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Unfall

Unfall

Versicherte Personen
Versichert gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten sind alle befristet und unbefristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Risch, deren wöchentliche Arbeitszeit mindestens 8 Arbeitsstunden resp. 6 Lektionen bei Lehrpersonen beträgt.

Teilzeitbeschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit 8 Arbeitsstunden resp. 6 Lektionen bei Lehrpersonen nicht übersteigt, sind nur gegen Berufsunfall versichert. Für diese Personengruppe gelten Unfälle, welche sich auf dem Arbeitsweg ereignen, ebenfalls als Berufsunfälle.

Meldung
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss der Gemeinde Risch den Unfall unverzüglich melden. Es sind alle Unfälle anzumelden – auch Bagatellunfälle – die bei einem Arzt oder in einer Notfallstation ambulant behandelt werden. Für den Verwaltungsbereich ist der Personaldienst und für die Lehrerschaft das Schulsekretariat zu kontaktieren.

Wichtig:        
Versäumt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Meldung in unentschuldbarer Weise, so kann die Versicherung Entschädigungsansprüche kürzen. 

Die entsprechenden Formulare füllen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusammen mit dem Personaldienst oder dem Schulsekretariat aus.

Beginn und Ende
Der Versicherungsschutz beginnt am Tag, an dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt (gem. Arbeitsvertrag). Er endet mit dem Ablauf des Monats nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche gegen

Nichtberufsunfälle versichert waren, können den Versicherungsschutz mit einer Abredeversicherung bis zu 6 Monate verlängern.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nur gegen Berufsunfälle versichert sind, endet der Versicherungsschutz nach Arbeitsschluss, sobald der Arbeitsweg zurückgelegt worden ist. Der Abschluss einer Abredenversicherung ist nicht möglich.

Lohnfortzahlung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, wenn sie ohne grobes Selbstverschulden durch Unfall an der Arbeitsleistung nachweisbar verhindert sind, Anspruch auf Gehaltsfortzahlung (längstens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses):

a)         Unbefristet Angestellte:
Während den ersten 12 Monaten:         100 %  des Lohnes
Ab 13 bis 24 Monate:                               80 %  des Lohnes

b)        Befristet Angestellte
Während ¼ der vertraglichen Dauer des Arbeitsverhältnisses 100 % des Lohnes, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Taggelder der Unfallversicherung fallen der Gemeindekasse zu.

Unter besonderen Umständen, vor allem in Härtefällen oder bei sehr langer Dienstzeit, kann eine länger dauernde Lohnfortzahlung vom Gemeinderat bewilligt werden.

Bei nachweisbarer Arbeitsunfähigkeit wegen Berufsunfalls oder Berufskrankheit ohne grobes Selbstverschulden besteht Anspruch auf volle Besoldung bis zur Wiederaufnahme der Arbeit, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Versicherungsleistungen
Bezahlt werden die Unfallkosten für:

  • Heilungskosten in der Privatabteilung
  • die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch medizinische Hilfspersonen sowie durch Chiropraktiker
  • die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen
  • die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der privaten Abteilung eines Spitals
  • die ärztlich verordneten Nachbehandlungen
  • die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände
  • die notwendigen Rettungs- und Bergungskosten sowie die medizinisch notwendigen Reise- und Transportkosten

Für eine notwendige Heilbehandlung im Ausland wird höchstens der doppelte Betrag der Kosten vergütet, die bei einer Behandlung in der Schweiz entstanden wären. Im Ausland entstandenen Rettungs-, Bergung-, Reise- und Transportkosten werden bis zu 20 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes vergütet (aktuell Fr. 25'200.00).

Prämien
Die Gemeinde Risch trägt die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle übernimmt sie gegenwärtig freiwillig auch die Kosten, welche nach Gesetz die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu tragen hätten.

Invalidenrente
Die Rente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes (bis UVG Maximum Fr. 126'000.00), bei Teilinvalidität entsprechend weniger. Zusammen mit den Ansprüchen aus AHV/IV und der Pensionskasse darf die Rente nicht mehr als 90 % des versicherten Verdienstes ausmachen.

Hinterlassenenrente
Stirbt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehegatte/Ehegattin und die Kinder Anspruch auf eine Hinterlassenenrente in folgender Höhe:

  • 40 % für Witwen und Witwer
  • 15 % für Halbweisen
  • 25 % für Vollwaisen

Für mehrere Hinterlassene zusammen höchstens jedoch 70 % oder zusammen mit Renten aus AHV/IV und Pensionskasse max. 90 % des versicherten Verdienstes.

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