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Beglaubigungen

Beglaubigungen

Beglaubigungen (telefonische Vorankündigung notwendig)

Unterschriften
(telefonische Vorankündigung notwendig, 041 798 18 18)

Personen, die ihre Unterschrift beglaubigen lassen wollen, haben persönlich auf der Gemeinde Risch zu erscheinen und sich mit einem amtlichen Ausweispapier (Pass oder Identitätskarte; Führerausweis und/oder Ausländerausweis genügen nicht) auszuweisen.

Gebühr
CHF 20.00 pro Einzelunterschrift

Für die Bestätigung der Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregistereintrag ist zusätzlich eine Gebühr von CHF 10.00 zu bezahlen.


Fotokopien
(telefonische Vorankündigung notwendig, 041 798 18 18)


Das Original ist zu Ihrem Termin bei der Gemeinde Risch mitzubringen. Die Fotokopie wird durch das Notariat erstellt. Die Beglaubigung einer Fotokopie, eines Auszuges oder einer Abschrift ist personenunabhängig.

Gebühr
CHF 15.00 bis drei Seiten, danach für jede weitere Seite zusätzlich CHF 2.00

 

Auszügen, Abschriften, Handzeichen und Fotos

Beglaubigungen von Auszügen, Abschriften, Handzeichen (Initialen, Kürzel, Kreuze von Analphabetinnen und Analphabeten und dergleichen) und Fotos werden weiterhin von den gemeindlichen Notaren der Gemeinde Cham oder durch im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die das zugerische Anwaltspatent besitzen und im Kanton Zug Wohnsitz haben, vorgenommen werden:

  • Notariat Cham, Mandelhof, 6330 Cham,
    +41 41 723 87 15, www.cham.ch (telefonische Voranmeldung notwendig)
  • Rechtsanwalt Christian Padrutt, Suurstoffi 20, 6343 Rotkreuz,
    +41 41 500 06 10, www.law-​notary.ch (telefonische Voranmeldung notwendig)
  • Rechtsanwalt Armin Stöckli, Dorfmatt 2b, 6343 Rotkreuz,
    +41 41 760 39 59 (telefonische Voranmeldung notwendig) 
  • Rechtsanwalt Dr. Jürg Ruf, Lindenmatt 6, Postfach 553, 6343 Rotkreuz,
    +41 41 725 30 20, jr@ruflegal.ch, www.ruflegal.ch (telefonische Voranmeldung notwendig)
  • Rechtsanwältin Raima Sherifoska, Luzernerstrasse 3, 6343 Rotkreuz
    +41 76 395 16 14, office@rslegal.ch, www.rslegal.ch (telefonische Voranmeldung notwendig)

Apostille / Überbeglaubigung

Falls Dokumente fürs Ausland bestimmt sind, verlangt die ausländische Behörde in der Regel zusätzlich zur Unterschriftenbeglaubigung eine Überbeglaubigung oder Apostille durch die Staatskanzlei. Das ist eine Bestätigung der Echtheit der Unterschrift des Funktionsträgers des Notariates sowie der Eigenschaft, in welcher er gehandelt hat, und der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist.
 
Die Apostille ist eine besondere Art der Überbeglaubigung: Sie garantiert, dass das Dokument im Bestimmungsland ohne weitere Beglaubigung durch die diplomatische oder konsularische Vertretung akzeptiert wird. Apostille sind lediglich in Ländern gültig, die dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 beigetreten sind.
 
Für alle anderen Länder muss die Überbeglaubigung (ohne Apostille) der Staatskanzlei durch das entsprechende Konsulat oder die Botschaft noch einmal beglaubigt werden.
 
Apostillen wie auch Überbeglaubigungen sind bei der Staatskanzlei des Kantons Zug erhältlich. 

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