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Erbschaftsamt

Erbschaftsamt
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Aufgaben des Erbschaftsamts

Das Erbschaftsamt ist zuständig für die Abwicklung der Erbschaft, sofern der oder die Verstorbene den letzten Wohnsitz in der Gemeinde Risch hatte. Das Erbschaftsamt erfüllt die ihm laut Erbschaftsrecht zugewiesenen Aufgaben. Darunter fallen folgende Tätigkeiten:

  • Sicherungsmassnahmen in Erbfällen
  • Testamentseröffnungen
  • Erbenbescheinigungen
  • Aufnahme des öffentlichen Inventars
  • Inventarisation des Nachlasses

Für die Bearbeitung des Erbschaftsfalles benötigt das Erbschaftsamt folgende Unterlagen:

  • Verzeichnis der gesetzlichen Erben mit Adressen
  • Allfällige Testamente, Ehe- und Erbverträge
  • Verzeichnis über das Nachlassvermögen (Aktiven und Passiven)
  • Testamentseröffnung

Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie dem Erbschaftsamt unverzüglich abzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig (Art. 519 ff. ZGB) erachtet wird.

Erbteilung

Beerben mehrere Erben den/die Erblasser/in, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft (Gesamteigentümer) aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat das Erbschaftsamt anstelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken (Art. 609 ZGB). In den übrigen Fällen gilt das Prinzip der freien privaten Teilung durch die Erben (Art. 607 Abs. 2 ZGB). Die Erbteilung wird vollzogen durch:

  • den Willensvollstrecker, wenn der/die Erblasser/in dies durch letztwillige Verfügung angeordnet hat;
  • die Erben selbst
  • Kantonsgerichtspräsidenten

Der Kantonsgerichtspräsident ist zuständig bei:

  • Anordnung des öffentlichen Inventars
  • Ausschlagung der Erbschaft
  • Erbschaftssteuerrekursen

Rechte und Pflichten der Erben

  • Stillschweigender Erbschaftsantritt: Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des/der Erblassers/in kraft Gesetz. Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen (Art. 70, 311,749, 776,781 ZGB) gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des/der Erblassers/in ohne weiteres auf sie über. Für die Schulden des/der Erblassers/in haften die Erben sowohl mit der Erbschaft als auch mit dem eigenen Vermögen (solidarische Haftung unter den Erben).
  • Erbschaftsantritt unter öffentlichem Inventar: Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Das Begehren muss innert Monatsfrist nach dem Tode des/der Erblassers/in beim Kantonsgerichtspräsidenten schriftlich oder mündlich angebracht werden.
  • Die Schulden des/der Erblassers/in, die im Inventar verzeichnet sind, und die Vermögenswerte gehen auf den Erben über. Für die Schulden, die im Inventar verzeichnet sind, haftet der Erbe sowohl mit der Erbschaft als mit seinem eigenen Vermögen.
  • Ausschlagung der Erbschaft: Die gesetzlichen und eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen. Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate seit Kenntnis des Todesfalles und ist dem Kantonsgerichtspräsidenten schriftlich oder mündlich zu erklären. Wenn ein/e gesetzliche/r Erbe/in seine/ihre Erbquote ausschlägt, vererbt sich diese, wie wenn jener/jene den Erbgang gar nicht erlebt hätte. Hat der/die Ausschlagende Nachkommen, treten diese an seine/ihre Stelle; sonst wächst der Erbteil den Miterben an. Der Ausschlagserklärung ist somit eine Fotokopie des Familienbüchleins beizulegen, mit Adressangabe der Nachkommen; bei minderjährigen Nachkommen ist anzugeben, ob sich die Ausschlagung der Erbschaft auch auf diese bezieht.
  • Amtliche Liquidation: Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen. Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge gegeben werden. Im Falle der amtlichen Liquidation werden die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar.

Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuern für die Gemeinde Risch werden von der Kantonalen Steuerverwaltung Zug, veranlagt und bezogen. Die Höhe der Erbschaftssteuer stellt sich wie folgt dar:

  • Ehegatte steuerfrei
  • Nachkommen, Stiefkinder steuerfrei 
  • Eltern, Stiefeltern, steuerfrei 
  • Schwiegersohn und -tochter, Schwiegereltern 2 - 4 % je nach Höhe des Erbteils 
  • Geschwister, Stiefgeschwister 4 - 8 % je nach Höhe des Erbteils 
  • Grosseltern, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten, Stiefneffen und -nichten, Stiefgrosskinder 6 - 12 % je nach Höhe des Erbteils 
  • Grossneffen, Grossnichten, Cousins und Cousinen 8 - 16 % je nach Höhe des Erbteils 
  • Übrige Destinatäre 10 - 20 % je nach Höhe des Erbteils 

Zuwendungen an Stiftungen werden nach Massgabe des Verwandtschaftsgrades der Destinatäre zum Stifter besteuert.

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