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Individuelle Prämienverbilligung

Prämienverbilligung, Krankenkasse, Rückerstattung, Prämien, IPV, Verbilligung, AHV

Welches Amt ist für die verschiedenen Bereiche der Prämienverbilligung zuständig?

  • Gesucheinreichung und Kontrolle: AHV-Zweigstelle Risch
  • Berechnung Ansprüche und Auszahlung: Ausgleichskasse Zug

Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Prämienverbilligung haben alle Personen die am 1. Januar:

  • ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zug haben
  • bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse nach KVG versichert sind und die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen
  • die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen oder Bezüger von Sozialleistungen sind.
  • Personen, welche gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung

Online-Antrag
Die Prämienverbilligung kann auch online beantragt werden.
Auf der Website der Ausgleichskasse Zug wird ab dem 15. Februar
2024 ein Online-Formular aufgeschaltet:

Online-Formular

Wer erhält ein Antragsformular?
Alle Versicherten, welche aufgrund der Berechnungen mit den zur Verfügung stehenden Steuerdaten einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben, sollten bis spätestens Mitte Februar eine Bescheinigung zugestellt erhalten. Neuzuzüger, neue Steuerpflichtige und Quellenbesteuerte, welche die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, werden mit einem Informationsschreiben auf die Prämienverbilligung aufmerksam gemacht.

Wer muss sich selber um ein Antragsformular bemühen?
Da zum Zeitpunkt des Versandes eventuell noch nicht alle Steuerzahlen verfügbar sind, ist es möglich, dass Sie trotz Anspruch keine Mitteilung erhalten. Alle Erwachsenen und Jugendlichen, die bis Mitte Februar kein Antragsformular erhalten haben, aber aufgrund ihrer eigenen Berechnung einen Anspruch auf Prämienverbilligung haben, können ein Antragsformular am Schalter der AHV-Zweigstelle Risch oder im Internet www.akzug.ch beziehen.

Wohin muss das Antragsformular gesandt werden?
Das Antragsformular ist der Gemeinde einzureichen, in welcher Sie am 1. Januar Wohnsitz hatten. Bitte beachten Sie, dass Ihr Antragsformular vollständig ausgefüllt sein muss. Quellenbesteuerte Personen müssen ausserdem das Zusatzblatt für Quellenbesteuerte ausfüllen und die Lohnangaben vom Arbeitgeber bestätigen lassen.

Bis wann muss der Antrag bei der AHV-Zweigstelle Risch sein?
Die ausgefüllten und unterzeichneten Antragsformulare müssen bis 30. April des Durchführungsjahres eingereicht sein. Wer die Eingabefrist verpasst erhält keine Prämienverbilligung. Fristverlängerungen müssen schriftlich und begründet ebenfalls bis 30. April bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde Risch Rotkreuz eingereicht werden. Bei Postzustellung gilt das Datum des Poststempels.

Welche Prämien werden verbilligt?
Verbilligt werden die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Für das Jahr 2024 gelten folgende, vom Regierungsrat festgelegte Richtprämien:

  • Für Erwachsene Fr. 5'350.80
  • Für junge Erwachsene (18 - 25 Jahre) Fr. 3'723.60
  • Für Kinder und Jugendliche (bis 18 Jahre) Fr. 1'239.60

Weitere Informationen zur Prämienverbilligung erhalten Sie bei der Ausgleichskasse Zug.

Für Fragen steht Ihnen die AHV-Zweigstelle Risch Rotkreuz gerne zur Verfügung:
Rolf Bürkli, Leiter AHV-Zweigstelle,
Telefon +41 41 798 18 90, rolf.buerkli@rischrotkreuz.ch

Das Formular finden Sie ab Mitte Februar hier.

Dokumente

Dokumente
Typ Titel Bearbeitet
Gesetzesgrundlage Kanton Zug 28.08.2019
Merkblatt KVG und Individuelle Prämienverbilligung 08.01.2020

Weitere Informationen

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Kontakt

Gemeinde Risch Telefon +41 41 798 18 90

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