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Lärm

Lärm, Rasenmäher,

Allgemeine Ruhezeiten

Nachtruhe
Für die Nachtruhe gilt allgemein die Zeit zwischen 22.00 und 07.00 Uhr.
Wer die am fraglichen Ort massgebliche oder übliche Nachtruhe durch übermässigen Lärm stört, wird gemäss BGS 312.1-A1 - Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) des Kantons Zug mit CHF 100.-- gebüsst.

Mittagsruhe 
Mittagsruhe gilt von Montag bis Sonntag zwischen 12.00 und 13.00 Uhr. 

Sonntags- und Feiertagsruhe 
An Sonn- und Feiertagen sind Lärmbelästigungen grundsätzlich zu vermeiden.
Vorsätzliches oder fahrlässiges Verursachen von aussergewöhnlichem Lärm, der über das üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort hinausgeht, wird gemäss BGS 312.1-A1 - Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) des Kantons Zug mit CHF 100.-- gebüsst.

Lärmige Alltagsarbeiten
Lärmige Arbeiten sollen nur während begrenzten Zeiten durchgeführt werden, an Werktagen von 08.00 bis 12.00 und 13.00 bis 20.00 Uhr. 

Baulärm
Oft stellt Baulärm ein Problem dar. Deshalb hat der Bundesrat die Baulärm-Richtlinie erlassen. Massgebend ist die Baulärm-Richtlinie über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms (Bundesamt für Umwelt BAFU, Bern, 2006, Stand 2011) gemäss Art. 6 der Lärmschutzverordnung (LSV).
Bauarbeiten, die belästigende Geräusche verursachen, dürfen werktags nur in der Zeit von 07.00 - 12.00 Uhr und von 13.00 - 19.00 Uhr ausgeführt werden.
Bautransporte sind an Werktagen grundsätzlich bereits ab 06.00 Uhr erlaubt. In besonderen Fällen können weitergehende zeitliche Einschränkungen angeordnet werden. Zwingende Arbeiten können über die erwähnte Zeit hinaus durch die Abteilung Tiefbau/Umwelt/Sicherheit bewilligt werden. 

Rasenmäher, Holzfräsen und ähnliche Geräte
Die Geräte nicht zu Unzeiten in Betrieb setzen. Angemessene Zeiten sind:

MO - FR 8 - 12 Uhr 13 - 20 Uhr
SA 8 - 12 Uhr 13 - 18 Uhr

Radio-, Tonband- und CD-Geräte
Im Freien sind die Geräte so einzustellen, dass nicht die gesamte Nachbarschaft die Musik mithören muss. Nicht alle mögen denselben Musikstil.
Grundsätzlich sind solche Geräte ab 22.00 Uhr so leise zu stellen, dass Drittpersonen nicht gestört werden.

Musikinstrumente
Übungen mit Musikinstrumenten sind, soweit möglich, in geschlossenen Räumen durchzuführen.
Es ist zu beachten, dass vor allem Instrumente mit tiefen Frequenzen (Bass, Schlagzeug, etc.) zu sehr unangenehmen Störungen in der Nachbarschaft führen können. 

Gartenfeste, Partys
Die Nachbarn sollten vorgängig über Datum und Uhrzeit informiert werden.
Wenn es zu laut wird, sollen die Gäste aufgerufen werden, allenfalls von draussen in die Wohnung zu wechseln.
Es sollte nicht jede Woche ein Fest organisiert werden.

Weitere Lärmursachen
Für Bahn-, Strassen-, Flug-, Schiess-, Industrie- und Gewerbelärm ist die Lärmschutz-Verordnung (LSV) anzuwenden.
Öffentliche Musikveranstaltungen (Discos, Konzerte) unterliegen der Schall- und Laserverordnung und werden deshalb in diesem Merkblatt nicht weiter behandelt. 

Was ist bei Lärmbelästigung zu tun?
Bei Lärmproblemen ist generell das Gespräch zwischen den Beteiligten zu suchen, um eine gütliche, und für alle befriedigende, Regelung zu finden.
Die Zuger Polizei und die örtliche Behörde sollten nur in Ausnahmefällen zugezogen werden, wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann.
Ausnahmen gelten hierbei während der Nachtruhe sowie an öffentlichen Ruhe- und Feiertagen. Bei wiederholten Nachtruhestörungen, welche eindeutig einer Person oder einer Institution zugeordnet werden können, ist die Meldung an die Zuger Polizei unumgänglich. Ruhestörungen werden mittels Ordnungsbussenverfahren erledigt oder angezeigt.
Um ein gutes und friedliches Zusammenleben in gegenseitigem Verständnis und Toleranz führen zu können, bittet die Gemeinde Risch alle Einwohner, sich an die Regelung zu halten.

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