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Öffentlichkeitsprinzip und Amtsgeheimnis

Öffentlichkeitsprinzip und Amtsgeheimnis

1. Amts und Kommissionsgeheimnis

Gemäss § 13 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) unterstehen sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Mitglieder von Behörden dem Amtsgeheimnis. § 13 Abs. 3 Gemeindegesetz besagt, dass geheim zu haltende Sachen nur nach einer Entbindung vom Amtsgeheimnis durch den Gemeinderat kommuniziert werden dürfen.

In der Kommissionsverordnung der Gemeinde Risch ist festgehalten, dass die Mitglieder von Fachausschüssen und Kommissionen über Wahrnehmungen, die sie in ihrer amtlichen Eigenschaft gemacht haben und nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, zu schweigen haben. Auch hier kann der Gemeinderat die Mitglieder vom Kommissionsgeheimnis befreien.

Das Gemeindegesetz wie auch die Kommissionsverordnung definieren somit ein umfassendes Amts- und Kommissionsgeheimnis (welches auch für die Mitglieder von Fachausschüssen gilt).

Gemäss § 7 des Öffentlichkeitsgesetzes hat jede Person das Recht, amtliche Dokumente ein-zusehen und von den Behörden Auskunft über den Inhalt von amtlichen Dokumenten zu erhalten. Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage bilden, getroffen ist. Für die Einsicht in Dokumente ist ein schriftliches Gesuch an die zuständige Behörde zu richten, welche dann über das Gesuch entscheiden muss.

2. Auskunftsrecht für Kommissions- und Fachausschussmitglieder

Die aktive Kommunikation von Behörden und deren Mitgliedern wird durch das Öffentlichkeitsprinzip nicht geregelt. Die Mitglieder der Kommissionen und Fachausschüssen sind dementsprechend nicht berechtigt, aufgrund des Öffentlichkeitsgesetzes aktiv nach aussen zu kommunizieren.

3. Amts- und Kommissionsgeheimnisverletzung

Nach Art. 320 des Strafgesetzbuches (StGB) wird bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter (Mitarbeitende der Gemeindeverwaltung) anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Auch die Mitglieder der Kommissionen und des Fachausschusses sind Behördenmitglieder und unterstehen dementsprechend dem Amtsgeheimnis. Entscheidend für den Geheimnisbegriff ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklichen oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat.

In Art. 293 StGB geht man von einem formellen Geheimnisbegriff aus. Art. 293 StGB verlangt somit, dass die Tatsachen durch Gesetz oder Beschluss als geheim erklärt worden sind. Durch das strikte Amtsgeheimnis in § 13 des Gemeindegesetzes sowie die weitergehende Kommissionsverordnung der Gemeinde Risch sind alle Kenntnisse, welche die Kommissions- und Fachausschussmitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit erhalten, als geheim erklärt worden. Die Tathandlung wird jedoch erst erfüllt, wenn die Informationen an die Öffentlichkeit gelangen, das heisst, einem grösseren Kreis von Personen zugänglich gemacht werden.

4. Verwendung von Informationen für politische Arbeit

Die Kommissions- und Fachausschussmitglieder dürfen Informationen aus der Fachausschuss- und Kommissionsarbeit nicht im Rahmen ihrer politischen Arbeit kommunizieren, sie dürfen aber die Informationen in ihre politische Arbeit einfliessen lassen.

5. Kollegialitätsprinzip

Das Kollegialitätsprinzip besagt, dass eine aus gleichberechtigten Mandatsträgern zusammengesetzte Börde intern gefasste Mehrheitsentscheide mit einer Stimme nach aussen tragen.

Das Kollegialitätsprinzip kommt in den Fachausschüssen und Kommissionen der Gemeinde Risch nicht zur Anwendung.

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