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16.03.2017

Vier Motionen "Stopp dem Hochhausbau" eingereicht

16.03.2017
Dem Gemeinderat wurden vier Motionen zum Thema "Stopp dem Hochhausbau um den Bahnhof Rotkreuz" eingereicht. Im Kern fordern die vier Begehren, dass in einem Umkreis von 500 m um den Bahnhof Rotkreuz keine Häuser höher als 40 m erstellt werden dürfen. Hierzu soll der Gemeinderat beauftragt werden, die Bauordnung anzupassen. Sämtliche Begehren wurden 90 Tage vor der nächsten Gemeindeversammlung vom 12. Juni 2017 eingereicht. Damit ist grundsätzlich die Voraussetzung gegeben, dass die Begehren – sofern sie motionswürdig sind – der Gemeindeversammlung zur Beratung vorgelegt werden.

Dem Gemeinderat wurden vier Motionen zum Thema "Stopp dem Hochhausbau um den Bahnhof Rotkreuz" eingereicht. Im Kern fordern die vier Begehren, dass in einem Umkreis von 500 m um den Bahnhof Rotkreuz keine Häuser höher als 40 m erstellt werden dürfen. Hierzu soll der Gemeinderat beauftragt werden, die Bauordnung anzupassen. Sämtliche Begehren wurden 90 Tage vor der nächsten Gemeindeversammlung vom 12. Juni 2017 eingereicht. Damit ist grundsätzlich die Voraussetzung gegeben, dass die Begehren – sofern sie motionswürdig sind – der Gemeindeversammlung zur Beratung vorgelegt werden.

Zurzeit laufen Abklärungen, ob die Begehren motionswürdig sind. Damit ein Begehren motionswürdig ist, müssen kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Das Begehren muss in einen Aufgabenbereich der Gemeinde fallen sowie die gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeiten von Gemeindeversammlung und Gemeinderat beachten
  2. Das Begehren darf nicht höherrangiges Recht verletzen

Sollte ein Begehren nicht motionswürdig sein, so wird dies der Gemeinderat mit einer Verfügung feststellen. Gegen die Verfügung könnten die Motionäre beim Regierungsrat Beschwerde führen.

Wird eine Motion von der Gemeindeversammlung erheblich erklärt, so hat der Gemeinderat die entsprechende Umsetzungsarbeit zu leisten und der Gemeindeversammlung einen Antrag, in Übereinstimmung mit dem Begehren, vorzulegen. Die vier Begehren zielen darauf ab, die Bauordnung der Gemeinde Risch anzupassen. Hierzu muss – sollte es zu einer Erheblicherklärung kommen – das in § 39ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) festgeschriebene Verfahren durchlaufen werden. Dies würde einige Monate Zeit in Anspruch nehmen.

Die vier Motionen sind hier einsehbar.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen zur Verfügung:
Ivo Krummenacher, Gemeindeschreiber, 041 798 18 61

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