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Hinterlegung von letztwilligen Verfügungen

Hinterlegung von Letztwilligen Verfügungen

Die Hinterlegung von letztwilligen Verfügungen sowie Ehe- und Erbverträgen ist in der Gemeinde Risch gestützt auf Art. 505 Abs. 2 ZGB und § 68 Abs. 2 EG ZGB gegen eine Gebühr von 30 Franken möglich. Die Verfügung oder Verträge werden in einem verschlossenen Couvert mitgebracht oder per Post zugestellt. Auf dem Couvert muss der Name der Verfasserin bzw. des Verfassers und der Inhalt vermerkt sein (bsp. Hans Muster, letzwillige Verfügung, 28.05.2012).

Folgende Dokumente können hinterlegt werden:

  • letztwillige Verfügungen
  • Testamente
  • Ehe- und Erbverträge
  • Erbverträge
  • Bestattungsanweisungen (kostenlose Hinterlegung, auf Wunsch wird Ihnen die Hinterlegung schriftlich bestätigt)

Das Hinterlegen von Vorsorgeaufträgen und Patientenverfügungen bei der Gemeinde Risch ist aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen nicht möglich. Der Hinterlegungsort der Patientenverfügung kann auf der Versichertenkarte eingetragen werden und jener von Vorsorgeaufträgen kann beim Zivilstandsamt Cham eingetragen werden.

 

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