nachteilige Auswirkungen auf den beruflichen Werdegang zu befürchten, sich bei der unmittelbaren oder nächst höheren Vorgesetztenstelle zu beschweren und/oder sich direkt an eine der folgenden Anlaufstellen zu wenden:

innerhalb der Verwaltung:

  • Tiziano Conte, Stabstellen Präsidiales, Zentrum Dormatt, Rotkreuz, Telefon 041 798 18 22, E-Mail: tiziano.conte@rischrotkreuz.ch
  • Jana Weiss, Soziales/Gesundheit, Zentrum Dorfmatt, Rotkreuz, Telefon 041 798 18 81, E-Mail: jana.weiss@rischrotkreuz.ch
  • Martin Steinmann, Tiefbau/Umwelt/Sicherheit, Zentrum Dorfmatt, Rotkreuz, Telefon 041 798 18 03 , E-Mail: martin.steinmann@rischrotkreuz.ch
  • Lukas Birrer, Bildung/Kultur, Oberstufenschulhaus, Rotkreuz, E-Mail: lukas.birrer@schulenrisch.ch
  • Petra Bucher, Bildung/Kultur, Primarschule, Rotkreuz, E-Mail: petra.bucher@schulenrisch.ch


ausserhalb der Verwaltung:

  • PHZ Zug, Dienstleistungen, Zentrum für Beratung und Schulentwicklung (ZeBuS), Beratung für Lehrpersonen und Schulleitungen, Zugerbergstrasse 3, 6300 Zug
  • Opferberatung Zug, Tirolerweg 8, 6300 Zug, Telefon 041 725 26 50
  • Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht, Aabachstrasse 3, 6301 Zug, Telefon 041 728 52 00
  • Ombudsstelle Zug, Alpenstrasse 14, 6300 Zug, Telefon 041 711 71 45

Diese Ansprechpersonen unterstehen der Schweigepflicht. Sie leiten nur im Einverständnis mit der von sexueller/sexistischer Belästigung oder von Mobbing/Bossing betroffenen Person oder Personengruppe Massnahmen ein oder ziehen Dritte bei.

6. Formelles Verfahren

6.1 Sexuelle und/oder sexistische Belästigung
Die oder der Betroffene reicht ein mündliches oder schriftliches Begehren an die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht in Zug ein und stellt darin Anträge (z. B. Verbot, Unterlassung oder Feststellung einer Diskriminierung durch sexuelle/sexistische Belästigung). Das Verfahren ist mündlich und nicht öffentlich. Kommt keine Einigung zustande, kann - bei zivilrechtlicher Anstellung - am Kantonsgericht Klage eingereicht werden. Öffentlich-rechtliche Angestellte stellen ein Gesuch mit Anträgen an den Gesamtgemeinderat. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz). Der Entscheid desGemeinderates kann mit Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug, derjenige des Regierungsrates mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug angefochten werden.

6.2 Mobbing oder Bossing
Betroffene öffentlich-rechtliche Angestellte können wegen Verletzung des Persönlichkeitsschutzes durch Mobbing/Bossing gemäss Art. 28 ff. ZGB ein Gesuch beim Gesamtgemeinderat einreichen und Anträge stellen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz). Der Entscheid desGemeinderates kann mit Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug, derjenige des Regierungsrates mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug angefochten werden. Zivilrechtlich Angestellte haben bei der Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten beim Kantonsgericht um eine Vermittlungsverhandlung nachzusuchen. Wenn diese gescheitert ist, können sie am Kantonsgericht eine Klage einreichen. Bei Lernenden erfolgt der Einigungsversuch vor dem Amt für Berufsbildung.

6.3 Strafanzeige
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, unabhängig von den eingeleiteten formellen Schritten am Arbeitsplatz, gegen die belästigende Person Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug einzureichen. Als Straftatbestände kommen beispielsweise sexuelle Belästigung, sexuelle Nötigung oder Ausnützung einer Notlage gemäss Art. 189 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Frage.

7. Massnahmen / Sanktionen
Massnahmen und/oder Sanktionen richten sich nach der Schwere der sexuellen oder sexistischen Belästigung oder des Mobbing/Bossing. Es können folgende, auch kombinierbare Massnahmen oder Sanktionen getroffen werden:

  • Hilfestellung für Opfer von Fehlverhalten (z. B. Betreuung, Therapie);
  • Schriftliche oder mündliche Entschuldigung (einvernehmlich);
  • Auflage von Unterstützungsmassnahmen (z. B. Supervision, Coaching);
  • Sanktionen bis hin zur fristlosen Entlassung.

Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen verwaltungs- und personalrechtlichen Grundsätzen. Massnahmen und Sanktionen sind sinngemäss auch zulasten eines vermeintlichen Opfers und zugunsten einer zu Unrecht angeschuldigten Person möglich.

Weitere Informationen

Kontakt

Personaldienst Telefon +41 41 798 18 18

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