Besuchsaufenthalt
Für Besuchs- und Tourismusaufenthalte mit einer maximalen Aufenthaltsdauer von 90 Tagen besteht weder eine Anmelde- noch eine Bewilligungspflicht. Je nach Staatsangehörigkeit ist für die Einreise in die Schweiz bzw. in den Schengen-Raum ein Visum erforderlich.
Sofern eine Visumspflicht für einen Besuchs- oder Tourismusaufenthalt bis 3 zu Monaten besteht, hat die Besucherin/der Besucher bei der für ihren/seinen Wohnort zuständigen Schweizer Vertretung ein Visumgesuch einzureichen.
Weitere Informationen zur Einreise in die Schweiz finden Sie hier.
Verpflichtungserklärung
Verlangt die Schweizer Vertretung eine Verpflichtungserklärung, füllt die ausländische Besucherin/der ausländische Besucher das entsprechende Formular aus und stellt es der Garantin/dem Garanten in der Schweiz zu. Die Garantin/der Garant ergänzt die Verpflichtungserklärung mit ihren/seinen Personalien, unterzeichnet die Verpflichtungserklärung und gibt diese persönlich mit den notwendigen Beilagen bei der Einwohnerkontrolle Risch ab (sofern der Wohnsitz der Garantin/des Garanten in der Gemeinde Risch liegt).
Weitere Informationen können Sie unserem Merkblatt entnehmen:
Typ | Titel | Bearbeitet |
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Merkblatt Besuchsaufenthalt Deutsch | 08.08.2025 | |
Merkblatt Besuchsaufenthalt Englisch | 08.08.2025 |